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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des [X.] vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).
Cirener |
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Gericke |
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[X.] |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
04.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Koblenz, 27. August 2020, Az: 2 VAs 9/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 ARs 63/22 (REWIS RS 2023, 103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 103
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 42/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 6/23 (Bundesgerichtshof)
Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten
102 VA 127/22 (BayObLG München)
Beschwerde, Wiedereinsetzung, Frist, Akteneinsicht, FamFG, Rechtsmittel, Antragsteller, Ablehnung, Einsicht, Verfahren, Schriftsatz, Form, Rechtsbehelf, Nachlassakte, Wiedereinsetzung …
5 ARs 17/19 (Bundesgerichtshof)
(Rechtsweg gegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Staatsanwaltschaft nach § 111i Abs. 2 StPO; …
5 AR (Vs) 5/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden