Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. XI ZB 4/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11670

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100516BXIZB4.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
XI ZB 4/16
vom
10.
Mai 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Mai 2016
durch [X.]
Ellenberger, den
Richter Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
beschlossen:

Der Antrag des [X.]n auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des [X.]n gegen den Beschluss
der 32.
Zivilkammer des [X.]s München
I vom 15.
Februar 2016 wird
auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf
bis 2.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den [X.]n auf Ausgleich einer kausa-len Saldoforderung aus [X.] in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9.
November 2015 stattge-geben. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem [X.]n am 11.
November 2015 zugestellt worden. Der [X.] hat mit Schreiben vom 14.
November 2015, eingegangen am 19.
November 2015, selbst "Berufung"
eingelegt und zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. 1
2
-
3
-
Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 8.
Dezember 2015, dem [X.]n zugestellt am 16.
Dezember 2015, zurückgewiesen. Mit [X.] vom 15.
Februar 2016, dem [X.]n zugestellt am 19.
Februar 2016, hat es die Berufung nach Hinweis
als unzulässig verworfen. Eine Rechtsmittel-belehrung in der Hauptsache hat es dem [X.]n nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 20.
Februar 2016, eingegangen am 23.
Februar 2016, hat der [X.] "Revision"
gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 15.
Februar 2016 zum [X.] eingelegt und beantragt, den [X.] aufzuheben und ihm für das "Revisionsverfahren"
einen Notanwalt bei-zuordnen. Die Akten sind dem [X.] am 21.
März 2016 vorgelegt worden.

II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß §
78b Abs.
1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran
fehlt es.
1. Die
Rechtsverfolgung des [X.]n
ist
aussichtlos. Zwar setzt die Beiordnung nach §
78b ZPO nicht voraus, dass die beabsichtigte [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §
114 ZPO hat. Sie kommt aber nicht in Betracht, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts-verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse vom 20.
November 2012

XI
ZR
511/11 und

XI
ZR
5/12, juris Rn.
1; [X.], Beschlüsse
vom 6.
Juli 1988

IVb
ZB
147/87,
3
4
5
-
4
-
FamRZ
1988, 1152, 1153,
vom 3.
Juli 2013

XII
ZR
122/12, juris Rn.
6 und vom 26.
September 2013

V
ZA
4/13, juris Rn.
4 mwN). Das ist hier der Fall.
Zwar kann der Beschluss, mit dem das [X.] als Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, mit der
Rechtsbeschwerde, als die die "Revision"
des [X.]n zu deuten ist,
statthaft
angegriffen werden, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO.
Auch ein beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt wäre [X.] nicht in der Lage, die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO
und [X.] die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Insbesondere könnte er nicht darlegen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebiete eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO), weil der [X.] in seinen
Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) und
auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Berufung sei
nicht frist-
und formgerecht eingelegt worden. Gegen das der Klage [X.] und seinerseits mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§
232 Satz
1 ZPO) versehene Urteil des Amtsgerichts hat der [X.]
innerhalb der Frist des §
517 ZPO
lediglich persönlich -
und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt, §
78 Abs.
1 Satz
1 ZPO
-
Berufung eingelegt.
Eine Wiedereinsetzung in die Frist des §
517 ZPO
schied aus. Zwar kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung
in Betracht, wenn eine
[X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist ein
Prozesskostenhilfegesuch
samt einer Erklä-rung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwen-dung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, §
117 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 6
7
8
9
-
5
-
und
4 ZPO,
und den
erforderlichen Nachweisen
bei Gericht einreicht ([X.], [X.] vom 14.
Juli 2015

II
ZA
29/14, juris Rn.
2 mwN) und, sofern ihr Antrag erfolglos ist, nach Ablauf einer anschließenden Überlegungsfrist von wenigen Tagen ([X.], Beschluss vom 9.
September 2015

VII
ZR
111/15, juris Rn.
2
aE) innerhalb der Frist des §
234 Abs.
1 ZPO einen Antrag nach §§
236, 78 Abs.
1 ZPO stellt ([X.], Beschluss vom 15.
September 2015

VI
ZB
2/14, juris Rn.
7). Dies hat der [X.] indessen nicht getan. Somit konnte das [X.], das den [X.]n vorab auf den Mangel hingewiesen hat,
am 15.
Februar 2016 nach §
522 Abs.
1 ZPO ohne mündliche Verhandlung [X.].
Da es offensichtlich an den Voraussetzungen des
§
574 Abs.
2 ZPO fehlt, spielt für die
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des [X.]n keine Rolle, dass ihm, hätte sich nach dem 21.
März 2016 ein bei dem Bundesge-richtshof postulationsfähiger Rechtsanwalt für ihn bestellt und Wiedereinset-zung in
die versäumten
Fristen
des §
575 ZPO beantragt, mangels ordnungs-gemäßer Rechtsmittelbelehrung durch das Berufungsgericht
Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Januar 2016

V
ZB 131/15, juris Rn.
5
ff.).
2. Im Übrigen muss, damit nach §
78b ZPO verfahren werden kann, die [X.] alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie muss ihre vergeblichen Bemü-hungen dem Gericht substantiiert darlegen und nachweisen (Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 2015

XI
ZR
236/15, juris Rn.
5; [X.], Beschlüsse vom 20.
April 2015

IV
ZB
3/15, juris Rn.
6 und vom 22.
Juli 2015

IV
ZB
19/15,
juris Rn.
4). Dazu lässt sich dem Vortrag des [X.]n nichts entnehmen.

10
11
-
6
-
III.
Aus den unter II.
1.
genannten Gründen ist die Rechtsbeschwerde
des [X.]n gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 15.
Februar 2016 mit der Kostenfolge des §
97 Abs.
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ellenberger
Grüneberg
Menges

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2015 -
154 [X.] 8324/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.02.2016 -
32 [X.]/15 -

12

Meta

XI ZB 4/16

10.05.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. XI ZB 4/16 (REWIS RS 2016, 11670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11670

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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154 C 8324/15

32 S 20880/15

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