Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 15/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3896

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 15/08 [X.] vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich K. als Nebenkläge-rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklag-ten Z. und S. angeschlossen hat. Ihr wird Rechtsanwältin Sch. aus [X.] als Beistand bestellt. G r ü n d e
1 Die Berechtigung zum [X.] als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die [X.] besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklage-straftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sach-verhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt ([X.] NStZ 1997, 204, 205 m.w.N.). Vorliegend kommt eine [X.] von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte [X.] Verurteilung wegen einer durch den [X.] qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des [X.] auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird. Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den [X.] an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 2 - 3 - StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich. Im Hinblick auf den Angeklagten G. gilt die durch das Landgericht erfolgte [X.] nach § 397a Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Ent-scheidung des [X.] vom 13. September 2007 ent-sprochen worden. 3 [X.] Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 15/08

20.05.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 15/08 (REWIS RS 2008, 3896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3896

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.