Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 1 StR 484/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1593

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 484/11

vom
9. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern
u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November
2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 25.
März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen [X.] im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Wahl Rothfuß Hebenstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 484/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 1 StR 484/11 (REWIS RS 2011, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1593

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