Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. XII ZB 241/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3979

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII [X.] 241/11

vom

17.
August 2011

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
a) Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische
Behinderung im Sinne von §
1906 Abs.
1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbrin-gung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ur-sächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzufüh-render Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens er-reicht hat.
b) Nach der [X.] steht es zwar
in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der [X.] in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden (im [X.] an [X.] 58, 208, 224 ff.).

BGH, Beschluss vom 17. August 2011 -
XII [X.] 241/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
August 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
März 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
128
b [X.]).
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbrin-gung.
Der 1973 geborene Betroffene leidet an einem hirnorganischen Psycho-syndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit fronto-temporalem Sub-stanzdefekt sowie an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit, die bereits zu [X.] geführt hat. Wegen dieser Erkrankung musste der Be-troffene seit 2001 vielfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht und behandelt werden. Der Beteiligte zu 1 ist zu dessen
Betreuer u.a. für den [X.] bestellt worden.
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Auf Antrag des Beteiligten zu 1
hat das Betreuungsgericht
mit Beschluss vom 6.
Januar 2011 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 6.
Dezember 2012 genehmigt. Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen
zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
2 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Das Beschwerdegericht
hat sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen des
Betreuungsgerichts
zu Eigen
gemacht. Danach besteht
die Gefahr, dass sich der Betroffene erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere der
fronto-temporalen Substanzdefekte im Hirnbereich, sei der Betroffene nicht in der Lage, Abstinenz umzusetzen. Dem hat das Beschwerdegericht hinzugefügt, eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge [X.] Erkrankung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen könne. Dabei reiche es aus, dass der [X.] der freien Willensbildung partiell die Umstände betreffe, aus denen sich die [X.] ergebe. Sämtliche vom Betreuungsgericht zum Gesundheitszustand des Betroffenen eingeholten nervenärztlichen [X.] hätten attestiert, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Er-krankung nicht (mehr) in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. Der Betroffene verleugne seine Alkoholabhängigkeit; ihm fehle mit-3
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hin jede
Krankheitseinsicht. Übereinstimmend kämen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sei-nen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden.
Im Jahre 2010 sei [X.] achtmal die Aufnahme des Betroffenen in einem Krankenhaus erforderlich gewesen, wobei er sich jeweils in einem akut-lebensgefährlichen Zustand be-funden habe.
Weniger einschneidende Maßnahmen
seien
nicht zu verantworten, denn ein ausreichender Schutz des Betroffenen sei nur in einer geschlossenen Ein-richtung
zu gewährleisten.
Bei freiem Zugang zu alkoholischen Getränken wür-de der Betroffene aufgrund seiner Abstinenzunfähigkeit bei nicht ausreichend schneller medizinischer Intervention in einen lebensbedrohlichen Zustand gera-ten.
Auch dass der Betroffene offensichtlich nicht therapiefähig sei, stehe der Unterbringung nicht entgegen. Es gehe hier nicht um eine Behandlung gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB, sondern allein darum, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, die ihm außerhalb der Unterbringung drohende Lebensgefahr zu erkennen und entsprechend zu handeln. Deshalb müsse er vor sich selbst geschützt werden.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
[X.]) Gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
1 BGB ist eine Unterbringung des [X.] durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer [X.] Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
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(1) Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von §
1906 Abs.
1 Nr.
1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann ([X.], 1306, 1307 mwN; [X.] Beschluss vom 29.
April 2003 -
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W
130/03
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juris Rn.
18 mwN; [X.] OLGR 2005, 167
f.). Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen ([X.]/Diederichsen BGB 70.
Aufl. §
1906 Rn.
13). Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen
steht, insbe-sondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat ([X.], 1306, 1307 mwN; [X.] Beschluss vom 29.
April 2003 -
8
W
130/03
-
juris Rn.
18 mwN).
(2) Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen
einen st[X.]tli-chen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer [X.] Anstalt unterzubringen
([X.] 58, 208, 224
ff.). Deshalb kann die ge-schlossene Unterbringung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstge-fährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglich-keit nicht besteht (vgl. BayObLGR 2004, 280). Zwar steht es nach der Verfas-sung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zu-kommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Be-troffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen ([X.] 58, 208, 224
ff.).
Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infol-ge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der 11
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Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann ([X.], 1306, 1307 mwN).
bb) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss gerecht.
(1) Der für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zuständige [X.] zu 1
hat die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen
beantragt. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Betreu-ungsgerichts
festgestellt, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung leidet, nämlich einem hirnorganischen Psychosyn-drom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit fronto-temporalem Substanz-defekt. Ferner hat das [X.] festgestellt, dass der Betroffene krankheits-bedingt nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu ver-meiden.

(2) Das Beschwerdegericht
hat zudem berücksichtigt, dass eine Unter-bringung nach §
1906 Abs.
1 Nr.
1 BGB
zur Verhinderung einer Selbstschädi-gung voraussetzt, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
Es ist unter Auswertung u.a.
der
vorliegenden
Sach-verständigengutachten
zu
der
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rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstan-denden
-
Überzeugung gelangt, dass der Betroffene aufgrund seiner [X.] Erkrankung nicht (mehr) in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln.
(3) Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig.
(a) Entgegen der Ansicht
der Rechtsbeschwerde ist die Unterbringung nicht ausgeschlossen,
weil der Betroffene nach den Feststellungen offensicht-13
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lich nicht therapiefähig ist. Denn die Unterbringung ist nicht zur Heilbehandlung, sondern gemäß §
1906 Abs.
1 Nr.
1 BGB zum Selbstschutz erfolgt.

(b) Mildere Maßnahmen als eine geschlossene Unterbringung -
wie etwa von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagen:
die Unterbringung in einer offenen Institution des betreuten [X.] oder der Einsatz einer Sozialfach-
kraft
-
kommen
auf Grundlage
der getroffenen Feststellungen
nicht in Frage. Hierzu hat das Beschwerdegericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Be-troffene bei freiem Zugang zu alkoholischen Getränken aufgrund seiner Abstinenzunfähigkeit
bei nicht ausreichend schneller medizinischer
Intervention in einen
lebensbedrohlichen Zustand geriete. Der in der Vergangenheit erfolgte Abbruch "freiwilliger" Therapien habe bereits nach kurzer Behandlungsdauer gerade darauf beruht, dass der Betroffene binnen kürzester Zeit in erheblich gesundheitsgefährdendem Maße alkoholrückfällig geworden sei. Hinzu kommt, dass der Betroffene wiederholt selbst aus der geschlossenen Unterbringung entwichen und alkoholrückfällig geworden ist.
(c) Das Betreuungsgericht, dessen Ausführungen sich das Beschwerde-gericht zu Eigen
gemacht hat, hat zudem nachvollziehbar und in nicht zu bean-standender Weise dargelegt, dass bei dieser Sachlage ein Unterbringungszeit-raum von zwei Jahren gemäß §
329 Abs.
1 FamFG erforderlich sei.
(d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt auch die vom Betreuungsgericht
angestellte und vom Beschwerdegericht in Bezug genom-mene Prognose, wonach der Betroffene auf lange Sicht nicht in der Lage sein werde, abstinent zu leben, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung.
Die Frage, ob der Betroffene perspektivisch eine lebenslange
Unterbrin-gung gewärtigen muss, ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Zur Überprüfung gestellt ist die Genehmigung
einer auf zwei Jahre befristeten 18
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Unterbringung. Überdies dürfte die vom Betreuungsgericht
gebrauchte Formu-lierung "auf lange Sicht" auf das Sachverständigengutachten zurückgehen, wo-nach eine langfristige Unterbringung in einem sozialtherapeutischen Wohnheim unumgänglich sei, um eine langfristige Abstinenz umzusetzen.
Von daher [X.] es nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene nach Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen in der Lage sein wird, auch ohne Unterbringung abstinent zu leben.
Hahne

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2011 -
5 XVII 419/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
2 T 31/11 -

Meta

XII ZB 241/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. XII ZB 241/11 (REWIS RS 2011, 3979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3979

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