Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2023, Az. VIa ZR 45/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6510

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2021 in der Fassung des [X.] vom 22. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des dort näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin erwarb im Jahr 2014 von der Beklagten einen von dieser hergestellten und mit einem Motor der Baureihe [X.] ausgerüsteten Neuwagen [X.] Sportsvan 2.0 [X.]. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des [X.] ([X.]) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen.

3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf der Grundlage einer behaupteten deliktischen Schädigung durch die Beklagte weiterverfolgen. Vor dem Termin vor dem Senat hat die Klägerin die Revision zurückgenommen, soweit sie mit ihr zunächst auch Ansprüche aus Kaufvertrag geltend gemacht hat.

Entscheidungsgründe

A.

4

Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht, der der nach Einreichung der Revisionsbegründung beschränkte Revisionsangriff (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2022 - [X.], NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN) entspricht, der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit, als das Berufungsgericht die auf eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützten Berufungsanträge zurückgewiesen hat. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist wie die beschränkte Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam, auch wenn sie nicht nur auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag gestützte Ansprüche (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. April 2023 - [X.], [X.], 1122 Rn. 7, zur [X.] bestimmt in [X.]Z; Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 1031/22, juris Rn. 8 f.), sondern auch ein gewährleistungsrechtlich begründetes Schadensersatzverlangen ausnimmt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2023 - [X.] 1620/22, juris Rn. 5 ff.). Das Berufungsgericht, das kaufvertragliche Ansprüche auch daran hat scheitern lassen, dass der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, hat in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 454) zugelassen, das eine [X.] von Verwaltungsakten des [X.] nicht anerkenne. Da das Berufungsgericht dieser Frage für kaufvertragliche Ansprüche keine selbständig tragende Bedeutung beigemessen hat, hat es diesen Klagegrund von der Zulassung der Revision ausgenommen.

5

Soweit die Klägerin eine deliktische Schädigung durch die Beklagte behauptet, besteht der maßgebliche Streitstoff darin, ob die Beklagte ein mit unzulässigen Abschalteinrichtungen hergestelltes Fahrzeug aufgrund einer materiell unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebracht und damit alle potentiellen Erwerber des Fahrzeugs sittenwidrig geschädigt oder zumindest schuldhaft die Gefahr einer gescheiterten Vertrauensinvestition in die Übereinstimmungsbescheinigung geschaffen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2022 - [X.] 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26). Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen Ansprüche auf das Kaufrecht gestützt hat, ging es dagegen darum, ob die Beklagte aufgrund eines konkreten Einzelgeschäfts in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 11).

6

Bei dem in Richtung auf alle potentiellen Käufer wirkenden deliktischen Handeln einerseits und dem Verhalten als Verkäuferin gegenüber einem bestimmten Käufer andererseits handelt es sich um selbständige Verhaltensweisen der Beklagten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voneinander getrennt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2023 - [X.] 1620/22, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 12 f.). Demgemäß können sie je für sich Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.

B.

7

Die Revision hat im Umfang des zuletzt beschränkten Rechtsmittelangriffs Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte wegen der angeblichen Manipulation des [X.] scheide aus. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden sei. Der Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin stehe die [X.] der uneingeschränkt gültigen Typgenehmigung in Verbindung mit der erfolgten Nachprüfung durch das [X.] entgegen. Habe die zuständige Behörde - wie hier - in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genüge, so seien die Zivilgerichte aufgrund der [X.] des Verwaltungsaktes daran gehindert, in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem Hersteller etwas anderes anzunehmen.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV verneint werden.

1. Höchstrichterlich geklärt ist, dass die [X.] einer [X.]-Typgenehmigung einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden kann (vgl. zuletzt nur [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 bis 17, zur [X.] bestimmt in [X.]Z; Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff.; - [X.], juris Rn. 14). Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht daher nicht von der Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags der Klägerin absehen dürfen.

2. Übersehen hat das Berufungsgericht ferner, dass der Klägerin wegen der von ihr behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV zustehen kann, der auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verneint werden kann. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des [X.] gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der [X.] zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; ebenso [X.], Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], ZIP 2023, 1903 Rn. 21 f.; - [X.], juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung "großen Schadensersatzes" abgelehnt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27; Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], aaO, Rn. 20; - [X.], aaO, Rn. 17). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen [X.]s zustehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], aaO, Rn. 21 f.; - [X.], aaO, Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es tragfähige Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklagten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der [X.] kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch einen möglichen [X.] darzulegen und ihre Klageanträge entsprechend anzupassen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben insbesondere des Urteils des [X.]s vom 26. Juni 2023 ([X.] 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV zu treffen haben.

[X.]     

  

Krüger     

  

Götz

  

Rensen     

  

Wille     

  

Meta

VIa ZR 45/22

11.09.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 17. Dezember 2021, Az: 6 U 282/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2023, Az. VIa ZR 45/22 (REWIS RS 2023, 6510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6510

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