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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:220816BENVR52.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 52/13
vom
22. August 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 22.
August 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.] und die Richter Prof.
Dr. Strohn, [X.], [X.] und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
-
3
-
Gründe:
I.
Die Beigeladene zu
8, die überregional als Stromlieferantin tätig ist, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14.
Dezember 2011 ([X.]-11-024)
gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kom-pensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß §
19 Abs.
2 [X.] in der ab 4.
August 2011 geltenden Fassung geregelt werden.
Das Beschwerdegericht hat die Festlegung antragsgemäß
aufgehoben. Dagegen hat sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde gewandt.
Mit Beschluss vom 12.
April 2016 ([X.] 25/13 -
Netzentgeltbefreiung
II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerde-gericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfal-tet. Die Beteiligten haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt er-klärt.
II.
Die Kosten des Beschwerde-
und [X.] sind der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.
1.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß §
90 [X.] in Verbindung mit §
162 Abs.
2 Satz
1 VwGO und §
91a Abs.
1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes ([X.], Beschluss vom 22.
Dezember 1
2
3
4
5
-
4
-
2009 -
[X.]
64/08 Rn.
3
f.; Beschluss vom 18.
Oktober 2011 -
KVR
35/08, [X.]/E [X.]-R 3465 Rn.
3 mwN).
2.
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im [X.], die Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.
Wie der Senat im Beschluss vom 12.
April 2016 ([X.] 25/13 -
Netzent-geltbefreiung
II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bun-desnetzagentur unbegründet.
Dass die Ermächtigungsgrundlage in §
24 [X.] durch Art.
1
Nr.
12a des am 29.
Juli 2016 ([X.]
I S.
1786) verkündeten Gesetzes zur [X.] ([X.]) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in §
19 Abs.
2 [X.] nach der durch Art.
1 Nr.
28a
Buchst.
a des [X.] geänderten [X.] von §
118 Abs.
9 [X.] als Regelungen im Sinne der neu gefassten Er-mächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten [X.] von §
118 Abs.
9 Satz
1 [X.] zwar mit Wirkung zum 1.
Januar 2012 in [X.]. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungs-erheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war.
6
7
8
-
5
-
III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
[X.]
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2013 -
VI-3 Kart 31/12 (V) -
9
Meta
22.08.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2016, Az. EnVR 52/13 (REWIS RS 2016, 6502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6502
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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