Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. I ZR 172/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8294

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. März 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Master of Science Kieferorthopädie [X.] § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; [X.] §§ 33, 35 Abs. 1 a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes [X.] über die Führung von [X.], [X.]en oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind [X.] des § 4 Nr. 11 [X.]. b) Die Führung des von einer [X.] [X.] verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 [X.]. [X.], [X.]eil vom 18. März 2010 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte, eine Zahnärztin, bietet in ihrer Praxis in [X.] in [X.] kieferorthopädische Leistungen an. Sie erwarb durch einen Studien-gang an der [X.] Donau-[X.] Krems den Titel "Master of Science Kieferorthopädie", den sie im Rahmen ihrer [X.]präsentation führt. 1 Die Kläger sind als Zahnärzte mit [X.] in der Nachbarstadt M. tätig. Sie führen die von der [X.] zuerkannte Fachbereichs-bezeichnung "Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie". 2 - 3 - Die Kläger haben die Führung der Bezeichnung "Master of Science Kie-ferorthopädie" wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften und we-gen Irreführung des angesprochenen Publikums als wettbewerbswidrig bean-standet. 3 4 Sie haben beantragt, der [X.] zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegen-über Dritten die Kennzeichnung "Master of Science Kieferorthopä-die" zu verwenden. Zudem haben die Kläger die Zahlung von Abmahnkosten begehrt. 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die beanstandete Bezeichnung sei ein [X.] akademischer Grad. Zu dessen Führung sei sie auch in [X.] berechtigt. 6 Das [X.] hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Abmahnkosten verurteilt ([X.], [X.]. v. 10.8.2007 - 8 O 3/07, juris). Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] die Klage abgewiesen ([X.], [X.]. v. 23.9.2008 - 20 U 144/07, juris = [X.], 186 ([X.])). 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. 8 - 4 - Entscheidungsgründe: 9 I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1 [X.] 2004 wegen Verletzung berufsrechtlicher Vorschrif-ten und wegen Irreführung verneint und zur Begründung ausgeführt: Der [X.] sei der akademische Grad eines "Master of Science Kie-ferorthopädie" von der Donau-[X.] Krems rechtmäßig verliehen worden. Sie sei deshalb auch berechtigt, ihn im Inland zu führen. Der [X.] sei auch nicht wegen Irreführung des Publikums über die Bedeutung der ange-griffenen Bezeichnung nach §§ 3, 5 [X.] begründet. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 11 1. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Verbotsanspruch wegen Führung der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" zu. 12 a) Die Kläger haben ihren Unterlassungsanspruch auf [X.] gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und dazu ihrer Auffassung nach von der [X.] begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entschei-dung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 29.7.2009 - I ZR 166/06, [X.], 1077 [X.]. 18 = [X.], 1380 - [X.]). 13 - 5 - 14 Das zur [X.] von den Klägern beanstandeten Verhaltensweise der [X.] geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I, S. 1414) ist zwar Ende 2008, also nach Verkündung des [X.], geändert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist für den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 [X.] hat durch die Umsetzung der [X.] 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren und wird im Streitfall durch die Regelungen der Richtlinie 2005/29/[X.] auch nicht berührt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 8 der Richtlinie; vgl. hierzu auch: [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 179/07, [X.], 886 [X.]. 18 = [X.], 1513 - Die clevere Alternative; [X.], 1077 [X.]. 21 - [X.]). Die Ände-rungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in §§ 3, 5 [X.] sind vorliegend ohne Bedeutung. 15 b) Den Klägern steht wegen der Führung der beanstandeten [X.] durch die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 [X.] i.V. mit §§ 33, 35 Abs. 1 Satz 1 Heilberufsgesetz [X.] (HeilBerG [X.]) vom 9. Mai 2000 (GV. [X.] S. 403) und § 12 der Berufsordnung der [X.] vom 26. November 2005 zu. 16 [X.]) Die vorstehenden Bestimmungen des Heilberufsgesetzes [X.] und der Berufsordnung der Zahnärztekammer sind allerdings [X.] von § 4 Nr. 11 [X.]. Die Bestimmungen regeln die Bezeichnungen, die der kammerangehörige Zahnarzt führen darf. Sie betreffen die Selbstdarstellung des Zahnarztes und wirken sich daher unmittelbar auf seine Werbemöglichkei-ten aus. Ihnen kommt eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion zu (vgl. [X.], [X.]. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, [X.], 520, 17 - 6 - 521 = [X.], 738 - Optimale Interessenvertretung; [X.]. v. 29.7.2009 - I ZR 77/07, [X.], 349 [X.]. 19 = [X.], 518 - [X.]). 18 [X.]) Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der Führung der beanstandeten Bezeichnung nicht gegen [X.] Vorschriften über die Führung akademischer Grade oder [X.] verstoßen hat. (1) Die Beklagte, die Angehörige der [X.] ist (§ 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 HeilBerG [X.]), darf nach § 12 Abs. 2 der Berufsord-nung der [X.] akademische Titel und Grade nur in der in [X.] zulässigen Form führen. Zu den akademischen Graden rechnet der "Master of Science Kieferorthopädie" der Donau-[X.] Krems, der der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verliehen worden ist. Die Rechtsgrundlage für die Verleihung dieses akademischen Grades ist eine Vorschrift des [X.] Rechts, und zwar § 1 der 403. Verordnung der [X.] über den akademischen Grad "Master of Science (Kieferorthopädie)", [X.]slehrgang "Kieferortho-pädie (MSc)" der Donau-[X.] Krems ([X.] für die [X.] vom [X.]). Nach Art. 2, 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik [X.] und der Regierung der [X.] über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juni 2002 ([X.] [X.]) sind die Inhaber eines in Art. 2 genannten Grades be-rechtigt, diesen Grad im jeweils anderen St[X.]t zu führen. Zu den österreichi-schen akademischen Graden, die in [X.] geführt werden dürfen, gehört der Mastergrad. 19 (2) Die Führung des [X.] in der beanstandeten Form verstößt auch nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG [X.], die als [X.] geschützter Berufsbezeichnungen nach Art. 5 Abs. 4 des deutsch-[X.] Abkommens unberührt bleiben. Nach §§ 33, 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG [X.] können Kammerangehörige neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere [X.] in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder [X.] ([X.]) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hin-weisen (§ 33 Satz 1 HeilBerG [X.]) oder die die Kammer bestimmt hat (§ 33 Satz 2 HeilBerG [X.]), wenn sie eine entsprechende Anerkennung erhalten haben (§ 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG [X.]). Wer die Anerkennung auf dem Ge-biet der Kieferorthopädie erhalten hat, führt nach § 8 Abs. 1 der Weiterbil-dungsordnung der [X.] vom 17. Mai 2003 die [X.] "Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie" oder "[X.]/Kieferorthopädin". Gegen diese Bestimmungen verstößt die Beklagte nicht, weil sie die nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer [X.] vorbehaltenen Bezeichnungen nicht führt. Sie verwendet auch keine zum Verwechseln ähnliche Angaben. c) Der Unterlassungsantrag erweist sich auch nicht unter dem Gesichts-punkt der Irreführung als nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, § 8 Abs. 1 [X.] begründet. 21 Eine geschäftliche Handlung ist wegen Irreführung unlauter, wenn sie unwahre Angaben über die Befähigung oder den Status des Unternehmers (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]) oder seine Zulassung enthält (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]). 22 [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung der Be-zeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" auf der mit [X.] bezeichneten [X.]seite sei aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in dem die Angabe 23 - 8 - angeführt werde, nicht irreführend. Anders verhalte es sich bei dem weiteren Auftritt der Praxis im [X.], bei dem die Beklagte mit dem Zusatz "Master of Science KFO" bzw. "MSc" und dem Tätigkeitsschwerpunkt "Kieferorthopädie" bezeichnet sei. Diese Verwendung der Bezeichnung "Master of Science Kiefer-orthopädie" und eine entsprechende Angabe auf einem Praxisschild seien [X.] auch dann nicht unlauter, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe irrtümlich als eine Fachzahnarztbezeichnung nach der Weiterbil-dungsordnung der Zahnärzte ansähen. In diesem Fall beruhe das unrichtige Verständnis des Verkehrs auf der an sich zutreffenden Angabe des von der [X.] erworbenen [X.] der [X.] [X.]. [X.] eine objektiv richtige Angabe vor, die der Verkehr nur unrichtig auffasse, seien strengere Anforderungen an die Irreführungsquote und eine Interessenabwä-gung erforderlich. Vorliegend seien etwaige Missverständnisse des Publikums über die mit dem Titel "Master of Science Kieferorthopädie" verbundene Qualifi-kation hinzunehmen. Gefahren für die Gesundheit der Patienten gingen von der Verwendung des akademischen Grades durch die Beklagte nicht aus. Dieser fehle nicht die fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Kieferorthopädie. Die von der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung ausgehenden Wirkungen bestünden in der Umleitung der Patienten, weil sie den Titel der [X.] als eine im Verhältnis zur Fachzahnarztbezeichnung der Kläger zumindest gleiche Qualifikation ansähen. Diese Folgen seien jedoch hinzunehmen, weil das Inte-resse der [X.] an der Führung ihres rechtmäßig erlangten Titels nicht zu-rückzutreten brauche. Interessen der Verbraucher erforderten keine Untersa-gung. Das Publikum sei im Gesundheitswesen daran gewöhnt, auf eine Vielzahl von Spezialisierungen zu treffen. Von ihm könne erwartet werden, dass es sich über die Bedeutung der Spezialisierungen unterrichte. [X.]) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 24 - 9 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 [X.] grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichti-gen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzuneh-men ([X.], [X.]. v. 22.4.1999 - I ZR 108/97, [X.], 73, 75 = [X.], 1195 - Tierheilpraktiker; [X.]. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, [X.], 628, 630 = [X.], 747 - Klosterbrauerei). An diesen Grundsätzen hat sich durch die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken nichts geändert ([X.] in Köhler/[X.], [X.], 28. Aufl., § 5 Rdn. 2.202; Fezer/Peifer, [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 264; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 5 Rdn. 193; [X.] in Götting/[X.], [X.], § 5 Rdn. 0.120; a.[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 196). Denn nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] gilt eine Geschäftspraktik auch mit sachlich richtigen Angaben als irreführend, wenn sie zur Täuschung des Durchschnittsverbrau-chers geeignet ist; gemäß Art. 13 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/[X.] müssen die vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sein. 25 (1) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Ausmaß der Irre-führung der angesprochenen Verkehrskreise getroffen. Zugunsten der Revision ist daher davon auszugehen, dass die bei einer objektiv richtigen Angabe an die erforderliche Irreführungsquote zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. 26 (2) Ohne Erfolg zieht die Revision das Ergebnis der Abwägung der wi-derstreitenden Interessen mit der Rüge in Zweifel, das Berufungsgericht sei von 27 - 10 - unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen und habe die [X.] Interessen unrichtig gewichtet. 28 Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, mit der beanstandeten Bezeichnung gehe eine Verunsicherung der Kranken einher. Entsprechende Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "Master of Scien-ce Kieferorthopädie" Patienten veranlasst werden, sich an die Beklagte zu [X.], weil sie die beanstandete Bezeichnung als eine gleiche oder höhere Quali-fikation als die Fachzahnarztbezeichnung ansehen. Die gegenteilige von der Revision gezogene Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus der Rechtspre-chung des [X.]. Danach kann das Führen von [X.], die im Zusammenhang mit den geregelten [X.] und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung von Kranken führen können, das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben ([X.] 85, 248, 261; [X.] NJW 1993, 2988, 2989; 1994, 1591, 1592; 2001, 2788, 2789; 2002, 1864, 1865). In den Entscheidungen wird die Verunsi-cherung von Kranken nur als eine mögliche Folge angeführt. Zudem betreffen die Entscheidungen keine Zusätze oder Titel, deren Führung nach gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich erlaubt ist. Die Irreführung der Verbraucher ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer besonderen Art der Präsentation der ange-griffenen Bezeichnung auf der [X.]seite der [X.], sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus einer gewissen Vielfalt und Unüber-sichtlichkeit von Spezialisierungen im Gesundheitswesen. Folgen daraus [X.] oder Missverständnisse, kann von den angesprochenen Verkehrs-kreisen erwartet werden, dass sie sich über die Bedeutung der in Rede stehen-den Bezeichnungen informieren. - 11 - Im Streitfall bestehen auch keine Verbraucherinteressen, die ein Verbot rechtfertigen und unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls als verhältnismä-ßig erscheinen lassen könnten. Vergeblich beanstandet die Revision die Fest-stellung des Berufungsgerichts, von der Verwendung der fraglichen [X.] gingen keine Gefahren für die Zahngesundheit von Patienten aus. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass die Beklagte mit dem Studiengang an der Donau-[X.] Krems eine zusätzliche Qualifikati-on auf dem Gebiet der Kieferorthopädie erworben hat und die Kläger nicht [X.] haben, dass die Weiterbildung keine nennenswerten Kenntnisse vermit-telt. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die in dem Studiengang ver-mittelten Kenntnisse und Fertigkeiten blieben hinter denjenigen eines Fach-zahnarztes der Kieferorthopädie zurück. Darauf kommt es indes nicht an, weil sich daraus noch keine Gefahren für die Gesundheit der Patienten ergeben. Auch eine eigenverantwortliche Entscheidung von Patienten, einen Fachzahn-arzt der Kieferorthopädie und nicht einen Zahnarzt ohne diese Weiterbildung aufzusuchen, wird durch die beanstandete Bezeichnung nicht in einem ins Ge-wicht fallenden Umfang betroffen. Eine etwaige Annahme des Verkehrs, aus der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" ergebe sich eine durch gewisse seriöse Standards gesicherte wissenschaftliche Vertiefung des [X.] der Kieferorthopädie, die der fachzahnärztlichen Weiterbildung entspre-che, beruht - wovon die Revision selbst ausgeht - auf Vermutungen. Stellt der Verkehr in diesem Zusammenhang aber nur Vermutungen an und ist den inter-essierten Patienten die Einholung von Informationen zumutbar, haben die durch die Führung der beanstandeten Bezeichnung berührten Verbraucherinteressen kein besonderes Gewicht. Sind aber Verbraucherinteressen nur unwesentlich berührt, überwiegt das Interesse der [X.], den rechtmäßig erlangten aka-demischen Grad zu führen, das Interesse der Kläger, dass die Wahl des [X.] nicht durch unrichtige Vorstellungen in der Bevölkerung über die mit der 29 - 12 - Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" verbundene Qualifikation beeinflusst wird. 30 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht gegeben, weil kein Unterlassungsanspruch besteht und die Abmahnung deshalb unbegründet war. III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 31 [X.] Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2007 - 8 O 3/07 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - [X.]

Meta

I ZR 172/08

18.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. I ZR 172/08 (REWIS RS 2010, 8294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8294

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