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PDF anzeigen 5 StR 15/08 [X.] vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich K. als Nebenkläge-rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklag-ten Z. und S. angeschlossen hat. Ihr wird Rechtsanwältin Sch. aus [X.] als Beistand bestellt. G r ü n d e
1 Die Berechtigung zum [X.] als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die [X.] besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklage-straftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sach-verhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt ([X.] NStZ 1997, 204, 205 m.w.N.). Vorliegend kommt eine [X.] von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte [X.] Verurteilung wegen einer durch den [X.] qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des [X.] auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird. Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den [X.] an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 2 - 3 - StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich. Im Hinblick auf den Angeklagten G. gilt die durch das Landgericht erfolgte [X.] nach § 397a Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Ent-scheidung des [X.] vom 13. September 2007 ent-sprochen worden. 3 [X.] Raum [X.][X.]
Meta
20.05.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 15/08 (REWIS RS 2008, 3896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3896
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