Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Spezialzuständigkeit für Steuerstrafsachen im BGH: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Nichtsteuerstraftat
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 2 UWG) unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhehlerei aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung beschlagnahmter Zigaretten hat das Landgericht aufrechterhalten.
Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.
Allein die Einbeziehung der Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. hier des Strafbefehls wegen eines Steuerdelikts in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen einer Nichtsteuerstraftat begründet "zweifelsfrei" (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 1998 - 4 StR 81/98) nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des [X.] 2010 ([X.] 1. Strafsenat Nr. 5). Denn insoweit besteht kein [X.] mehr.
Das [X.] gehört zum Bezirk des [X.]. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 4. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan [X.] 4. Strafsenat Nr. 1).
Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.
Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter [X.]. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.
Wahl [X.] Elf
[X.]
Meta
01.12.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Halle (Saale), 23. März 2010, Az: 22 KLs 927 Js 37851/06 - 3/08 - 927 Js 28140/10
§ 21e GVG, § 16 Abs 2 UWG, § 55 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 1 StR 614/10 (REWIS RS 2010, 892)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 892
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 614/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 105/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 358/17 (Bundesgerichtshof)
Aufrechterhalten von Maßregeln bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
4 StR 358/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 530/11 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung