Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.2011, Az. I R 43/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 5562

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Gegenstand

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen


Leitsatz

Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Jahr 1953 als Stiftung privaten Rechts gegründet. Sie betrieb im Streitjahr 2002 selbst oder durch Tochtergesellschaften Alten-, Altenpflege- und Altenwohnheime sowie Stiftungsresidenzen. Daneben vermietete sie Wohnungen im Rahmen des "[X.] mit Service" (betreutes Wohnen). Außerdem unterhielt sie eine Schule für Altenpflege und eine Schule für Physiotherapie.

2

Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die Klägerin im Streitjahr nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung ([X.]) verfolgt hat. Die von der Klägerin betriebenen Alten-, Altenpflege- und Altenwohnheime fallen unter § 3 Nr. 20 Buchst. [X.] d des [X.] (GewStG 2002), weil im Streitjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des [X.] oder den in § 53 Nr. 2 [X.] genannten Personen zugute kamen bzw. die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wurden.

3

Ausweislich ihrer zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung für 2002 beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) eingereichten Gewinnermittlung für das Streitjahr erzielte die Klägerin Überschüsse aus verschiedenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, u.a. aus [X.] und [X.], [X.] aus der Hauszeitung, Lieferungen von Gas, Strom und Wasser aus einem Blockheizkraftwerk an Dritte sowie einem Bäderbetrieb, der auch durch Dritte genutzt wurde. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Lieferung Gas, Strom und Wasser an Dritte" umfasst zum einen Energieverkäufe aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerks und zum anderen Energieverkäufe der Klägerin an die Verpächterin der Räumlichkeiten eines [X.]. Die zuletzt genannten Energieverkäufe der Klägerin betrafen die Durchleitung von Strom, Gas und Wasser zu anteilig umgelegten [X.]. Die Klägerin erklärte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einen Gewinn von 6.046,93 €. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr zog sie hiervon die Ergebnisse der o.g. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sowie (geschätzte) Verwaltungskosten ab und erklärte einen Gewerbeertrag in Höhe von ./. 15.124,50 €. Das [X.] ging abweichend hiervon von gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus und setzte für das Streitjahr einen [X.] in Höhe von 960 € fest. Dabei berücksichtigte es auch den aus dem Verkauf von Getränken und der Überlassung von Telefonen an Heimbewohner erzielten Überschuss.

4

Die hiergegen gerichtete Klage wies das [X.] ([X.]) Bremen mit in Entscheidungen der [X.]e ([X.]) 2010, 1526 veröffentlichtem Urteil vom 12. Mai 2010  3 K 51/09 (1) zum überwiegenden Teil ab. Es war der Auffassung, nur der aus dem Verkauf von Getränken und der Überlassung von Telefonen an Heimbewohner erzielte Überschuss, nicht hingegen die Erträge aus den anderen streitigen wirtschaftlichen Tätigkeiten seien gewerbesteuerfrei.

5

Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des [X.], mit denen jeweils eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Klägerin beantragt, das Urteil des [X.] insoweit aufzuheben, als es der Klage nicht stattgegeben hat, und den Bescheid über den [X.] für 2002 vom 17. April 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2009 in der Weise zu ändern, dass der [X.] nach dem Gewerbeertrag 2002 um denjenigen Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb 2002 um 22.439,40 € vermindert wird.

6

Das [X.] beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Im Übrigen beantragen die Beteiligten wechselseitig, die Revision des jeweils anderen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurü[X.]kzuverweisen (§ 126 Abs 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des [X.] und zur Abweisung der Klage insgesamt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O). Das [X.] hat die grundsätzli[X.]he Befreiung der Klägerin von der [X.]ewerbesteuer zu Unre[X.]ht auf den Verkauf von [X.]etränken und die Überlassung von Telefonen an Heimbewohner erstre[X.]kt.

9

1. [X.]emäß § 3 Nr. 20 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] 2002 sind u.a. [X.], [X.], Pflegeheime sowie Einri[X.]htungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen unter den im [X.]esetz genannten Voraussetzungen von der [X.]ewerbesteuer befreit. Zwis[X.]hen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die von der Klägerin betriebenen Einri[X.]htungen diese Voraussetzungen erfüllen. Von der Steuerbefreiung ni[X.]ht umfasst sind jedo[X.]h diejenigen [X.]ewinne, die die Klägerin aus den hier streitigen wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]es[X.]häftsbetrieben erzielt hat.

2. a) § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 enthält keine unbes[X.]hränkte persönli[X.]he Steuerbefreiung. Von der [X.]ewerbesteuer wird ni[X.]ht der Träger der in § 3 Nr. 20 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] 2002 genannten Einri[X.]htungen mit seinem gesamten [X.]ewerbeertrag befreit; begünstigt werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einri[X.]htung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einri[X.]htung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der [X.]ewerbesteuer (Senatsurteil vom 10. März 2010 [X.]/09, [X.], 358, [X.], 181 mit Hinweis auf Senatsurteil vom 20. September 1966 [X.], [X.], 215, [X.]I 1967, 90; Urteil des [X.] --BFH-- vom 19. März 2002 VIII R 57/99, [X.], 137, [X.] 2002, 662). Eine sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung, au[X.]h diese gewerbli[X.]hen Erträge in die Steuerbefreiung einzubeziehen, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Sinn und Zwe[X.]k des § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversi[X.]herungsträger von Aufwendungen zu entlasten (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 [X.], [X.], 278, [X.] 2004, 300). Hieraus lässt si[X.]h ableiten, dass nur diejenigen Erträge begünstigt sind, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einri[X.]htung selbst erzielt werden, denn nur insoweit entstehen für die Sozialversi[X.]herungsträger Kosten. Eine wirts[X.]haftli[X.]he Betätigung mit anderem [X.]egenstand ist dagegen steuerpfli[X.]htig.

b) Wie das [X.] zu Re[X.]ht ausgeführt hat, können damit von vornherein nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einri[X.]htungen gegenüber den dort untergebra[X.]hten und/oder behandelten Personen zusammenhängen, ni[X.]ht dagegen sol[X.]he Erträge, die aus Leistungen gegenüber [X.] erwirts[X.]haftet wurden. Es mag zwar für den Betrieb eines [X.] förderli[X.]h sein, wenn Besu[X.]her gegen Entgelt im Heim überna[X.]hten und mit den Heimbewohnern verköstigt werden können. [X.]lei[X.]hwohl handelt es si[X.]h ni[X.]ht um Erträge aus dem Betrieb einer derartigen Einri[X.]htung. [X.]lei[X.]hes gilt für die Einkünfte aus der Abgabe von Wärme an Dritte aus dem Betrieb des Blo[X.]kheizkraftwerks und aus dem Bäderbetrieb, soweit es si[X.]h um Einkünfte aus der Nutzung von ni[X.]ht in den Einri[X.]htungen untergebra[X.]hten Personen handelt.

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] sind au[X.]h diejenigen [X.]ewinne, die die Klägerin aus dem Verkauf von [X.]etränken und der Vermietung von Telefonen an Heimbewohner erzielt hat, gewerbesteuerpfli[X.]htig (Senatsurteil in [X.], 215, [X.]I 1967, 90; Verfügung der Oberfinanzdirektion [X.] vom 9. März 2010 [X.] 1412-10-St 216, juris; Blümi[X.]h/von Twi[X.]kel, § 3 [X.]ewSt[X.] [X.] 102; vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 27. März 1996 [X.], [X.], 444, [X.] 1997, 449). Denn au[X.]h insoweit handelt es si[X.]h um Erträge aus einer Tätigkeit, die vom eigentli[X.]hen Betrieb der Einri[X.]htung ges[X.]hieden werden kann und vom Zwe[X.]k der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 ni[X.]ht gede[X.]kt ist. Au[X.]h insoweit ist die Klägerin daher partiell gewerbesteuerpfli[X.]htig.

aa) Die Befreiungsvors[X.]hriften des § 3 [X.]ewSt[X.] 2002 sind hinsi[X.]htli[X.]h des Inhalts und Umfangs der Steuerbefreiung an den Katalog des § 5 Abs. 1 des Körpers[X.]haftsteuergesetzes (KSt[X.]) angelehnt. Dementspre[X.]hend werden z.B. bei steuerbefreiten gemeinnützigen Körpers[X.]haften ebenso wie in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KSt[X.] [X.]ewinne aus wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]es[X.]häftsbetrieben ni[X.]ht von der [X.]ewerbesteuer befreit. Aus dem Umstand, dass si[X.]h ein entspre[X.]hender Vorbehalt in § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 ni[X.]ht findet, kann entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden, § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 wolle au[X.]h Erträge aus wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]es[X.]häftsbetrieben, die ni[X.]ht zu den in der Vors[X.]hrift genannten zählen, in die Steuerfreiheit einbeziehen. Denn anders als andere Steuerbefreiungen des § 3 [X.]ewSt[X.] 2002 können au[X.]h einkommen- oder körpers[X.]haftsteuerpfli[X.]htige Betreiber die [X.]ewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 beanspru[X.]hen. Der Umfang der Steuerfreiheit kann daher in dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht in Anlehnung an die gemeinnützigkeitsre[X.]htli[X.]he Unters[X.]heidung zwis[X.]hen ideeller Sphäre einerseits und wirts[X.]haftli[X.]hem [X.]es[X.]häftsbetrieb andererseits getroffen werden. Er ist vielmehr vor dem Hintergrund des Ziels der Vors[X.]hrift zu bestimmen. Erträge aus anderen wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeiten in die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 einzubeziehen, ist dana[X.]h sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Weder führte die Steuerfreiheit dieser gewerbli[X.]hen Erträge zu einer Verbesserung der Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen no[X.]h ist ersi[X.]htli[X.]h, dass hierdur[X.]h Sozialversi[X.]herungsträger von Aufwendungen entlastet werden könnten (vgl. [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2009  8 K 6250/06 B, E[X.] 2009, 769; Thüringer [X.], Urteil vom 20. Mai 2010  4 K 807/08, E[X.] 2010, 2022).

Im Übrigen bezei[X.]hnet au[X.]h der u.a. für die Körpers[X.]haftsteuerbefreiung eins[X.]hlägige § 68 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime eins[X.]hränkungslos als Zwe[X.]kbetriebe, sofern sie in besonderem Maße den in § 53 [X.] genannten Personen dienen. [X.]lei[X.]hwohl umfasst die Begünstigung nur sol[X.]he Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der genannten Einri[X.]htungen notwendig sind (Senatsurteil vom 24. Januar 1990 [X.], [X.], 467, [X.] 1990, 470). Dementspre[X.]hend hat die Klägerin die aus den hier streitigen Tätigkeiten resultierenden Übers[X.]hüsse als Einkünfte aus wirts[X.]haftli[X.]hem [X.]es[X.]häftsbetrieb behandelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der [X.]esetzgeber habe abwei[X.]hend hiervon in die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Bu[X.]hst. [X.] [X.]ewSt[X.] 2002 trotz nahezu identis[X.]hen Wortlauts beider Vors[X.]hriften au[X.]h die Erträge aus körpers[X.]haftsteuerpfli[X.]htigen wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]es[X.]häftsbetrieben einbeziehen wollen.

bb) Aus dem Einwand der Klägerin, au[X.]h bei anderen Steuerbefreiungen wie z.B. [X.] (§ 68 Nr. 2 [X.]) seien Leistungen an Dritte in bestimmtem Umfang von der Steuerbefreiung mit umfasst, folgt ni[X.]hts anderes. Denn § 68 Nr. 2 [X.] regelt ausdrü[X.]kli[X.]h, dass Leistungen an Außenstehende bis zu 20 % der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen uns[X.]hädli[X.]h sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 [X.], [X.], 176, [X.] 2009, 560). Das Fehlen einer verglei[X.]hbaren Regelung in § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 spri[X.]ht eher dafür, dass § 3 Nr. 20 [X.]ewSt[X.] 2002 nur die in den Krankenhäusern, Heimen und Einri[X.]htungen erbra[X.]hten Leistungen gegenüber Bewohnern und Patienten befreien will.

[X.][X.]) Au[X.]h der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 15. September 2010 [X.] ([X.], 235), na[X.]h dem das Betreiben eines [X.] und einer Fotovoltaikanlage einen einheitli[X.]hen [X.]ewerbebetrieb bilde, kann der Revision ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen. § 3 Nr. 20 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] 2002 enthalten keine Steuerbefreiung von [X.]ewerbebetrieben, sondern regeln die Steuerbefreiung einzelner gewerbli[X.]her Tätigkeiten. Wollte man dies anders sehen, wäre eine Kapitalgesells[X.]haft, die stets nur einen einheitli[X.]hen [X.]ewerbebetrieb unterhält (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]ewSt[X.] 2002), mit sämtli[X.]hen gewerbli[X.]hen Tätigkeiten steuerbefreit, sofern sie au[X.]h nur ein [X.] betreibt. Dieses Auslegungsergebnis wäre weder sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt no[X.]h sind Anhaltspunkte für eine dementspre[X.]hende Absi[X.]ht des [X.]esetzgebers vorhanden.

3. Soweit das [X.] von anderen Re[X.]htsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben und die Klage au[X.]h insoweit abzuweisen.

Meta

I R 43/10

22.06.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Bremen, 12. Mai 2010, Az: 3 K 51/09 (1), Urteil

§ 68 Nr 1 Buchst a AO, § 5 Abs 1 KStG 2002, § 3 Nr 20 Buchst c GewStG 2002, § 3 Nr 20 Buchst d GewStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.2011, Az. I R 43/10 (REWIS RS 2011, 5562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5562

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