Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. 2 ARs 96/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6570

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 96/13
2 [X.]/13
vom
17. April
2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.

wegen Betruges

Antragsteller:

[X.].: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft [X.] I
[X.].: 18 [X.]/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 17. April
2013
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts [X.]
vom 22.
Februar 2013
-
[X.].:
2 Ws 160/13
-
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird [X.].

Gründe:
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Ober-landesgerichte in [X.] zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Becker

Berger

Krehl

1

Meta

2 ARs 96/13

17.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. 2 ARs 96/13 (REWIS RS 2013, 6570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6570

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.