Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 3 StR 559/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5198

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[X.] vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2007 a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung 1 - 3 - einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise [X.]. 1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Einzelstrafe von drei Jahren hat die Überprüfung aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass das [X.] die Tat, bei der der Angeklagte einen 20 bis 30 Zentimeter lan-gen Schraubendreher auf das Opfer richtete, "um seiner nachfolgenden [X.] gegebenenfalls mehr Gewicht verleihen zu können", und auch während des erzwungenen Oralverkehrs das Werkzeug nicht aus der Hand legte, nicht als besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. 2 2. Soweit der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, rügt die Revision mit Erfolg, dass das [X.] durch die Verlesung des privatärztlichen Attestes über die an und in der [X.] des Opfers festgestellten Verletzungen gegen § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ver-stoßen hat. Sie diente dem Nachweis eines Sexualdelikts. Die [X.], unter denen § 256 StPO in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsat-zes einen [X.] zulässt, waren damit nicht gegeben. Der [X.] kann ein Beruhen der Verurteilung auf diesem Fehler nicht ausschließen. Der Angeklagte hat eine Tatbegehung bestritten. Das [X.] hat seine Über-zeugung davon, dass der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide des knapp vier Jahre alten Mädchens eingedrungen ist, erkennbar durch die Art der fest-gestellten Verletzung gewonnen. Dass es die Kenntnis davon allein durch die zeugenschaftlichen Bekundungen der Kindesmutter über den Ablauf und die Ergebnisse der Untersuchung gewonnen haben könnte, liegt fern; vielmehr wird 3 - 4 - in den Urteilsgründen die ärztliche Diagnose wörtlich und unter Angabe der [X.] wiedergegeben. Auf die übrigen, durchweg unbehelflichen Revisionsrügen kommt es nicht an. [X.] von [X.][X.]

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3 StR 559/07

04.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 3 StR 559/07 (REWIS RS 2008, 5198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5198

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