Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 ARs 63/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 103

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des [X.] vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).

Cirener     

  

Gericke     

  

[X.]

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 ARs 63/22

04.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Koblenz, 27. August 2020, Az: 2 VAs 9/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 ARs 63/22 (REWIS RS 2023, 103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 103

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