Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 4 StR 222/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2613

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
222/14

vom
25. September 2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 25.
Septem-ber
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.]in am [X.]

in der Verhandlung

,
[X.] beim [X.]

bei der Ver-kündung

als Vertreterinnen
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

für den Angeklagten G.

B.

in der Verhandlung

,
Rechtsanwalt

für den Angeklag-ten V.

B.

in der Verhandlung

,
Rechtsanwalt

für den Ange-klagten U.

B.

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s Dortmund vom 6.
Dezember 2013 in den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 28
Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verur-teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten werden. Mit ihren ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmitteln beanstandet die Beschwerdeführerin die Strafzu-messung, insbesondere die Annahme jeweils minder schwerer Fälle der ge-werbsmäßigen Bandenhehlerei nach §
260a Abs.
2 StGB, sowie die [X.] zur Bewährung.
1
-
4
-
Die Revisionen, die ausweislich der Ausführungen in der Begründungs-schrift der Staatsanwaltschaft über die ausdrückliche Beschränkungserklärung hinaus
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Mai 2009

3
StR
122/09)
wirksam auf die [X.] des angefochtenen Urteils beschränkt sind, haben vollen [X.].
Die [X.] begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die [X.] kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto-ßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Be-stimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des §
337 Abs.
1 StPO vorliegen (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349).
2.
Von diesem revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ausgehend können die [X.] des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, weil die von der [X.] sowohl bei der [X.] als auch bei der konkre-ten Bemessung der Einzelstrafen jeweils zu Gunsten sämtlicher Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Angeklagten hätten die Taten aus Geldnot be-gangen,
von den [X.] nicht getragen wird.
Nach den Feststel-2
3
4
5
-
5
-
lungen betrieben die Angeklagten ein Geschäft zum An-
und Verkauf von Gold-
und Silberschmuck mit Filialen in D.

und R.

. Während die
Filiale in R.

nach den abgeurteilten Taten wegen Verlusten ge-
schlossen wurde, wird das Geschäft in D.

von den Angeklagten G.

und V.

B.

fortgeführt, die aus ihrer Geschäftstätigkeit jeweils legale Ein-
kommen von monatlich 1.000

erzielen. Zu der finanziellen [X.] der Angeklagten zur Tatzeit hat das [X.] lediglich festgestellt, dass die Angeklagten mit dem legalen An-
und Verkauf von Schmuck "nur wenig verdienten". Damit ist indes eine wirtschaftliche Notlage, der im Rahmen der Strafzumessung

je nach Sachlage

strafmildernde
Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
Januar 1988

2
StR
657/87, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Lebensumstände
7; vom 18.
Juli 1988

2
StR
311/88, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Lebensumstände
8; vom 9.
Juni 1993

3
StR
157/93, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Lebensumstände
14; vgl. [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
46 Rn.
193), nicht im Ansatz dargetan.
Die Bemessung der gegen die Angeklagten zu verhängenden Einzel-
und Gesamtstrafen bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter sowohl im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach §
260a Abs.
2 StGB als auch bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne auf die Werte des jeweils gehehlten Schmuckes
6
-
6
-
Bedacht zu nehmen haben.
Hierzu können

soweit erforderlich

ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen getroffen werden.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin

Meta

4 StR 222/14

25.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 4 StR 222/14 (REWIS RS 2014, 2613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2613

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