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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 309/11
vom
24. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2012 durch den [X.] [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und
Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Teilurteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
April 2011 -
I-15 [X.] -
wird zurückgewie-sen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1 damit gerechnet habe, die unzu-treffende Angabe der Gesamthöhe der [X.] sei für die [X.] oder könne dies sein, ist [X.] nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die Würdigung der Vorinstanz mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, soweit sie sich darauf stützt, dass das prospektierte Verhältnis zwischen den so genannten weichen Kosten und dem für die Sachinvestition verbleibenden Anteil des Kapitals nach dem unwi-dersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1 eingehalten wurde, also nur Kosten 1
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für Funktionsträger aufgewendet wurden, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2010 -
III ZR 321/08, [X.], 1537 Rn. 36 ff; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2010 -
III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 -
III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2009 -
5 O 473/06 -
O[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
I-15 [X.] -
2
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. III ZR 309/11 (REWIS RS 2012, 6050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6050
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