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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 484/11
vom
9. November
2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern
u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November
2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 25.
März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen [X.] im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Wahl Rothfuß Hebenstreit
Elf
Graf
Meta
09.11.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 1 StR 484/11 (REWIS RS 2011, 1593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1593
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