Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. I ZB 2/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10198

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
12. Januar 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 807

a)
Der Schuldner muss in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben.

b)
Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des [X.] enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die [X.] Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusam-menhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.

[X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 -
I [X.] -
[X.]

LG [X.] (Oder)

-
2
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher,
Dr.
Schaffert,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts [X.] (Oder)
9. Zivilkammer

vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungs-bescheid die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung.
[X.] gab auf Betreiben eines anderen Gläubigers am 17.
Mai 2010 die eidesstattliche Versicherung gemäß §
807 ZPO ab. Dabei verneinte sie im Vermögensverzeichnis die Frage Nr.
18 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und Leasingverträgen, auch Untermiete und
Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen".
Auch die Frage Nr.
22 nach "sonstigen Forderun-gen"
verneinte die Schuldnerin.
Am 1.
September 2010 beantragte der Gläubiger die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung durch Beantwortung folgender Fragen:
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3
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1. Ist die Schuldnerin Versicherungsnehmerin diverser Sachversicherungen? Inso-fern wird um Bekanntgabe der Art der Versicherung, des [X.] mit Angabe dessen Sitzes und der Versicherungsnummer gebeten.
2. [X.] hat anzugeben, mit welchen Energieversorgern (Strom, Gas) Vertragsbeziehungen unterhalten werden.
3. [X.] wird gebeten, den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Vermieters mitzuteilen.
Im Antrag führte der Gläubiger zur Begründung
aus:
Bezüglich der unter 3. gestellten Frage wird darauf verwiesen, dass im
Rahmen der Betriebskostenabrechnungen den Mietern [X.] zu-stehen können, deren Pfändung möglich ist.
Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Nachbesserung der eides-stattlichen Versicherung auf den 15.
September 2010, zu dem die Schuldnerin nicht erschien.
Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin Haftbefehl gemäß §
901 ZPO zu erlassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, aus der Beantwor-tung der von ihm gestellten Fragen sollten sich weitere [X.] ergeben. Bei möglicherweise
bestehender Sachversicherung könne
die Pfändung des Anspruchs auf Prämienrückvergütung
oder
auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge oder die Pfändung von Erstattungsansprüchen
nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgen.
Hinsichtlich der Energieversorger wäre unter anderem die Pfändung der Rückerstattung von zu viel gezahlten Energiekosten zweckdienlich; Energie müsse jeder beziehen, die monatlichen Abschläge wür-den dem Verbrauch angepasst, es könne
so zu Überzahlungen gekommen sein. Ebenso verhalte es sich im Hinblick auf die
Mitteilung des Namens und der Anschrift des Vermieters. Auch im Rahmen der mietvertraglichen Betriebs-kostenabrechnung könne der Schuldner im Falle einer Überzahlung
mit einer Erstattung rechnen.
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Das Amtsgericht hat
den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwin-gung der erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat
die sofortige Beschwerde des
Gläubigers
zurück-gewiesen. Mit seiner
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Gläubiger
seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwin-gung eines Termins zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung [X.].
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für
den Erlass eines Haftbefehls gemäß §
901 ZPO lägen nicht vor, weil die Schuldnerin nicht zur Nachbesserung ihrer eidesstattlichen Versicherung ge-mäß dem Begehren des Gläubigers verpflichtet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ein allgemeiner Fragenkatalog zur "Befragung auf Verdacht"
müsse nicht beantwortet werden.
Ein Schuldner sei nur dann zur Nachbesserung einer ei-desstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn ein äußerlich erkennbar [X.], ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis vorgelegt werde. Weiter müsse sich der Gläubiger bei Fragen mit hohem [X.] nicht in jedem Fall mit verneinenden Angaben ebenfalls globalen [X.] zufrieden geben, wenn die Lebenssituation des Schuldners oder die dem Gläubiger zu Gebote stehenden Informationen etwas anderes nahelegten. Dann sei ein präzisierendes Nachfragen zulässig. Im Streitfall bestünden keine
Anhaltspunkte
für solche Nachfragen.
Die Frage, ob die Schuldnerin Versicherungsnehmerin von [X.] sei, sei auf eine Ausforschung gerichtet. Konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss von Versicherungen, die Beitragsrückerstattungen vorsähen, seien nicht ersichtlich, zumal es bei etwaigen Versicherungsverhältnissen auch völlig 7
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ungewiss sei, ob der Versicherungsfall
jemals eintrete. Im Übrigen habe die Schuldnerin im Vermögensverzeichnis das Bestehen "sonstiger Forderungen", zu denen
auch Forderungen gegen Versicherer gehörten, verneint.
Auch im Hinblick auf die Frage nach Vertragsbeziehungen mit Energiever-sorgern sei es völlig ungewiss, ob es jemals zu pfändbaren Erstattungsansprü-chen wegen zu viel geleisteter
Abschlagszahlungen kommen werde, zumal die niedrigen Einkommensverhältnisse der Schuldnerin das Entstehen eines Erstat-tungsanspruchs ohnehin unwahrscheinlich erscheinen ließen.
[X.] müsse auch Namen und Anschrift des Vermieters nicht mitteilen. Sie habe im Vermögensverzeichnis die Frage nach dem Bestehen mietvertraglicher Ansprüche ausdrücklich verneint. Das zukünftige Entstehen von pfändbaren Ansprüchen aus dem Mietverhältnis sei völlig ungewiss.
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Berufungsge-richt hat zu Recht angenommen, dass
die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls nach §
901 ZPO nicht vorliegen.

Der Erlass
eines Haftbefehls setzt nach §
901 ZPO voraus, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unent-schuldigt ferngeblieben ist
oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert
hat. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung muss damit im Termin bestanden haben ([X.], Beschluss vom 17.
Juli 2008

I
ZB
80/07, [X.], 3288, 3289). Daran fehlt es hier. Die
Schuldnerin war zu
der vom Gläubiger beantragten Nachbesserung ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht verpflichtet.
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-
6
-

1. Allerdings scheidet eine Nachbesserung vorliegend nicht bereits des-halb
aus, weil Fragen nach [X.], Energieversorgern und nach dem Namen
und
der
Anschrift des Vermieters vom Schuldner im [X.] nach §
807 ZPO grundsätzlich nicht beantwortet werden müssten.

Inhalt und Umfang der Pflicht einer Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung bestimmen sich nach §
807 ZPO und dessen Zweck, dem Gläu-biger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2004

IXa
ZB
297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 3.
Fe-bruar 2011

I
ZB
2/10, NJW-RR 2011, 851 Rn.
9; [X.].ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
903 Rn.
27). Die
Auskunftsverpflichtung
nach §
807 ZPO kann sich auch auf künftige Forderungen erstrecken, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind ([X.], NJW-RR 2011, 851 Rn.
10 mwN).
Nach diesen Maßstäben muss der Schuldner
in der eidesstattlichen Versi-cherung
grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und
auf [X.] (vgl. [X.], [X.], 548; [X.], [X.] 2008, 552, 553; [X.]/[X.]/Münzberg, ZPO, 22.
Aufl., §
807 Rn.
24; [X.], ZPO, 3.
Aufl., §
807 Rn.
26; [X.],
Zwangsvollstreckung, 2.
Aufl., §
2 Rn.
123; [X.],
Beschluss vom 25.
August 2009
5
T
376/09, juris Rn.
7)
sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern (dazu [X.], [X.], 548; [X.], [X.] 2008, 665
f.; [X.], [X.] 2008, 664
f.; [X.]
aaO juris Rn.
23) und auf mietvertragliche Betriebs-
und Nebenkosten
([X.], [X.] 2010, 383; [X.]
aaO juris Rn.
19)
angeben.
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17
-
7
-

Ob der Schuldner
Fragen des Gläubigers
zu diesen Themen
beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, welche im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des [X.] enthalten sind, hängt [X.] weiter davon ab, ob die
zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuld-nersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen
([X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
900 Rn.
29, §
903 Rn.
14, 16; [X.].ZPO/[X.]
aaO §
900 Rn.
17; Musielak/Voit, ZPO, 8.
Aufl., §
900 Rn.
22
f.; [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.] Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
807 Rn.
34;
Hüßtege in [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
807 Rn.
20; krit. [X.]
aaO
§
2 Rn.
116).
2. Es
kann offenbleiben, ob die vom Gläubiger im Streitfall geltend ge-machten Fragen bereits deshalb nicht von der Schuldnerin beantwortet werden müssen, weil der Gläubiger die Fragen und deren Begründung nicht konkret auf die Situation der Schuldnerin bezogen
hat. Denn jedenfalls fehlt es an den [X.]en
Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit der Nachbesserung einer be-reits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu stellen sind.
a) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versiche-rung nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständi-ges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat ([X.], NJW
2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4.
Oktober 2007

I
ZB
11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn.
8; Beschluss vom 20.
November 2008

I
ZB
20/06, [X.], 1431 Rn.
13; Beschluss vom 3.
Februar 2011

I
ZB
50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn.
7; [X.].ZPO/[X.]
aaO
§
900
Rn.
19; vgl. auch §
185o [X.]). Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis ver-18
19
20
-
8
-

sehentlich
unvollständige oder
unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. [X.], NJW-RR 2011, 667 Rn.
8
f.;
[X.]/[X.]/Münzberg
aaO §
903 Rn.
5;
Olzen
in Prütting/Gehrlein
aaO §
903
Rn.
15; [X.]/Stöber
aaO
§ 903 Rn. 14, 16).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. [X.] hat unter Nr. 18 des [X.] die Frage verneint, ob ihr "Ansprüche
aus Pacht-, Miet-
und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen"
zustünden. Auch die Frage Nr.
22 nach "sonstigen Forderungen"
hat die Schuldnerin mit "nein"
beantwortet. Es ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst nicht ersichtlich, dass diese Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Der [X.] hat auch nicht Anhaltspunkte für einen konkreten Verdacht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin versehentlich im [X.] unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht
hat. Derartige auf die konkrete Schuldnersituation bezogene Umstände macht auch die Rechtsbe-schwerde nicht geltend. Zwar meint sie, es liege zumindest nahe, dass die Schuldnerin Sachversicherungen und Vertragsbeziehungen zu Energieversor-gern unterhalte,
jedenfalls sei die Wahrscheinlichkeit derartiger Verträge nicht derart gering, dass das Nachbesserungsersuchen als schikanös und mutwillig erscheine. Dieses Vorbringen reicht jedoch für die Darlegung eines [X.] nicht aus, weil die Rechtsbeschwerde keine auf die Verhältnisse der Schuldnerin bezogenen konkreten Umstände zu benennen vermag. Soweit sie ferner
geltend macht, die Schuldnerin beziehe Wohngeld und wohne zur Miete, sind zwar Umstände der konkreten Schuldnersituation benannt, es fehlt insoweit jedoch an entsprechenden Feststellungen des [X.]. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, dass das Beschwerdegericht solche [X.] nicht getroffen hätte.
21
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers
zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2010 -
8 M 1153/10 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 02.12.2010 -
19 [X.] -

22

Meta

I ZB 2/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. I ZB 2/11 (REWIS RS 2012, 10198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10198

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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