Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11846

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040516UXIIZR62.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 62/15
Verkündet am:

4. Mai 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1
Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im [X.] an Senatsurteil vom 8.
Februar 2012

XII
ZR
42/10
-
NJW
2012, 1431).
[X.], Urteil vom 4. Mai 2016 -
XII ZR 62/15 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Mai 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
April 2015 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem [X.] restliches Nutzungsentgelt für die [X.] von Oktober 2013 bis einschließ-lich Juli 2014.
Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung ei-nes in [X.]
gelegenen Fitnessstudios
für einen [X.]raum von 24 Monaten
(Fitnessstudiovertrag). Sie vereinbarten ein monatliches
Nutzungsentgelt von 65

zuzüglich einer -
zweimal im Jahr fälligen
-
Pauschale von 69,90

für ein "Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag in Ziffer
4 eine Verlängerungsklau-sel
um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, und in Ziffer
8 eine Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten sämtliche Entgelte für 1
2
-
3
-
die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig werden.
Der Vertrag verlängerte sich
mangels Kündigung bis zum 31.
Juli 2014.

Im
Oktober 2013 wurde der -
bis dahin in [X.]
lebende
-
[X.] zum Soldaten auf [X.] ernannt; gleichzeitig stellte er die Zahlung der [X.] ein. Anschließend wurde er
für die [X.] von Oktober bis Dezember 2013 nach [X.] und für die [X.] von Januar bis Mai 2014 nach [X.] abkomman-diert.
Seit Juni 2014 ist der [X.] in Rostock
stationiert. Am 5.
November 2013 kündigte der [X.] seine Mitgliedschaft
bei der Klägerin.
Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches
Nut-zungsentgelt von 719,90

nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.

Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, dass der [X.] durch die Kündigung des [X.]n nicht mit sofortiger Wir-kung beendet worden sei. Der vom [X.]n vorgetragene Wohnortwechsel stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Rechtsverhältnisses liege nach den §§
314 Abs.
1, 626 Abs.
1 BGB im Allgemeinen nur dann vor, wenn die
Gründe, auf die eine Kündigung 3
4
5
6
-
4
-
gestützt würden, im Risikobereich des [X.] lägen. Werde der Kündigungsgrund dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des [X.] entzogen seien und aus der eigenen Interessensphäre des kündigenden Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung.
Ein mit einem Umzug einhergehender
Wohnortwechsel -
sei es auch aus beruflicher Veranlassung
-
sei allein der Risikosphäre des [X.]n zuzuord-nen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin beeinflussbar. Auch wenn die [X.] fremdbestimmt durch die [X.] erfolgt sei, habe letztlich allein der [X.] mit seinem Umzug die Entscheidung [X.], die ihm
die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache. Im [X.] dafür, dass der [X.] im Rahmen des Vertrags
das Risiko trage, die Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, sei er während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten ge-kommen, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte. Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres-
und Zweijahresverträge in [X.] nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer als die von mo-natlich kündbaren Verträgen.
Die Regelung des §
46 Abs.
8 Satz
3 TKG, die ein Sonderkündigungs-recht mit einer Frist von drei Monaten vorsieht,
sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.
Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um eine spezialgesetzli-che Regelung für den Bereich von [X.], die nicht oh-ne Weiteres auf andere [X.] übertragen werden könne. Dies gelte für den streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag insbesondere des-halb, weil dieser, anders als Telekommunikationsverträge,
nicht zur [X.] zähle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch gerade keine dem §
46 Abs.
8 Satz
3 TKG ver-7
8
-
5
-
gleichbare Regelung geschaffen habe, so dass im Umkehrschluss davon [X.] sei, dass auch der [X.] dieser Norm nicht verallgemei-nernd auf andere [X.] anzuwenden sei.

II.
Das hält
rechtlicher Überprüfung stand.
Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den [X.]n aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fit-
nessstudiovertrag
einen
Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in Streit stehenden [X.]raum vom 1.
Oktober 2013 bis zum 31.
Juli 2014 hat, weil der [X.] den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurteil vom 8.
Februar 2012

XII
ZR
42/10
-
NJW 2012, 1431 Rn.
19
ff.
mwN)
nicht zu einem früheren Ter-min kündigen konnte.
1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines [X.] als Miet-, Dienst-
oder typengemischter Vertrag
handelt es sich dabei [X.] um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur au-ßerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der
§§
626 Abs.
1, 543 Abs.
1 und 314 Abs.
1 BGB kommt der von der Recht-sprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (Senatsurteil vom 8.
Februar 2012 -
XII
ZR
42/10
-
NJW 2012, 1431 Rn.
27 mwN).
a) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände 9
10
11
12
-
6
-
des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fort-setzung
des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder
bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa §
314 Abs.
1 Satz
1 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht
mehr nutzen zu können ([X.] Urteil vom 11.
November 2010

III
ZR
57/10
-
NJW-RR 2011, 916 Rn.
12; vgl. auch §
537 Abs.
1 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inan-spruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumut-bar ist (vgl. Senatsurteile
vom 8.
Februar 2012 -
XII
ZR
42/10
-
NJW 2012, 1431 Rn.
31
mwN
und vom 23.
Oktober 1996 -
XII
ZR
55/95
-
NJW 1997, 193, 195 mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein sol-cher -
nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender
-
Umstand etwa in einer
Erkrankung des Kunden gesehen werden.
Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumut-bar machen; der
besondere Schutz des Art.
6 Abs.
4 GG und dessen wertset-zende Bedeutung wirken
sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus (vgl. [X.] NJW 2005, 2383;
s. auch Senatsur-teil vom 8.
Februar 2012 -
XII
ZR
42/10
-
NJW 2012, 1431 Rn.
31 mwN).
Ein Wohnortwechsel stellt
danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags
dar (ebenso [X.] Urteil vom 5.
August 2014 -
8
S
103/14
-
juris
Rn.
12; [X.] Ur-teil vom 15.
Februar 2012 -
1
S
338/11
-
juris Rn.
3; AG
Bremen Urteil vom 16.
Oktober 2014 -
10
C
47/14
-
juris Rn.
20;
Diekmann/[X.] 2016, 69, 71;
aA AG München Urteil vom 17.
Dezember 2008 -
212
C
15699/08
-
juris Rn.
19).
Die Gründe für einen Wohnortwechsel -
sei er auch berufsbedingt
-
liegen in aller Regel allein in der
Sphäre des Kunden und sind von ihm -
anders 13
-
7
-
als von dem Anbieter der Leistungen
-
beeinflussbar (vgl. [X.] Urteil vom 11.
November 2010 -
III
ZR
57/10
-
NJW-RR 2011, 916 Rn.
12).
b) Dem steht auch die Regelung des §
46 Abs.
8 Satz
3 TKG nicht ent-gegen.
Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des [X.] vom 11.
November 2010 (III
ZR
57/10
-
NJW-RR 2011, 916), wonach ein DSL-Vertrag nicht infolge eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist, mit §
46 Abs.
8 Satz
3 TKG
ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung einer [X.] von drei Monaten geschaffen hat, wenn die [X.] am neuen Wohnort
nicht angeboten wird (vgl. BT-Drucks. 17/5707 S.
70).
Allerdings hat das [X.] zu Recht eine analoge Anwendung die-ser Norm abgelehnt.
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus; zudem muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein, den der Gesetzgeber geregelt hat.
aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie sich aus den §§
626 Abs.
1, 543 Abs.
1 BGB und 314
Abs.
1 BGB ergibt, stellt sich die Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in Fallkonstella-tionen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem Fitnessstu-diovertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen,
etwa bei einem befristeten Wohnraummiet-
oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der Ge-setzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden [X.] für alle entsprechenden BGB-Verträge
ein [X.]. §
46 Abs.
8 Satz
3 TKG hätte schaffen wollen, ist nicht er-sichtlich. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der Ge-14
15
16
-
8
-
setzgeber mit
dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den Verbraucherbe-schwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707 S.
70).
bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte
reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden [X.] schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interes-sen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. [X.] muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Er-lass der entsprechend anzuwendenden [X.], zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre ([X.]Z 105, 140 =
NJW 1988, 2734; Se-natsbeschluss vom 25.
Mai 2011 -
XII
ZB
625/10
-
FamRZ 2011, 1394 Rn.
27).
An einer solchen Vergleichbarkeit eines Telekommunikationsvertrags mit einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon deshalb, weil Gegenstand des [X.] ist; der kündigende [X.] ist regelmäßig darauf angewiesen, einen entsprechenden Vertrag abzu-schließen, um die heute kaum verzichtbare Möglichkeit des Internets
nutzen zu können. Eine damit vergleichbare Bedeutung kann dem Fitnessstudiovertrag nicht beigemessen werden.
c) Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung
von Rechts we-gen nicht zu beanstanden.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das [X.] davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel,
auch wenn er durch die [X.] fremdbestimmt ist,
letztlich in die Sphäre des [X.] fällt. Zutreffend ist auch die -
auf der Grundlage der von ihm getroffenen 17
18
19
20
-
9
-
und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
angestellte

weitere
Erwägung
des [X.]s, wonach der [X.] im Gegenzug für die Über-nahme des [X.] während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen ist, als wenn er einen monatlich [X.] abgeschlossen hätte
(vgl. [X.] Urteil vom 11.
November 2010

III
ZR
57/10
-
NJW-RR 2011, 916 Rn.
13).
Dabei kann die -
vom [X.] nicht aufgeklärte
-
Frage dahinstehen, ob der [X.] bei Vertragsschluss bzw. im [X.]punkt der letztmöglichen or-dentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren) beruflichen Tätig-keit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das erhöhte [X.] im maßgeblichen [X.]punkt, in dem er sich vom Vertrag hätte lösen können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung, Soldat zu wer-den, dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände
vor, die er hätte beein-flussen können
und die damit in seinen Verantwortungsbereich fielen.
Besondere Umstände, die die Übernahme des [X.] für den [X.]n gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder fest-gestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch deshalb fern, weil der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt 719,90

e-ring ist, der [X.] -
von dem [X.]n schon einmal genutzte
-
Möglich-keit bietet, ihn für eine bestimmte [X.] namentlich wegen einer Tätigkeit bei der
[X.] auszusetzen (Ziffer
2) und der [X.] schließlich -
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat
-
schon nicht hinreichend dar-gelegt
hat, dass er die Angebote der Klägerin überhaupt nicht mehr nutzen könne, obgleich er noch einen Wohnsitz in [X.] hatte.
2.
Ein Kündigungsrecht des [X.]n ergibt sich auch nicht aus §
313 Abs.
3 Satz
2 BGB wegen Wegfalls
der Geschäftsgrundlage. Bei Anwendung 21
22
23
-
10
-
des §
313 BGB ist ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat. Grundsätzlich
kann derjenige, der
die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den [X.], selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten
([X.] Urteil vom 11.
November 2010 -
III
ZR
57/10
-
NJW-RR 2011, 916 Rn.
17). Um-stände, die ausnahmsweise ein Abweichen von
diesen Grundsätzen rechtferti-gen könnten, bestehen aus den vorstehenden Gründen nicht.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 28.10.2014 -
538 C 4326/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2015 -
12 [X.]/14 -

Meta

XII ZR 62/15

04.05.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15 (REWIS RS 2016, 11846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11846

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XII ZR 62/15

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