Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2014, Az. EnVR 43/12

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 5686

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 43/12
vom

12. Mai
2014
in der
energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am
12.
Mai
2014
durch den [X.]orsitzenden [X.]
Dr.
Meier-Beck
sowie
die [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg,
Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß

beschlossen:

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des [X.] einschließlich der
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen
zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
50.000

festgesetzt.

Gründe:
Die Bundesnetzagentur
trägt nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
K[X.]R 19/06, WuW/E
DE-R
1982 -
Kostenverteilung nach Rechts-beschwerderücknahme).
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
[X.]I-3 Kart 285/07 ([X.]) -

2

Meta

EnVR 43/12

12.05.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2014, Az. EnVR 43/12 (REWIS RS 2014, 5686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.