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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 96/13
2 [X.]/13
vom
17. April
2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
Antragsteller:
[X.].: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft [X.] I
[X.].: 18 [X.]/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 17. April
2013
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts [X.]
vom 22.
Februar 2013
-
[X.].:
2 Ws 160/13
-
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird [X.].
Gründe:
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Ober-landesgerichte in [X.] zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Becker
Berger
Krehl
1
Meta
17.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. 2 ARs 96/13 (REWIS RS 2013, 6570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6570
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 357/13 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 290/16 (Bundesgerichtshof)
Pflicht zur Bescheidung letztendlich wiederholender Anträge
2 ARs 179/03 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 365/07 (Bundesgerichtshof)
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