Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2012, Az. II ZR 99/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3808

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 99/11
vom
21. August 2012
in dem Rechtsstreit

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Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2012 durch [X.] [X.] und [X.] Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und Born
einstimmig beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 14. Februar 2011 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 47.917,19

festgesetzt.

Gründe:
Die Revision
ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor.
Ein Bedürfnis
nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung

wie auch für öffentliche Lasten

insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entspre-

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nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der [X.] hat
vor
Erlass des angefochtenen Urteils, was dem Berufungsgericht allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein konnte, für die -
gleichlautende
-
Formulierung

im Prospekt eines anderen Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entneh-men konnte, dass die [X.] die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen
Haftungsbetrag
ange-rechnet würden
(Urteil vom 8. Februar 2011 -
II ZR 263/09, [X.], 233 Rn.
42 ff.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s einen Prospektfehler verneint. Die vom Kläger beanstandete Formulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt
vermittelten Gesamtbildes (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli
1982
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II
ZR
175/81,
ZIP 1982, 923, 924) bei einem [X.] nicht die
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unzutreffende
-
Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfand-recht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesell-schaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonstigen, vom Kläger angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft
erachtet hat, ist die [X.] nicht zugelassen.
Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung auszugehen, wenn die Revision wegen einer (Rechts-)Frage zugelassen wird, die nur für die 4
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6
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4
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Entscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-stoffs erheblich sein kann ([X.], Beschluss vom 27.
September
2011
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II
ZR
256/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2009 -
II
ZR
63/08, [X.], 879 Rn. 4).
Dies ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Auslegung einer Passage
im Prospekt zugelassen, die nur den

Der Kläger erhebt mit seiner Revi-sion gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine Rü-gen.
Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher

Born
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2010 -
12 O 298/09 -

KG, Entscheidung vom 14.02.2011 -
23 [X.] -

Meta

II ZR 99/11

21.08.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2012, Az. II ZR 99/11 (REWIS RS 2012, 3808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3808

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II ZR 263/09

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