Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 365/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6003

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 365/13
2 AR 247/13

vom
30. April 2014
in der Strafvollzugssache
gegen

Az.: 10 [X.], 10 [X.], 10 [X.] Ulm
Az.: 4a [X.]/13, 4a [X.]/13, 4a [X.]/13 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014 beschlossen:
1.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12.
November 2013 wird zurückgewiesen.
2.

3.
Die Erinnerungen des Antragstellers
gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim [X.] -
Schreiben vom 5.
Februar 2014 -
werden zurückgewiesen.

Gründe:
1. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 11.

benen [X.] 8. Februar 2014 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2013 zu behandeln (vgl. §
300 StPO). Diese gibt dem Senat indes weder
Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Die [X.] Beschlüsse des [X.] sind gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.
2. Soweit der Antragsteller mit seiner Eingabe sein Begehren auf Über-lassung einer Kopie der (Sach-)Akten weiterverfolgt, kann dem nicht entspro-chen werden. Insoweit ist der [X.] nach Abschluss des Be-schwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §
147 Abs.
5 1
2
-
3
-
und 7 StPO, §
120 Abs.
1 Satz
2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auch auf das [X.] beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 -
2
ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
3. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gemäß §
11 Abs.
2 Satz
1 [X.] gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. §
4 Abs.
1 [X.]) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den unter 1. dargelegten Gründen eben-falls keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller schließlich seinen Antrag auf Niederschlagung

um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §
66 Abs.
1 Satz
1 GKG. Diese bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller ist nicht beschwert, da von einem Kostenansatz ohnehin gemäß §
10 [X.] abgesehen wurde.
Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei (§
11 Abs.
4 [X.], §
66 Abs.
8 GKG).
4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Krehl

Zeng

3
4
5
6

Meta

2 ARs 365/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 365/13 (REWIS RS 2014, 6003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6003

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