Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. 3 StR 282/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 754

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/03[X.]in der [X.] schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,die [X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -- 4 -Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2003 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat beide Angeklagte des schweren Raubes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Ange-klagten [X.] hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,gegen den Angeklagten [X.] unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren, neun Monaten und einer Woche verhängt.Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rügeder Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.1. Das [X.] hat festgestellt: Die im Maßregelvollzug unterge-brachten Angeklagten beschlossen gemeinsam auszubrechen. Sie [X.], den Pfleger [X.]zu überfallen, diesem alle Schlüssel [X.] mit dessen Auto zu flüchten, "wobei sie vorhatten, das Auto nebst [X.] später an irgendeiner Stelle abzustellen und billigend in Kauf nahmen, daßdas Fahrzeug nebst Schlüssel dem Berechtigten auf Dauer entzogen wurde".Zur Durchsetzung ihres Vorhabens nahm der Angeklagte [X.] ein Küchen-messer, der Angeklagte [X.] ein Nudelholz an sich. Nachdem die [X.] -gewaltsam die Hausschlüssel des Zeugen an sich gebracht hatten, fordertensie von diesem unter Vorhalt des Messers den [X.]. Bei dem sichanschließenden Gerangel gelang es dem Angeklagten [X.] , den [X.] zu ergreifen. Da der Zeuge [X.]den Schlüssel jedoch ebenfalls zu [X.], entstand ein Hin- und Herziehen, wobei der Pfleger [X.] in der Hand hielt, der Angeklagte [X.] hingegen an dem [X.] bildenden Transponder zog, der den elektrischen [X.] Öffnen des Fahrzeugs beinhaltete. Infolgedessen lösten sich die beidenSchlüsselteile voneinander, worauf der Angeklagte [X.] , der dabei davonausging, dem Zeugen den gesamten Schlüssel entrissen zu haben, mit [X.] in der Hand zu der vom Angeklagten [X.] inzwischen geöff-neten Außentür lief. Die Angeklagten schlossen die Tür von außen ab, so daßder Zeuge [X.]eingesperrt war, und ließen dessen Hausschlüssel fallen. [X.] rannten die Angeklagten zu dem Fahrzeug des Pflegers und versuchten,den Pkw mit dem Transponder zu starten. Als dies nicht gelang, ließen sie [X.] im Fahrzeug zurück und setzten ihre Flucht zu Fuß fort.2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Insbesondere hält der Schuldspruch wegen vollendeten schweren [X.] (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.Zutreffend hat das [X.] angenommen, daß beide Angeklagte bezüglichdes Transponders alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale [X.] erfüllt haben. Dem steht nicht entgegen, daß sie ursprünglich den ge-samten Fahrzeugschlüssel des Zeugen [X.]wegnehmen und sich [X.] 6 -Der [X.] und die Zueignungsabsicht beurteilen sich [X.], die der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlunghat. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug auf [X.] oder die Vorstellungen des [X.] von diesem ergeben, ist für dieBeurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand derZeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (vgl. allg. zum [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 15Rdn. 48 m. w. N.; zur [X.], 38 m. w. N.). [X.] hier der Augenblick, als der Angeklagte [X.] den Transponder dem Zeu-gen [X.] entrissen hatte und sich von diesem entfernte, um sich zusammenmit dem Angeklagten [X.] zu dem Pkw des Zeugen zu begeben. Zu diesemZeitpunkt hatte sich sein Wille zur Wegnahme und seine Absicht der Zueig-nung auf den sinnlich wahrgenommenen Gegenstand konkretisiert, den ernach dem Gerangel mit dem Zeugen [X.] in [X.] hielt. Denn diesen be-trachtete er als notwendig und geeignet, um sein weitergehendes Ziel - dieWegnahme des Autos - erreichen zu können, was daraus folgt, daß er mit demweggenommenen Gegenstand bis zu dem Pkw ging und versuchte, diesen mitdem Transponder zu starten. Der Irrtum über die Eignung des weggenomme-nen Gegenstandes zu dem vom Angeklagten [X.] angestrebten weiterenZweck beeinträchtigte indessen weder dessen [X.] noch [X.] und hindert daher nicht die Tatvollendung (vgl. [X.]. § 16 Rdn. 8). Dieser Irrtum kommt auch nicht dem Angeklagten[X.] zugute; denn da ihm als Mittäter die Handlungen des Angeklagten [X.]zugerechnet werden und das Risiko des diesem unterlaufenen Irrtums nicht- 7 -außerhalb des gemeinsamen Tatplans lag, haftet er strafrechtlich in [X.], wie wenn ihm selbst der unbeachtliche Irrtum unterlaufen wäre (vgl.[X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 25 Rdn. [X.]von Lie-nen [X.] [X.]

Meta

3 StR 282/03

13.11.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. 3 StR 282/03 (REWIS RS 2003, 754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 754

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