Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. 4 StR 167/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5372

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 167/13
vom
4.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Juni 2013
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 28.
November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Die auf die Verletzung des §
247 Satz
4 [X.] gestützte Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das
Urteil auf einem solchen Verstoß
beruht ([X.] in [X.], 26.
Aufl., §
247 Rn.
56 mwN). Dies ist hier zu verneinen. Die sechs Jahre alte Nebenklägerin hat lediglich erzählt habe, jetzt vergessen. Anschließend hat der Verteidiger mit dem Angeklagten während einer zehnminütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung die Ausübung erläutert hat. Bei dieser Sachlage sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß §
247
Satz
4 [X.] anders oder wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni 1957

1
StR
179/57, NJW 1957, 1326, 1327; Be-schluss vom 17.
Januar 2001

1
StR
480/00, [X.]R [X.] §
247 Satz
4 Unterrich-tung
8).
2.
Die Beanstandung, die Vernehmung des Zeugen Dr.
B.

sei rechtsfeh-
lerhaft abgelehnt
worden (Revisionsbegründung S.
20
f.), entspricht nicht den [X.] des §
344 Abs.
2 Satz

n-trag vom heutig

3.
Die Behauptung der Revision, die gynäkologische Sachverständige habe Fragen nach alternativen Verletzungsursachen zu Unrecht nicht beantwortet (Revisi-onsbegründung S.
21
f.), ist unbeachtlich, weil zur Überprüfung der [X.] die Be-weisaufnahme rekonstruiert werden müsste, was im Revisionsverfahren nicht zuläs-sig ist (vgl. [X.], 5.
Aufl., §
244 Rn.
85; [X.], [X.], 55.
Aufl.,

-
3
-

§
244 Rn.
82). Auch die Urteilsgründe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Danach hat sich die Sachverständige umfassend geäußert (UA S.
17).
Mutzbauer
Franke
Bender

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 167/13

04.06.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. 4 StR 167/13 (REWIS RS 2013, 5372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5372

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