Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 3 StR 353/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3644

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 353/12
vom
28. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
August 2012
gemäß §§ 46, 349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Mai 2012 wird verworfen.

2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, die Verletzung materiellen Rechts rügende Revision des Angeklagten hat ebenso wenig Erfolg wie sein zudem gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist.

1
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3
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1. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der [X.] in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Die Revisionsbegründungsschrift ist rechtzeitig eingegangen, mangels Fristversäumnis ist der Wiedereinsetzungsantrag nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. [X.] StPO 55.
Aufl. §
44 Rdnr.
2 m. w. N.).
Die vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordnete Urteilszustellung an den Angeklagten (Bl.
646 Bd.
III d. A.) erfolgte am 20.
Juni 2012 (Bl.
655 Bd.
III d. A.). Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsbe-rechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§
37
Abs.
2 StPO). Der Eingang der Revisions-begründung am 19.
Juli 2012 (Bl.
665 Bd.
III d. A.) lag somit innerhalb der Monatsfrist des §
345 Abs.
1 StPO."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.
Schäfer Pfister Hubert

Mayer

Gericke
2
3
4

Meta

3 StR 353/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 3 StR 353/12 (REWIS RS 2012, 3644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3644

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