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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulässigkeit der Einfügung abgelichteter handschriftlicher Anmerkungen in Urteilsgründe
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat Ablichtungen mehrerer Zettel mit handschriftlichen, zum Teil schwer lesbaren und inhaltlich unverständlichen Notizen des Beschuldigten - offenbar zur Veranschaulichung von dessen geistiger Verwirrtheit - in den die Beweiswürdigung betreffenden Teil des schriftlichen Urteils hineinkopiert. Ferner hat das [X.] von [X.] - eines Teleskopschlagstockes und eines Messers - in die [X.] eingefügt.
Ersteres ist rechtsfehlerhaft. Denn in den Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise. Nicht statthaft ist es dagegen, als beweisrelevant erachtete Dokumente bildlich in den Urteilsgründen zu dokumentieren, zumal, wenn dies - wie vorliegend - (weitgehend) zusammenhangslos erfolgt und die Interpretation des abgelichteten Schriftstücks dem Leser des Urteils überlassen bleibt. Hierauf beruht das Urteil indes nicht. Denn auch ohne die Ablichtungen sind sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei.
Das [X.] von Lichtbildern - etwa von [X.] oder Tatörtlichkeiten - in die Urteilsgründe, anstatt auf diese - wie das Gesetz es vorsieht (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - wegen der Einzelheiten zu verweisen, erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich. Dies gilt auch hier, weil es auf Details der abgebildeten Tatmittel nicht ankommt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 50/13, juris; ferner [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 [X.], juris Rn. 29; vom 2. Februar 2006 - 4 [X.], [X.], 1890 Rn. 14; [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 Ss 127/22, NStZ-RR 2023, 12 f.; s. aber auch BayObLG, Beschluss vom 4. April 1996 - 2 ObOWi 223/96, [X.], 211; [X.] StPO/[X.], [X.]., § 267 Rn. 11).
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Anstötz |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
19.09.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Osnabrück, 31. Januar 2023, Az: 15 KLs 32/22
§ 267 Abs 1 S 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 3 StR 253/23 (REWIS RS 2023, 6829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6829
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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