Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 503/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2856

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 503/12

vom
12. September
2013

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja

OWiG § 46; [X.] § 264

Es ist mit §
46 OWiG, §
264 [X.] nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk-
und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des §
20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll-
oder [X.]s begangen hat.

[X.], Beschluss vom 12. September 2013

4
StR
503/12

OLG Koblenz

in der Bußgeldsache
gegen

wegen vorsätzlicher Überschreitung der täglichen Lenkzeit u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Betroffenen am 12.
September 2013 be-schlossen:

Es ist mit §
46 OWiG, §
264 [X.] nicht zu vereinbaren, in [X.], die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk-
und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des §
20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll-
oder [X.]s began-gen hat.

Gründe:
I.
1.
Das Amtsgericht K.

hat den Betroffenen durch Urteil vom
10.
Mai 2012 wegen 36
Ordnungswidrigkeiten nach §
8a Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Art.
6 Abs.
1 (Überschreiten der täglichen Lenkzeit), Art.
7 (Fahrtunter-brechung nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden) und Art.
8 Abs.
2 und
4 (tägliche Ruhezeiten) der Verordnung ([X.]) Nr.
561/2006 zu Geldbußen im Gesamtbetrag von 3.000

Höhe der Zulässigkeitsschwelle für die Rechtsbeschwerde nach §
79 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 OWiG von 250

1
-
3
-
Der Betroffene ist als Berufskraftfahrer bei einer Spedition in K.

be-
schäftigt. Die Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord des [X.] kontrollierte die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr beim Arbeitgeber des Betroffenen für den Zeitraum vom 1.
November 2010 bis zum 31.
Januar 2011. Der Betroffene führte im fraglichen Zeitraum ein Fahr-zeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26
t. In achtzehn Fällen führte er das Fahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig länger als viereinhalb Stunden,
ohne eine Pause oder Ruhezeit einzulegen (Art.
7 der [X.] [[X.]] Nr.
561/2006). In vier Fällen überschritt er vorsätzlich oder fahrlässig die Tageslenkzeit (Art.
6 Abs.
1 der [X.] [[X.]] Nr.
561/2006). In zwei Fällen hielt er vorsätzlich die tägliche Ruhezeit nicht ein (Art.
8 Abs.
1 und 4 der [X.] [[X.]] Nr.
561/2006). In zwölf Fäl-len trafen Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften in unterschiedlichen Kombinationen tateinheitlich zusammen. Verstöße gegen die Wochenlenkzeit (Art.
6 Abs.
2 der [X.] [[X.]] Nr.
561/2006) oder die Lenkzeit in der [X.] (Art.
6 Abs.
3 der [X.] [[X.]] Nr.
561/2006) wurden nicht festgestellt.
Auf die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde des Betroffenen hat das [X.] K.

durch Be-
schluss vom 29.
Oktober 2012 die Sache gemäß §
121 Abs.
2 [X.] dem Bun-desgerichtshof vorgelegt.
2.
Das [X.] K.

möchte die Statthaftigkeit der Rechts-
beschwerde nur hinsichtlich
der beiden mit Geldbußen über 250

Ordnungswidrigkeiten bejahen. Hinsichtlich der übrigen 34
Fälle hält es die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde für notwendig, deren Voraussetzungen (§
80 OWiG) es nicht als gegeben ansieht. Es ist der Ansicht, dass die nach §
20 OWiG tatmehrheitlich abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten keine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von §
46 OWiG, §
264 [X.] seien, so dass §
79 2
3
4
-
4
-
Abs.
2 OWiG Anwendung finde. Eine prozessuale Tat, bei der in Bezug auf die Wertgrenze des §
79 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 OWiG die einzelnen Geldbußen zu-sammenzurechnen wären und die Rechtsbeschwerde hinsichtlich aller Einzel-taten deshalb statthaft wäre (st. Rspr., u.a. [X.], 292; BayObLG NStZ-RR 1997, 249; [X.] [X.] 100 [2001], 311, 312 [X.] mwN; [X.], OWiG, 3.
Aufl., §
79 Rn.
95, 99; [X.]/[X.], OWiG, 16.
Aufl., §
79 Rn.
23), liege nicht vor.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch die Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 13.
Juli 2010

2
Ss
OWi
17/10, [X.], 355, des [X.]s [X.] vom 19.
Oktober 2010

1
Ss
Bs
78/10, [X.] 121 [2011], 53 sowie des [X.] vom 16.
April 2012

3
RBs
105/12, [X.] 2012, 401 und vom 30.
November 2010 (5
RBs
188/10, veröffentlicht bei juris, und 5
RBs
158/10, [X.], 412) gehindert. Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesge-richts gehen diese [X.]e davon aus, dass bei Verstößen gegen die Lenk-
und Ruhezeiten im Straßenverkehr die Tat im Sinne des §
264 [X.] durch den [X.] der jeweils handelnden Behörde bestimmt werde. Bei [X.] sei dies der gemäß §
1 Abs.
6 Satz
4, Abs.
7 [X.] durch die Verwendung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts vorgege-bene (Kontroll-)Zeitraum von 29
Tagen, innerhalb dessen alle Verstöße gegen die Lenk-
und Ruhezeitvorschriften nach der [X.] ([X.]) Nr.
561/2006 eine pro-zessuale Tat seien. Bei einer Betriebskontrolle sei dies der durch die jeweils handelnde Behörde festgelegte [X.]. Dementsprechend habe das [X.] Hamm in seinen Beschlüssen vom 30.
November 2010 Verstöße innerhalb eines [X.]s von elf bzw. sieben Monaten als eine prozessuale Tat angesehen.
5
-
5
-
Das vorlegende [X.] teilt diese Auffassung nicht. [X.] selbständige Handlungen seien in der Regel auch verschiedene Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen seien aus-nahmsweise innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts-
und Schuldgehalt der
einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden könne, die zu der anderen Handlung geführt haben, und deshalb die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Dafür reiche nicht, dass dieselbe Person gehandelt habe und sich das anzuwendende Recht in denselben Regelungswerken befinde.
Das [X.] hat die Rechtsfrage wie folgt formuliert:

46 OWiG, 264 [X.] zu vereinbaren, wenn in Bußgeld-sachen, die Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, ohne Berücksichtigung der Umstände des [X.] mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des §
20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat angesehen werden, weil der Betroffene sie innerhalb eines als Kontroll-
oder Überprüfungszeit-

3.
Der Generalbundesanwalt hat angeregt, die [X.] ergän-zend klarzustellen. Er beantragt zu entscheiden:

46 OWiG, 264 [X.] nicht zu vereinbaren, in Bußgeld-sachen, die Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, ohne Berücksichtigung der Umstände des [X.] mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des §
20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Be-6
7
8
-
6
-
troffene sie innerhalb eines als Kontroll-
oder [X.] be-zeichneten [X.] begangen hat. Es gelten vielmehr auch hier die von der Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorliegens einer Tat in prozessualem

II.
1.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Vorschrift des §
121 Abs.
2 [X.] ist gemäß §
79 Abs.
3
Satz
1
OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 1992

2
StR
371/91, [X.]St 38, 251, 254). Das [X.] K.

kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne
jedenfalls von der Rechtsauffassung des [X.]s Hamm in dessen Beschlüssen vom 30.
November 2010 und vom 16.
April 2012 abzuweichen.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine Abweichung auch von den Rechtsauffassungen der [X.]e [X.] und [X.] vorläge. Der dem Beschluss des [X.]s [X.] vom 13.
Juli 2010 zu-grunde liegende Sachverhalt erfährt wegen dreier sich jeweils zeitlich über-schneidender [X.]nverstöße im zugrunde liegenden Tatzeitraum ma-teriell-rechtlich eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung. Dies gilt, soweit ersichtlich, auch für den Beschluss des [X.]s [X.] vom 19.
Oktober 2010. Nach dem dort mitgeteilten Sachverhalt sind im Tatzeitraum zwei sich zeitlich überschneidende [X.]nverstöße begangen worden; ob ein weiterer Verstoß außerhalb des Zeitraums der beiden [X.]n-verstöße begangen worden ist, teilen die Entscheidungsgründe nicht explizit mit.
9
10
-
7
-
2.
In der [X.] teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Gerichts.
a)
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt über §
46 OWiG der prozessuale Tatbegriff des Strafrechts. Die Tat im strafprozessualen Sinne (§§
155, 264 [X.]) ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvor-gang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die
geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichts-punkt als strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 23.
September 1999

4
StR
700/98, [X.]St 45, 211, 212
f.; [X.], Urteil vom 11.
September 2007

5
StR
213/07, [X.], 411; [X.], Urteil vom 18.
De-zember 2012

1
StR
415/12, [X.]R [X.] §
264 Abs.
1 Ausschöpfung
5; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26.
Februar 2013

KRB
20/12, [X.] 2013, 180, 182, Tz.
21). Die
Tat ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen die getrennte Verfolgung der darin enthaltenen Vorgänge einen einheitlichen
Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde ([X.], [X.], 56.
Aufl., §
264 Rn.
2; [X.], OWiG, 3.
Aufl., §
19 Rn.
21
ff. jeweils mwN). Bei Tatein-heit liegt

von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2002

StB
15/02, [X.]St 48, 153, 161; [X.], Urteil vom 11.
Juni
1980

3
StR
9/80, [X.]St 29, 288, 295
f.)

stets eine prozessuale Tat vor. Materiell-rechtlich selbständige Taten sind in der Regel auch prozessual selbständig ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 1987

3
StR
36/87, [X.]St 35, 14, 19; [X.], Urteil vom 16.
März 1989

4
StR
60/89, [X.]St
36, 151, 154; [X.], Beschluss vom 18.
März 2009

1
StR
50/09; [X.]R
BZRG §
51 Verwertungsverbot
10; [X.], Beschluss vom 15.
März 2012

5
StR
288/11, [X.]St 57, 175, 179
f.; [X.], Beschluss vom 14.
Juli 11
12
-
8
-
2009

3
Ss
OWi
355/09, Rn.
13, juris). Ein persönlicher Zusammenhang, die Verletzung des gleichen Rechtsguts oder der Umstand, dass die einzelnen Handlungen Teile eines Gesamtplans sind, reicht nicht, um mehrere selbstän-dige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne zu einer einzigen Tat zu verbin-den ([X.]/[X.], OWiG, 16.
Aufl., Vor §
59 Rn.
50a mwN).
b)
Diese Grundsätze finden bei [X.] gegen Lenk-
und Ruhe-zeitvorschriften im Straßenverkehr gleichermaßen Anwendung. Unter Zugrun-delegung der vorstehenden Kriterien, von denen abzuweichen kein Anlass be-steht, vermag es allein eine behördliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif-ten über die Lenk-
und Ruhezeiten im Straßenverkehr bzw. die gesetzliche Vorgabe zum Kontrollzeitraum nicht, mehrere tatmehrheitliche Verstöße eines Betroffenen innerhalb des [X.]s zu einer Tat zu verknüpfen.
aa)
Die Regelungen über die Aufzeichnung der Lenk-
und Ruhezeiten im Straßenverkehr und deren Aufbewahrung bezwecken nicht die Umgrenzung eines prozessualen [X.], sondern haben einen anderen Hintergrund.
Der in §
1 Abs.
6 Satz
4 [X.] bezeichnete Zeitraum von insgesamt 29
Tagen dient der wirksamen Durchsetzung von [X.] im Sinne der Erwägung
14 zur [X.] ([X.]) Nr.
561/2006. Die zuständigen Behörden sollen durch die vorgeschriebene Aufzeichnung bei [X.] ohne weiteren Aufklärungsaufwand in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk-
und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28
Tage zu überprüfen. Der Fahrer muss deshalb die Aufzeichnung der Lenk-
und [X.] für diesen Zeitraum immer mit sich führen, nicht nur, wenn das Fahr-zeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist (Art.
15 Abs.
7 lit.
a [X.] [EWG]
Nr.
3821/85). Der Zeitraum von 29
Tagen stellt indes keinen abschlie-13
14
15
-
9
-

t-rahmens sind ohne weiteres nach §
8a [X.] zu ahnden, sofern nicht die all-gemeinen [X.] eingreifen ([X.], Beschlüsse vom 30.
November
2010

5
RBs
158/10, [X.], 412 und 5
RBs
188/10, veröf-fentlicht bei juris). Dass Verstöße auch außerhalb dieses Zeitraums festgestellt und geahndet werden sollen, ergibt sich bereits daraus, dass das Kontrollgerät für das Fahrzeug einen Zeitraum bis zu 365
Tagen aufzeichnet (vgl. Erwä-gung
33 zur [X.] [[X.]]
Nr.
561/2006) und der Unternehmer die Daten von der Fahrerkarte und aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts des Fahrzeugs regelmäßig kopieren und ein Jahr lang aufbewahren muss (Art.
10 Abs.
5 [X.] [[X.]]
Nr.
561/2006,
§
4 Abs.
3 [X.], §
2 Abs.
5 [X.]). Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Kontrollbehörde die gespeicherten Daten zur [X.] zu stellen (§
4 Abs.
3 [X.]). Auch dies dient nur der wirksamen Durchsetzung der Verordnung ([X.]) Nr.
561/2006.
bb)
Allein die Verpflichtung, die Aufzeichnung, also ein Beweismittel,
vor-zuhalten und aufzubewahren, kann eine prozessuale Tat nicht begründen. Die Regelungen über Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen stellen kein geeignetes Kriterium dar, die im [X.] möglicherweise began-genen materiell-rechtlich selbständigen Verstöße gegen Lenk-
und [X.] im Straßenverkehr zu einer prozessualen Tat zu verbinden. Durch den einheitlichen Akt der Kontrolle werden sich nicht überschneidende, zeitlich möglicherweise deutlich auseinander liegende Handlungen oder Unterlassun-gen des Betroffenen innerhalb eines bestimmten Kontrollzeitraums nicht zu
einem einheitlichen Lebensvorgang. Bei der Frage, ob eine einheitliche pro-zessuale Tat vorliegt, steht das Handeln des Betroffenen im Mittelpunkt. Dieses ist daraufhin zu bewerten, ob ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang oder ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine Abspaltung einzelner 16
-
10
-
Handlungsteile unnatürlich erschiene. Die Abgrenzung der prozessualen Tat anhand eines der Tat als solcher fremden und bei [X.] zudem von [X.] willkürlich festgelegten Kriteriums widerspricht der ständigen Rechtsauslegung.
c)
Ob sich einzelne Verstöße gegen die in Rede stehenden Vorschriften über Lenk-
und Ruhezeiten im Straßenverkehr nach Art.
6, Art.
7 und Art.
8 [X.] ([X.]) Nr.
561/2006 überschneiden und durch dieselbe pflichtwidrige Handlung bzw. Unterlassung begangen worden
sind, somit tateinheitlich zusammentreffen oder ob eine prozessuale Tat deshalb vorliegt, weil einzelne materiell-rechtlich selbständige Handlungen nicht ohne Würdigung weiterer Teile des geschicht-lichen Vorgangs beurteilt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
No-vember
2004

5
StR
206/04, [X.]St 49, 359, 362
f.), ist sonach eine Frage des Einzelfalles, die nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
17

Meta

4 StR 503/12

12.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 503/12 (REWIS RS 2013, 2856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2856

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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M 16 K 16.1813 (VG München)

Zur Überprüfung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten durch die Aufsichtsbehörde


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4 StR 503/12

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