Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 2 StR 321/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2964

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 321/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
September 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar
2013
im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit Nötigung und ver-suchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist, was den Schuldspruch anbelangt,
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs führt es zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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Nach den Feststellungen des [X.]s handelt es sich bei dem [X.] um einen Alkoholiker, der darüber hinaus abhängig ist von Opioiden, Sedativa
und Hypnotika und der zudem gelegentlich Cannabis konsumiert. [X.] Faktoren hatten jedoch -
wie von der sachverständig beratenen [X.] zutreffend dargelegt
-
aus unterschiedlichen Gründen keinen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit bei den von ihm verübten [X.].
Weiterhin liegt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Grenzbegabung (IQ-Wert-Bereich von 70-84), weshalb er seit 2007 in einer be-treuten Sozialwohnung für psychisch Kranke lebt und unter gesetzlicher Be-treuung steht. Schließlich hat der Sachverständige bei dem Angeklagten eine homosexuelle Pädophilie vom
nicht ausschließlichen
Typus diagnostiziert; eine genuine Pädophilie hat er hingegen ausgeschlossen, weil der Angeklagte erst im fortgeschrittenen Lebensalter mit pädophilen Handlungen in Erscheinung getreten sei und bis dahin auch befriedigende sexuelle Kontakte zu gleichaltri-gen Frauen gehabt habe.
Das [X.] hat angesichts
dieser Diagnose eine erhebliche Ver-minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ausgeschlos-sen. Seine Ausführungen hierzu begegnen rechtlichen Bedenken.
So stellt die [X.] maßgeblich darauf ab,
dass es nach Darlegung des Sachverständigen keine über die Pädophilie als solche hinausgehende Persönlichkeitsstörung pathologischen Ausmaßes gebe. Ein solcher Ansatz ist jedoch rechtlich nicht tragfähig, da es unerheblich ist, ob die Persönlichkeits-veränderung "Krankheitswert" erreicht; das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst gerade solche Veränderungen in der Persönlich-keit, die nicht pathologisch bedingt sind, also gerade keine krankhaften seeli-schen Störungen darstellen ([X.] §
21 Seelische Abartigkeit 33).
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Eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie ist zwar nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung
vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des [X.] oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen see-lischen Abartigkeit im Sinne des §
21 StGB erreicht. Ob eine Persönlichkeitsstö-rung im sexuellen Bereich das Wesen des [X.] so nachhaltig verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, kann nur im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des [X.] unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines [X.] sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Motive festgestellt werden (BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 37). Eine solche Gesamtbetrachtung wird der neu entscheidende Tatrichter vorzunehmen und sich insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, ob und ggf. in [X.] Ausmaß sich die gravierende Intelligenzminderung des Angeklagten auf seine Fähigkeit ausgewirkt hat, seine pädophilen Neigungen zu beherrschen.
[X.]

Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng
6

Meta

2 StR 321/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 2 StR 321/13 (REWIS RS 2013, 2964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2964

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