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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:011216BVZB200.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 200/15
vom
1. Dezember 2016
in der Grundbuchsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Kazele, [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s vom 8. Dezember 2015 und die Zwischenverfügung des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 29. Juni 2015 aufgehoben.
Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 12. März 2015 zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten bebauten Grundstücks. Es befindet sich im Geltungsbereich einer durch den [X.] von [X.] nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlassenen Erhal-tungsverordnung. Am 3. März 2015 machte der Senat von [X.] von der in 1
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§
172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs-
oder Teileigentum in dem Gebiet der Erhaltungsverordnung
(GVBl. 2015, [X.] -
nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14.
März 2015 in [X.] getreten. Sie ist gemäß § 3 Satz 2 [X.] auf [X.] auf Begründung von Wohnungs-
und Teileigentum, die vor dem
3. März 2015 gestellt worden sind, nicht anzuwenden.
Mit notarieller Urkunde vom 12. März 2015 teilte die Beteiligte das Grundstück in Wohnungs-
und [X.] auf und bewilligte die Aufteilung. Auf den am 12. März 2015 eingegangenen [X.] vom [X.] hat das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer [X.] nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das von dem
Grundbuchamt aufgezeigte [X.] bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die [X.] zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung 2
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der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das
Grundbuch maß-geblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklä-rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Ge-setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grund-buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.
III.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m.
§ 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], die Zwischenverfügung des Grundbuch-amts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der
Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedarf keiner Genehmi-gung nach §
172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m.
§ 1 [X.]. Dies folgt aus [X.] entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat durch
Beschluss vom 12. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren [X.] (zur [X.] bestimmt) entschieden hat. Zur Vermeidung von [X.] nimmt der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug.
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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m.
§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG [X.]-Mitte, Entscheidung vom 29.06.2015 -
47 PB 2056N-40 -
KG,
Entscheidung vom 08.12.2015 -
1 [X.]/15 -
5
Meta
01.12.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2016, Az. V ZB 200/15 (REWIS RS 2016, 1519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1519
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