Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2023, Az. IX ZB 25/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6800

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des [X.], mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das [X.] zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des [X.] zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113).

2

Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in [X.] kann die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - [X.]/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).

Schultz     

  

Röhl     

  

Selbmann

  

Harms     

  

Weinland     

  

Meta

IX ZB 25/23

07.09.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 9. Juni 2023, Az: 20 W 624/23 e

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2023, Az. IX ZB 25/23 (REWIS RS 2023, 6800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6800

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 510/23

Zitiert

XII ZB 82/10

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x

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