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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des [X.] vom 9. August 2022 (16 VA 29/22; [X.]: 4 [X.]) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 [X.] anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des [X.] im Sinne des § 28 [X.] über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. [X.] dar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
[X.] |
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[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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von Häfen |
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Meta
08.11.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 29/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 ARs 49/22 (REWIS RS 2022, 6717)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6717
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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