Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. I ZR 253/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2704

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Werbung mit Testergebnis
UWG § 5

Werden in einen Test verschiedener Lohnsteuerhilfevereine nur einzelne Bera-tungsstellen einbezogen, so ist die Werbung eines am Test beteiligten Vereins, die den Eindruck erweckt, die vergebene Testnote beziehe sich auf seine ge-samte Organisation, irreführend, wenn dem Test nur eine auf die jeweils gete-steten Beratungsstellen beschränkte Aussagekraft zukommt.

[X.], [X.]. v. 7. Juli 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Juli 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 10. September 2002 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine, die einzelne örtliche Beratungsstellen unterhalten. Im Jahre 2001 führte die "[X.]" eine Untersuchung von [X.] durch, bei der [X.] Beratungsstellen von neun überregional tätigen [X.] ge-testet wurden. Es wurden zwischen fünf und acht Beratungsstellen pro Verein untersucht, bei dem [X.]n fünf von insgesamt 289 Beratungsstellen. [X.] wurden die Bearbeitung einer Steuererklärung sowie Service und Bera-tung. Die Testpersonen ließen ihre Steuererklärung erstellen und den darauf ergangenen Bescheid des Finanzamts prüfen. Für das von der "Stiftung [X.] 3 - test" vergebene "Qualitätsurteil" wurde das bei der Steuerbearbeitung erzielte Ergebnis mit 70 %, die Bewertung von Service und Beratung, wozu u.a. die [X.] des getesteten Vereins sowie Informationen zu Kosten und zur Mitgliedschaft gehörten, mit 30 % berücksichtigt. Die [X.] wurden in der April-Ausgabe 2001 der Zeitschrift "test" veröffentlicht. In dem Testbericht wurden die untersuchten Lohnsteuerhilfevereine namentlich genannt, die getesteten Beratungsstellen wurden allerdings nicht benannt.
Der [X.] hat im "[X.]" sowie im "[X.]", jeweils in der Ausgabe vom 16. Mai 2001, mit nachfolgender Anzeige (Anlage [X.]) geworben:

- 4 - In den "[X.]" vom 28. Mai 2001 hat er folgende Stellenanzeige geschaltet:

Ferner wirbt der [X.] auf seiner Homepage für seine Beratungsstel-len mit dem Testergebnis wie nachfolgend abgebildet (Anlage [X.]):

- 5 - Der Kläger hat zunächst beantragt:

1. Dem [X.]n wird es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungs-mittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] auf Internetseiten mit dem Gütesiegel der "[X.]" und dem Testergebnis "gut" zu werben, wie dies auf der [X.] des [X.]n unter [X.]. .de geschehen ist:

Hilfsweise:

Auf den Internetseiten einzelner Beratungsstellen oder auf [X.] einzelner Beratungsstellen, die nicht von der "Stiftung [X.]" getestet worden sind oder zum Zeitpunkt des Tests noch ei-nem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehört haben, mit dem Güte-siegel der "[X.]" und dem Testergebnis "gut" zu [X.].
2. Dem [X.]n wird es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungs-mittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Zeitungsanzeigen zu schalten, in denen die Hilfeleistung des [X.]n unter Verwendung des Gütesiegels der "[X.]" und unter Angabe des Testergebnisses "gut" angeboten wird. - 6 - Hilfsweise:

Stellenanzeigen zu schalten, in denen unter Verwendung des Güte-siegels der "[X.]" auf die eigene Leistungsfähigkeit hin-gewiesen wird, wie dies in den "[X.]" vom 28. Mai 2001, Seite 1860, geschehen ist.
Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. In der Werbung mit den Testergebnissen liege keine Verletzung der [X.] der Steuerberater. Sie sei auch nicht irreführend.
Das [X.] hat den [X.]n auf den Hilfsantrag zu 1 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit seiner Berufung die Klageanträge zu 1 und 2 weiterverfolgt und zuletzt [X.],
dem [X.]n bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Zei-tungsanzeigen zu schalten und Internet-Auftritte zu gestalten, in denen unter Verwendung des Gütesiegels der [X.] und unter Angabe des Testergebnisses "gut" geworben wird.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen und ihn nach dem Berufungsantrag des [X.] verurteilt.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, verfolgt der [X.] sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. - 7 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 3 Satz 2 UWG (a.F.) und § 8 Abs. 1 StBerG i.V. mit § 1 UWG (a.F.) der in der Berufungsinstanz geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Zur [X.] hat es ausgeführt:
Es bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob Lohnsteuerhil-fevereinen nach § 8 Abs. 1 StBerG generell untersagt sei, vergleichende [X.] zu betreiben. Jedenfalls die irreführende Werbung und insbesondere die irreführende vergleichende Werbung seien stets berufswidrig und den [X.] der steuerberatenden Berufe verboten. Um eine solche handele es sich hier.
Die Werbung des [X.]n mit dem Gütesiegel der "[X.]" stelle eine vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG a.F. dar, da sie die Mitbewerber erkennbar mache. Aus dem Siegel ergebe sich unübersehbar, daß in einem Test die Dienstleistungen von neun verschiedenen Lohnsteuerhilfe-vereinen gegenübergestellt würden. Der [X.] habe sich diese Gegenüber-stellung zu eigen gemacht, indem er das Gütesiegel in seine eigenen Werbe-anzeigen und in seine Internet-Präsentation einbeziehe.

Durch die beanstandete Werbung um Mitglieder würden Personen ange-sprochen, für die ein Bedarf an Beratung in lohnsteuerrechtlichen Fragen [X.] oder entstehen könne. Dem durchschnittlich informierten und verständi-gen Verbraucher aus diesem Adressatenkreis, der die beanstandete Verwen-dung des Gütesiegels mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit - 8 - wahrnehme, könne die Kenntnis unterstellt werden, daß das Angebot eines Lohnsteuerhilfevereins nicht das gesamte Leistungsspektrum eines [X.] umfasse. Er werde aber davon ausgehen, daß es auch bei den einge-schränkten Angeboten eines solchen Vereins auf die persönliche Qualifikation und das Engagement des jeweils Beratenden ankomme. Er werde ferner [X.] oder zumindest aus der Gestaltung der beanstandeten Werbemittel erken-nen, daß ein größerer Lohnsteuerhilfeverein, der wie der [X.] in seiner In-ternet-Präsentation und in den Anzeigen der lokalen Presse jeweils die in [X.] kommenden nächstgelegenen Beratungsstellen nenne, in verschiedenen Orten und Städten Büros unterhalte. Da die Qualität der hier fraglichen Bera-tungsleistungen in den Augen des Verkehrs stärker als bei sonstigen [X.], die bestimmte Waren oder Leistungen nach einheitlichen Standards und Kriterien erbrächten, von der persönlichen Qualifikation und Einsatzbereit-schaft der jeweils vor Ort tätigen Berater abhänge, werde der durchschnittlich informierte Verbraucher in Rechnung stellen, daß die Dienstleistungen des werbenden Vereins selbst innerhalb derselben Beratungsstelle und auch im Vergleich zu anderen Beratungsstellen durchaus unterschiedlich ausfallen könnten. Wenn er nun mit dem beanstandeten Gütesiegel in der Mitgliederwer-bung eines Lohnsteuerhilfevereins konfrontiert sei, werde er zwar als durch-schnittlich verständiger Verbraucher davon ausgehen, daß nicht alle Bera-tungsstellen der verglichenen Vereine getestet worden seien, er werde aber aus den dargelegten Gründen erwarten, daß zumindest eine repräsentative Anzahl von gewichtigen Beratungsstellen dem Test unterzogen worden sei. Denn nur dann könne ein einigermaßen zuverlässiger Schluß auf die Qualität des Gesamtangebots des werbenden Vereins gezogen werden.

Hinter diesem Verkehrsverständnis bleibe indes der Test, mit dessen Er-gebnis der [X.] werbe, zurück. Es seien bei dem [X.]n nur fünf, also 1,73 % von 289 Beratungsstellen getestet worden. Dies könne nicht als eine - 9 - repräsentative Anzahl gewertet werden. Ob die getesteten Beratungsstellen nach ihrem Gewicht, ihrer Ausstattung und ihrem Auftreten als repräsentativ für das gesamte Unternehmen des [X.]n angesehen werden könnten und damit ein Rückschluß auf die Qualität des Unternehmens insgesamt zulässig sei, könne nicht überprüft werden. Die getesteten Beratungsstellen würden im Testbericht nicht benannt und den Parteien auch nicht bekanntgegeben. Damit bleibe insoweit der Vergleich zwischen den gegenübergestellten Leistungen überhaupt und erst recht nicht für den Verbraucher nachprüfbar i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.).
Die durch die angegriffene Mitgliederwerbung angesprochenen Ver-kehrskreise würden zusätzlich dadurch in die [X.] geführt, daß die Verwendung des Gütesiegels in den beanstandeten Zeitungsanzeigen und in der Internet-Präsentation des [X.]n im Zusammenhang mit der Bewerbung einzelner Beratungsstellen erfolge. Auf diese Weise werde der Eindruck erweckt, daß die gerade beworbene Beratungsstelle mit "gut" getestet worden sei. Das Verbot irreführender Werbung werde auch durch die Verwendung des Gütesiegels in der Stellenanzeige aus der Zeitschrift "Neue Wirtschaftsbriefe" verletzt. Die [X.] angesprochenen Verkehrskreise seien Personen, die als Berater auf dem Gebiet der Lohnsteuerhilfe in Betracht kämen. Diese besäßen zwar gegenüber dem allgemeinen Publikum nähere Kenntnisse über das Tätigkeitsfeld eines Lohnsteuerhilfevereins und dessen Organisation. Ihnen könne aber [X.] unterstellt werden, daß sie in nennenswerter Anzahl den [X.] Testbericht kennten oder sich besorgen würden. Deshalb würden sie ebenso wie das allgemeine Publikum annehmen, der Test beziehe sich auf eine repräsentative Anzahl wichtiger Beratungsstellen, die einen Rückschluß auf die gesamte Organisation des [X.]n zuließen. - 10 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr ge-stützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur [X.] wettbewerbswidrig war (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 574 - Direkt ab Werk).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten Werbemaß-nahmen des [X.]n stellten irreführende vergleichende Werbung dar und seien deshalb unlauter (§§ 3, 5 Abs. 2 und 3, § 6 UWG; §§ 2, 3 Satz 1 und 2 UWG a.F.), hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Werbung mit dem Ergebnis des von der "[X.]" durchgeführten Tests in den Zeitungsanzeigen, in den "Neuen Wirtschaftsbrie-fen" sowie in der Internet-Präsentation des [X.]n erfüllt die Voraussetzun-gen einer [X.]handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Soweit der [X.] in den beiden Zeitungsanzeigen um Mitglieder wirbt, geschieht dies gleichzeitig zu dem Zweck, die Erbringung der Dienstleistungen an die [X.], z.B. die Erstellung von Einkommensteuererklärungen, zu fördern. Die Stel-lenanzeige in den "[X.]" dient gleichfalls der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen des [X.]n, weil mit dem Hinweis auf das Testergebnis zugleich für die Güte der von dem [X.]n erbrachten Dienstleistungen geworben wird. Es liegt demnach auch ein Handeln im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] i.S. von § 1 UWG a.F. vor (vgl. [X.], [X.]. v. 5.12.2002 - [X.]/00, [X.], 540, 541 = [X.], 745 - Stellenanzeige, m.w.N.). - 11 -
b) Ob mit irreführenden Angaben geworben wird, bestimmt sich maßgeb-lich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung ver-steht; dies gilt auch für irreführende Angaben im Rahmen vergleichender [X.] (vgl. § 5 Abs. 3 UWG; § 2 Satz 2 UWG a.F.). Die beanstandeten Werbe-maßnahmen des [X.]n richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise.
[X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß durch die beanstandete Werbung um Mitglieder in den Zeitungsanzeigen ebenso wie durch die Werbung in der Internet-Präsentation des [X.]n Personen ange-sprochen werden, für die ein Bedarf an Beratung in lohnsteuerrechtlichen Fra-gen besteht oder bestehen kann, also im wesentlichen Personen, die [X.] Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erklären haben. Bei diesen Per-sonen handelt es sich um Verbraucher i.S. von § 2 Abs. 2 UWG i.V. mit § 13 BGB. Für die Beurteilung dieser Werbemaßnahmen ist demgemäß, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf das Verständnis eines durch-schnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (aus diesem [X.]) abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Auf-merksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. [X.] 156, 250, 252 f. - Markt-führerschaft, m.w.N.).
[X.]) Die in den "[X.]" abgedruckte Stellenanzeige ist auf die Begründung eines Dienstverhältnisses als Beratungsstellenleiter(in) des [X.]n gerichtet. Es werden somit an einer (neben-)beruflichen Tätigkeit interessierte Personen angesprochen, die jedenfalls als sonstige "Marktteil-nehmer" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) durch die in Rede stehenden Vorschriften der §§ 5, 6 UWG geschützt sind. Werden durch eine Werbeanzeige wie hier Personen mit bestimmten Eigenschaften und Kenntnissen angesprochen, so ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung auf das Verständnis eines durch-- 12 - schnittlichen Mitglieds der Gruppe von Verkehrsteilnehmern abzustellen, die entsprechende Eigenschaften und Kenntnisse aufweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - [X.], [X.], 800, 802 = [X.], 1111 - [X.]; [X.]/[X.]/Bornkamm, [X.]recht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.76). Dies hat auch das Berufungsgericht berücksich-tigt.
c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die beanstandete Werbung des [X.]n deshalb irreführend ist, weil die an-gesprochenen Verkehrskreise ihr einen Schluß auf die Qualität des gesamten Angebots des [X.]n entnehmen, obwohl dem in Bezug genommenen Testbericht keine auf die gesamte Organisation bezogene, sondern wegen der Beschränkung der Untersuchung auf einige wenige Beratungsstellen nur eine begrenzte Aussagekraft zugemessen werden kann.
[X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die an-gesprochenen Verkehrskreise die Werbung des [X.]n mit dem Ergebnis des von der "[X.]" durchgeführten Tests auf die Qualität des Ge-samtangebots des [X.]n in dem Sinne beziehen, daß das Testurteil nicht nur einzelnen Beratungsstellen oder Beratern des [X.]n zukommt, sondern dessen gesamter Organisation. Die Werbung des [X.]n enthält keinen Hinweis darauf, daß nur einige wenige Beratungsstellen in die Untersuchung einbezogen worden sind. Vielmehr wird angegeben, es seien "neun [X.]" getestet worden, so daß der angesprochene Verkehr das Testur-teil auf die gesamte Organisation des jeweiligen Vereins bezieht. Die Auffas-sung des Berufungsgerichts, durch die Verwendung des Testergebnisses im Zusammenhang mit der Bewerbung einzelner Beratungsstellen werde der [X.] erweckt, daß die gerade beworbene Beratungsstelle mit "gut" getestet worden sei, steht dazu nicht in Widerspruch. Versteht der Verkehr das [X.] - gebnis als eine Beurteilung des Angebots des Vereins insgesamt, so bezieht er es auch auf die jeweils beworbene Beratungsstelle.
[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine [X.]führung darin gesehen, daß dem Testergebnis, wie aus dem Testbericht in der Zeitschrift "test" 4/2001 folgt, demgegenüber nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt, die ein [X.]eil über die Qualität des Angebots der gesamten Organisation des [X.]n nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber nicht darauf an, ob die getesteten Beratungsstellen zwar nicht nach ihrer Anzahl, möglicherweise aber nach ihrem Gewicht, ihrer Ausstattung und ihrem Auftreten als repräsentativ für das gesamte Unternehmen des [X.]n angesehen werden können. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten wegen der Eigenart der getesteten Dienstleistungen und wegen der dabei angewandten Untersuchungsmethode aus den Ergebnissen für einzelne Beratungsstellen keine Rückschlüsse auf die Qualität des Angebots der gesamten Organisation des [X.]n in dem Sinne gezogen werden, diese sei insgesamt mit dem Testergebnis, also beim [X.]n mit "gut", zu bewerten.
[X.]) Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, [X.] Vorstellungen der Verkehr über mögliche Unterschiede im Vergleich der Beratungsqualität der einzelnen Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins zueinander oder sogar zwischen verschiedenen Beratern innerhalb einer Bera-tungsstelle hat. Denn der angesprochene Verkehr kann den beanstandeten Werbemaßnahmen des [X.]n schon nicht entnehmen, daß Gegenstand des in Bezug genommenen Tests die Qualität einer von dem [X.]n er-brachten "Beratungsdienstleistung" gewesen sein soll. Die Bezugnahme in der Werbung des [X.]n beschränkt sich auf die Angabe, daß "neun [X.]" getestet worden seien, und auf die vergebenen Testnoten. In den beanstandeten Zeitungsanzeigen ist außerdem angegeben: "Klarer [X.] ist die [X.]". Dieser Bezugnahme kann der ange-sprochene Verkehr weder entnehmen, in welcher Hinsicht die untersuchten Lohnsteuerhilfevereine geprüft worden sind, noch wie die Untersuchung vorge-nommen worden ist.
Da allgemein bekannt ist, daß die Veröffentlichung der Untersuchungs-ergebnisse der "[X.]" die Aufklärung der Verbraucher zum Ziel hat (vgl. [X.], [X.]. v. 10.3.1987 - VI ZR 144/86, [X.], 468, 469 - [X.]), werden die angesprochenen Verkehrskreise zwar sowohl die Werbung mit dem Testergebnis in den Zeitungsanzeigen und in der Internet-Präsentation des [X.]n als auch die mit der Stellenanzeige verbundene Werbung dahin verstehen, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Test der "Stiftung [X.]" um einen der von ihr durchgeführten üblichen Dienstleistungstests ge-handelt hat. Eine solche Untersuchung des Dienstleistungsangebots von [X.] muß sich aber aus der Sicht des Verkehrs nicht auf die inhaltliche "Qualität" der von diesen Vereinen erbrachten [X.] beziehen, sondern kann beispielsweise auch einen Vergleich des blo-ßen Angebotsumfangs des jeweiligen Vereins mit der Höhe des dafür zu zah-lenden Entgelts, der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei Erledigung [X.] Aufträge sowie die Ermittlung der Anzahl der Beratungsstellen und der Berater des jeweiligen Vereins umfassen. Derartige, nicht lediglich Besonder-heiten einzelner örtlicher Beratungsstellen betreffende Kriterien können ohne weiteres zur Beurteilung der Qualität des Dienstleistungsangebots eines Lohnsteuerhilfevereins in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden.
[X.]) Entgegen dem durch die beanstandete Werbung erweckten [X.], das Testergebnis beruhe auf einer Untersuchung solcher Kriterien, die eine Beurteilung des Gesamtangebots des [X.]n erlaubten, ist dies [X.] 15 - weislich des als Anlage [X.] zu den Akten gereichten Testberichts der "[X.]" nicht der Fall.
Die getesteten Lohnsteuerhilfevereine unterhalten zwischen 42 und 2.000 Beratungsstellen. Pro Verein wurden aber nur zwischen fünf und acht Beratungsstellen in den Test einbezogen. Geprüft wurden die Steuerbearbei-tung sowie Service und Beratung. Bei der Steuerberatung wurde zunächst eine steuerliche Vorprüfung anhand gezielter Fragen, anschließend die inhaltliche Bearbeitung einer Steuererklärung verlangt. Bei "Service und Beratung" wurden Leistungsaspekte wie die Erläuterung der Tätigkeitsbereiche, Aushändigung und Hinweis auf die Satzung, Informationen zu Kosten und zur Mitgliedschaft, zur Steuererklärung, Besprechen der Erklärung, Vereinbarungen und Handha-bung bezüglich des Bescheids bewertet. Dazu kam die subjektive Beurteilung der Beratungsgespräche durch die Testpersonen. Die Ergebnisse fielen bei einzelnen Beratungsstellen desselben Vereins vielfach sehr unterschiedlich aus. Bei der aus den Ergebnissen der einzelnen Beratungsstellen ermittelten Gesamtbewertung für den jeweiligen Verein führten einzelne Vorfälle in [X.] Beratungsstellen zur Abwertung, so beispielsweise, wenn in einem Fall zu einer Blanko-Unterschrift aufgefordert oder die Herausgabe der Kopie der Steuererklärung verweigert wurde. In dem Testbericht ist die Grafik, die die un-terschiedlichen Ergebnisse der einzelnen Beratungsstellen darstellt, mit der Überschrift "Beratung: Mal gut, mehr schlecht" versehen.
Der Testbericht bestätigt damit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit den von der "[X.]" untersuchten Dienstleistungen von [X.] nicht aufgrund einheitlicher Standards und Kriterien erbracht wird, sondern in hohem Maße von der persönlichen Qualifikation und der Einsatzbereitschaft des jeweils vor Ort tätigen Beraters abhängt. Aus diesem Grund läßt sich wegen des [X.] - [X.] mit der von der "[X.]" gewählten [X.] weder eine "durchschnittliche" Qualität des Dienstleistungsan-gebots des gesamten Vereins ermitteln, noch kann aus den Ergebnissen für einzelne geprüfte Beratungsstellen, selbst wenn diese nach ihrer Ausstattung, insbesondere der Anzahl ihrer Berater und Mitglieder, für das gesamte Unter-nehmen "repräsentativ" sein sollten, auf ein solches Gesamtergebnis geschlos-sen werden. Da diese besonderen Umstände des Untersu[X.] und der Untersuchungsmethode, die dem Testergebnis, wie das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat, nur eine begrenzte Aussagekraft geben, in der Werbung des [X.]n mit dem Testergebnis nicht angegeben werden, sie vielmehr den gegenteiligen Eindruck erweckt, der Test sei anhand von Kriterien vorgenommen worden, die einen zuverlässigen Schluß auf die Qualität des [X.] gesamten Vereins zulassen, ist sie irreführend.
- 17 - II[X.] Danach ist die Revision des [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] Herr Ri[X.] [X.] ist in

Urlaub und an der Unter-

schrift verhindert.

Ullmann

Büscher Bergmann

Meta

I ZR 253/02

07.07.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. I ZR 253/02 (REWIS RS 2005, 2704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2704

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