Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. 6 StR 365/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5828

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Der Verteidiger hat den Rechtsmittelangriff mit der Revisionsbegründung vom 25. Mai 2022 ausdrücklich beschränkt auf die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, führt aber zu ihrer Unzulässigkeit (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, [X.]St 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 – 4 [X.], [X.], 255; vom 31. Juli 2021 – 4 StR 238/12, [X.], 652). Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Maßregelanordnung nicht beschwert (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16 Rn. 1 mwN; vom 5. März 2020 – 1 StR 598/19; Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, [X.]St 28, 327, 330 ff.).

Sander     

      

Feilcke     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 365/22

21.09.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Cottbus, 23. Mai 2022, Az: 21 KLs 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. 6 StR 365/22 (REWIS RS 2022, 5828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5828

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4 StR 459/10

4 StR 238/12

1 StR 45/16

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