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Öffentlicher WLAN-Zugang in Erstaufnahmeeinrichtung befreit nicht von Leistungen an Asylbewerber für Telekommunikation
Meta
16.08.2016
Entscheidung
Sachgebiet: AY
Zitiervorschlag: SG Landshut, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. S 11 AY 64/16 ER (REWIS RS 2016, 6696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6696
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Einfache bereitstellung von WLAN in Erstaufnahmeeinrichtung reicht nicht zur Bedarfsdeckung aus
Anspruchseinschränkung bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern
S 11 AY 79/19 ER (SG Landshut)
Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Einstweiligen Rechtsschutz
L 8 AY 43/19 B ER (LSG München)
Ersetzung der Abteilung 7 (Verkehr) durch Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG
L 8 AY 43/19 B ER (LSG München)
Ersetzung der Abteilung 7 (Verkehr) durch Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG
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