Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2011, Az. 5 StR 429/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 850

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Gegenstand

Strafverfahren wegen besonders schwerer Raubtaten: Notwendige Angabe der Strafrahmen in den Urteilsgründen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen (Einzelstrafen im Fall 1: fünf Jahre Freiheitsstrafe; im Fall 2: sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub (Einzelstrafe im Fall 3: zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des [X.] hat die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision mit der Sachrüge im Umfang der [X.] teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

In seiner Stellungnahme führt der [X.] aus:

"Bei Tat Ziffer 1 der Urteilsgründe fehlt es an der notwendigen Gesamtwürdigung, von welchem Strafrahmen auszugehen ist, dem des § 250 Abs. 3 oder dem der §§ 250 Abs. 2, 46 b, 49 StGB. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, da der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) für den Angeklagten günstiger ist als der nach §§ 46 b, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die [X.] sich dieser unterschiedlichen Auswirkungen bewusst war. Dies nötigt zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs, denn es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre."

3

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, zumal auch in den anderen [X.] geleistet wurde. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Raum                                  [X.]

                 [X.]                                 König

Meta

5 StR 429/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 28. März 2011, Az: (506) 47 Js 207/09 KLs (33/10)

§ 267 StPO, § 46b StGB, § 49 StGB, § 250 Abs 2 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2011, Az. 5 StR 429/11 (REWIS RS 2011, 850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 850

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Wird zitiert von

5 StR 429/11

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