Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 612/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1175

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 612/12

vom

13. November 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §
158 Abs.
7
Mit den Fallpauschalen des §
158 Abs.
7 Satz
2 und 3 FamFG sind sämtliche Auf-wendungen des [X.] abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall [X.] Fahrtkosten (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 2013

XII
ZB
667/12
zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von [X.]sbeschluss [X.], 40, 49
f. = FamRZ
2010, 1893 Rn.
32
f.).
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 -
XII ZB 612/12 -
[X.]

AG Offenburg

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
November 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats
-
Familiensenat in Freiburg
-
des [X.]s Karlsruhe vom 9.
Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu
5
zurückgewie-sen.
Verfahrenswert: 400

Gründe:
I.
Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Be-teiligte zu
5
begehrt eine über die Pauschalvergütung des §
158 Abs.
7 FamFG hinausgehende Vergütung.
Das [X.] hat die Beteiligte zu
5, eine Rechtsanwältin,
im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Zugleich hat das [X.] festgestellt, dass die [X.]chaft berufsmäßig geführt wird.
1
2
-
3
-
Dem Antrag der Beteiligten zu
5, zusätzlich zur Fallpauschale von 550

auch Fahrtkosten (188,79

-
und [X.] (60

), eine [X.] (67,70

) und eine Auslagenpauschale (20

)

jeweils nebst Umsatzsteuer

festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des [X.] nicht entsprochen. Das [X.] hat die Erinnerung der Beteilig-ten zu
5
zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich die Beteiligte zu
5
mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, mit der Pauschalvergütung seien nach §
158 Abs.
7 Satz
4 FamFG auch die Ansprüche des [X.] auf Ersatz der Aufwendungen sowie
der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach [X.] des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer aus-kömmlichen Vergütung des [X.] mit den Fallpauschalen er-reicht. Diese entsprächen der Höhe nach den [X.] für einen in [X.] tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des [X.] von 3.000

Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur Unzumutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalvergütung ohnehin nicht in Betracht.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

3
4
5
6
-
4
-
a) Das Beschwerdegericht hat gemäß
§
158 Abs.
7 Satz
4 FamFG
zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in
§
158 Abs.
7 Satz
2 und
3 FamFG
geregelten [X.] kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen"
in §
158 Abs.
7 Satz
4 FamFG umfasst ([X.], 40, 49
f.
=
FamRZ 2010, 1893 Rn.
32
f.).
Dies kann zwar in Einzelfällen

auch mit Blick auf gegebenenfalls
erheb-liche Fahrtkosten des [X.]

dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleis-teten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste [X.] Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser
zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der [X.]srechtsprechung zur Auslegung von §
158 Abs.
7 Satz
2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zum Ganzen [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 2013 -
XII
ZB
667/12
-
zur [X.] bestimmt).
Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
7
8
9
10
-
5
-
b) Für die von der Beteiligten zu
5
weiter geforderten Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des §
158 Abs.
7 Satz
2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des [X.] abgegolten

158 Abs.
7 Satz
4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.

Dose

[X.]

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2012 -
5 UF 41/10 (11) -

11

Meta

XII ZB 612/12

13.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 612/12 (REWIS RS 2013, 1175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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