Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 ABR 43/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 5661

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 19. November 2008 - 2 [X.] - wird hinsichtlich seines Widerantrags zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

2

[X.]ie Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre [X.]ervice Niederlassung Immobilien in [X.]([X.]NL [X.]) zum Jahresende 2001 auf. [X.]ie von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein [X.]ozialplan zu erstellen sei.

3

Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen [X.]ozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. [X.]er Gesamtbetriebsrat stimmte mit [X.]chreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. [X.]araufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten [X.]NL [X.] mit [X.]chreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. [X.]er am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. [X.]er Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die [X.]ringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im [X.]chreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des [X.]ozialplans.

4

Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]chriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der [X.]ringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. [X.]as Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. [X.]as [X.] hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. [X.]as vorliegende Verfahren betrifft den Antrag auf Versetzung des Arbeitnehmers [X.] zu der Niederlassung [X.] Nach dem ihn betreffenden Feststellungsvermerk sollte Herr [X.] dort auf einem „Vertreterposten“ als „Aufsicht/Assistent“ in [X.]t eingesetzt werden. Ab dem 14. November 2005 beschäftigte die Arbeitgeberin Herrn [X.] überwiegend mit nicht im Feststellungsvermerk aufgeführten Tätigkeiten im Transportmittel-Lager in der Niederlassung [X.]

5

[X.]ie Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung [X.] zu ersetzen,

                 

hilfsweise festzustellen,

                 

dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung [X.] als erteilt gilt,

        

2.   

festzustellen, dass die Versetzung von Herrn [X.] von der ehemaligen [X.]ervice Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung [X.] aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

6

[X.]er Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Wege eines im Beschwerdeverfahren erhobenen [X.] hat er beantragt,

        

der Arbeitgeberin für den Fall, dass diese nach den Feststellungen des [X.]s an der konkreten Versetzungsmaßnahme, für die sie mit dem [X.]chreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 [X.] beantragt habe, nicht mehr festhalte, gemäß § 101 [X.] aufzugeben, die inzwischen erneut erfolgte Versetzung von Herrn H [X.] aufzuheben.

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, den [X.] zurückzuweisen.

8

[X.]as [X.] hat im Tenor seiner Entscheidung die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Anträge „als unzulässig zurückgewiesen“ werden. [X.]en [X.] des Betriebsrats hat es als „unbegründet zurückgewiesen“. Mit der nur für den Betriebsrat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt dieser die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin als unbegründet und verfolgt seinen Aufhebungsantrag weiter. [X.]ie Beteiligten haben im Verlauf des [X.] die [X.]achanträge der Arbeitgeberin im Hinblick auf die geänderte Tätigkeit von Herrn [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der von der Arbeitgeberin gestellten [X.]achanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der [X.]enat nur noch über den [X.] des Betriebsrats zu befinden.

[X.]as [X.] hat dem [X.] zu Recht nicht entsprochen. [X.]er Betriebsrat kann die Aufhebung der Beschäftigung des Arbeitnehmers [X.] in der Niederlassung [X.] nicht verlangen, weil die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 [X.]atz 1, § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] nicht verletzt hat. [X.]ie Arbeitgeberin konnte dem Arbeitnehmer [X.] eine Tätigkeit in der Niederlassung [X.] zuweisen, ohne den Betriebsrat der stillgelegten [X.]NL [X.] im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] beteiligen zu müssen. [X.]ie [X.]NL [X.] war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. [X.]er Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1, § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen [X.]tilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist (dazu ausführlich [X.] 8. [X.]ezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der [X.]enat fest. [X.]anach hat das [X.] im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Aufhebungsantrag des Betriebsrats unbegründet ist.

        

    [X.]chmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    [X.]    

        

    Hayen    

                 

Meta

1 ABR 43/09

22.06.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Saarbrücken, 6. Juli 2005, Az: 65 BV 9/05, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 ABR 43/09 (REWIS RS 2010, 5661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5661

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