Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 6 StR 32/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1007

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Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden ist.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2023 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, dass die Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse nicht den vom [X.] gestellten Anforderungen genügt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, [X.]St 63, 187; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20), weil sie weder Angaben zur Art der Spur noch zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit enthält. Jedoch beruht das Urteil nicht darauf, weil die Feststellung des [X.], dass es sich bei dem sichergestellten Messer um die Tatwaffe handelte, maßgeblich auf der Einlassung des Angeklagten beruht und den Ergebnissen der DNA-Analyse trotz der unzureichenden Darstellung nicht jeglicher Beweiswert fehlt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 5 [X.]; vom 24. Februar 2022 – 6 StR 597/21).

Sander     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 32/24

20.02.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 29. August 2023, Az: 1 Ks 6/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 6 StR 32/24 (REWIS RS 2024, 1007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1007

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