Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. KRB 39/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 16543

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BUNDESGERICH[X.]SHOF

BESCHLUSS
KRB 39/14
vom
27. Januar 2015
in dem Kartellbußgeldverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 27.
Januar 2015 durch [X.] und Dr.
Raum sowie die
Richter Prof.
Dr. Strohn, [X.] und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 4.
Kartellsenats des [X.] vom 10.
Februar 2014 wird gemäß §
79 Abs.
3 OWiG in Verbindung mit §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des [X.].

Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat ohne Rechtsverstoß eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf die [X.] bejaht. Nach den Feststellungen befindet sich das Vermögen der [X.] im Wesentlichen ungeschmälert im Vermögen der aufnehmenden [X.] und ist faktisch getrennt von deren übrigem
Vermögen,
weil das Kaffeege-schäft aus derselben Betriebsstätte unter Fortbestand der Leitung mit unverän-derter Belegschaft und damit räumlich, organisatorisch und personell getrennt vom Geschäftsbereich Haushaltsprodukte der früheren Melitta Haushaltspro-dukte GmbH &
Co. KG weitergeführt wird. Mit dem unverändert fortgeführten Kaffeevertrieb erzielt die [X.] mehr als
die
Hälfte ihrer Umsätze; im 1
2
-
3
-
Gegensatz zu den herkömmlichen Geschäftsbereichen der [X.]n trägt der [X.] erheblich zum Gewinn des Unternehmens bei.

Das haftende Vermögen macht

wie das [X.] eingehend begründet hat

damit einen wesentlichen [X.]eil des Vermögens der Nebenbe-troffenen aus, was die Annahme einer wirtschaftlichen [X.] der [X.] mit der [X.]n
rechtfertigt. Nach der Rechtspre-chung des [X.] (grundlegend [X.], Beschluss vom 11.
März 1986 -
KRB 8/85, [X.]/E [X.] 2265 = wistra 1986, 221)
erfordert das hierfür maßgebliche Kriterium, dass
das in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß §
30 OWiG Verantwortlichen getrennte, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person einen wesentlichen [X.]eil des Gesamtvermögens ausmacht, nicht in je-dem Fall, dass das übrige Vermögen der neuen juristischen Person demgegen-über vollständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund tritt. Diese Voraus-setzung war auch in dem der Entscheidung vom 11.
März 1986 zugrunde lie-genden Fall nicht gegeben, in dem der [X.] vielmehr hat genü-gen lassen, dass das Vermögen der durch Umwandlung in der [X.]
Bauaktiengesellschaft aufgegangenen B und K
AG für die [X.] und deren über-regionale Betätigung auf den Gebieten des Bauwesens von wesentlicher Be-deutung war. Da die Bejahung der [X.] das Ergebnis einer wirt-schaftlichen Betrachtungsweise ist ([X.] aaO), genügt es vielmehr, wenn das übernommene Vermögen eine wirtschaftlich selbständige, die neue juristische Person prägende Stellung behalten hat, demgegenüber der neue Rechtsträger

insofern einem Wechsel der Rechtsform ähnlich

lediglich einen neuen recht-lichen und wirtschaftlichen Mantel bildet.
Dem stehen auch nicht die beiden jüngeren Beschlüsse des Senats vom 10.
August 2011 (KRB
55/10, [X.]St 57,193 -
Versicherungsfusion; KRB
2/10, 3
4
-
4
-
wistra 2012, 152)
entgegen. Beide Entscheidungen, die an die
vorhergehende Rechtsprechung anknüpfen und sie ausdrücklich inhaltlich bestätigen, haben anders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen zum Gegenstand. Während die Entscheidung KRB
55/10 eine Fallgestaltung betraf, bei der die Vermögens-massen des aufnehmenden und des auf dieses verschmolzenen Unternehmens nicht weiterhin faktisch getrennt waren, sondern auch operativ zusammenge-führt wurden, lag der Entscheidung [X.] eine Verschmelzung der [X.]ochter-gesellschaft auf die Muttergesellschaft zu Grunde, die stattfand, nachdem die

-
5
-

[X.]ochtergesellschaft zuvor die Betriebsmittel und das verbliebene operative Ge-schäft auf eine Schwestergesellschaft übertragen hatte. In beiden Fällen [X.] das bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person keinen wesentlichen [X.]eil des Gesamtvermögens aus, in dem einen Fall, weil es weder seine wirtschaftlich selbständige Stellung behalten hatte noch das übrige Ver-mögen der neuen juristischen Person deutlich überwog, in dem anderen Fall, weil es gar nicht auf den Rechtsnachfolger übergegangen war.
Meier-Beck
Raum
Strohn

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2014 -
V-4 Kart 5/11 OWi -

Meta

KRB 39/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. KRB 39/14 (REWIS RS 2015, 16543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16543

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