Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. XII ZB 464/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4479

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016BXIIZB464.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/15

vom

5. Oktober 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 158 Abs. 7, 168 Abs. 1, 277 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3
Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen [X.] in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15
Monaten nach §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB entsprechende Anwendung.
[X.], Beschluss vom 5. Oktober 2016 -
XII [X.]/15 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Oktober 2016
durch die
Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
2 wird der Be-schluss des 6.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 14.

August 2015 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des [X.] vom 8.
Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 550

Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob für einen Verfahrensbei-stand, der das Amt berufsmäßig führt, bei der Abrechnung seiner Vergütung eine Ausschlussfrist von 15
Monaten gilt.
Der Beteiligte zu
1 wurde in einem Umgangsrechtsverfahren zum Verfah-rensbeistand bestellt. Ihm wurde der erweiterte Aufgabenkreis gemäß §
158 Abs.
4 Satz
3 FamFG übertragen und festgestellt, dass er das Amt berufsmäßig ausübt. In der Folgezeit nahm er seine
Tätigkeit auf.
Gegen
den Beschluss
des Amtsgerichts
vom 6.
März 2013, der dem Beteiligten zu
1
am 13.
März 2013 1
2
-
3
-
zugegangen ist,
hat der Vater Beschwerde eingelegt, die der Beteiligte zu
1
am 28.
April 2013 erhalten hat. Durch Beschluss vom 19.
Juni 2013 hat
das [X.] die Beschwerde des [X.] ohne erneute mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Diesen
Beschluss hat der
Beteiligte zu
1
am 26.
Juni 2013 erhalten.
Mit zwei vom 27.
Februar 2015 datierenden
Schreiben
hat
der Beteiligte zu
1
die Festsetzung seiner Vergütung für beide Instanzen in Höhe von jeweils 550
Euro
beantragt. Durch Beschluss vom 8.
Juli 2015 hat
das Amtsgericht die beiden Anträge zurückgewiesen.
Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu
1
eingelegte Beschwerde hat
das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss
teilweise abgeändert
und
eine
Vergütung nur für die 2.
Instanz in Höhe von
550

festgesetzt. Hier-gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.
Die gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Das [X.] hat seine in [X.] 2016, 78 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die zweite
Instanz sei nicht infolge des Ablaufs der 15-monatigen Ausschlussfrist gemäß
§
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB erloschen und der Staatskasse stehe auch kein Leistungs-verweigerungsrecht wegen Verjährung des Anspruchs

wie bezüglich
des An-3
4
5
6
7
-
4
-
spruchs für die erste Instanz
-
zu. Über §
168 Abs.
1 FamFG, auf den §
158 Abs.
7 Satz
2 FamFG Bezug nehme,
finde kein Verweis auf die in §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB enthaltene Ausschlussfrist statt. §
168 FamFG enthalte [X.] materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage;
eine Rechtsgrundverweisung finde an dieser Stelle nicht statt. Im Übrigen kenne §
158 Abs.
7 FamFG keine [X.]. Wortlaut und Aufbau der Norm mit ihrer
klaren Differenzierung zwi-schen dem Vergütungsanspruch des berufsmäßigen und des nicht [X.] gestatteten keine analoge Anwendung der in §
158 Abs.
7 Satz
1 FamFG getroffenen Verweisung auf §
277 FamFG
hinsichtlich der Vergütungsansprüche des berufsmäßigen [X.].
Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwen-dung nicht gegeben.
Ursprünglich sei vom Gesetzgeber zwar die Geltung einer Ausschlussfrist für alle Vergütungsansprüche beabsichtigt gewesen. Den Moti-ven des Gesetzgebers zur derzeitigen Fassung des §
158 Abs.
7 FamFG sei jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, ob für die Geltendmachung des Vergü-tungsanspruchs des berufsmäßig tätigen [X.] eine Ausschluss-frist gelten solle oder nicht. Die
mit dem [X.] eingeführten
Fall-pauschalen
für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand sollten
diesem eine
verfassungsrechtlich gebotene
auskömmliche Vergütung gewähren und den bei der aufwandsbezogenen
Vergütung bestehenden hohen Abrechnungs-
und Kontrollaufwand minimieren. Zudem sollte sich die Vergütung des [X.] an den entsprechenden [X.] für einen in einer Kind-schaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren. In der Gesamtbetrachtung sei es dem Gesetzgeber sowohl bei der Einführung des §
158 FamFG ebenso wie bei der Ergänzung des §
1835 Abs.
1 BGB ausschließlich um Gesichtspunkte gegangen, die den Zeitpunkt der Abrechnung des berufsmäßigen [X.] nach Fallpauschale nicht berührten. [X.] sich die Notwendigkeit der Geltung einer Ausschlussfrist nicht aus den Motiven des Gesetzgebers, so 8
-
5
-
könne nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Geltung der für den nicht berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand, den Verfahrenspfleger und den Vormund beste-henden Sonderregelungen auf den berufsmäßigen Verfahrensbeistand auszu-dehnen.
Für eine analoge Anwendung einer Ausschlussfrist fehle es
darüber hin-aus auch an der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand. Denn die
Vergütungen der genannten Ämter würden jeweils aufwandsbezogen abgerechnet. Ziel der dafür jeweils vorgese-henen Ausschlussfristen
sei
es
aber, häufige Abrechnungen und den
damit ein-hergehenden Kontrollaufwand für die Staatskasse für zeitlich weiter zurücklie-gende Ereignisse zu vermeiden.
Schließlich würde die Einführung einer Ausschlussfrist für die Geltend-machung der Vergütung auch in die Berufsausübungsfreiheit des berufsmäßig tätigen [X.] eingreifen, so dass nach Art.
12 Abs.
1 Satz
1 GG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich sei.
Da somit auf den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers lediglich die allgemeinen Verjährungsvorschriften anwendbar seien, sei der [X.] für die erste Instanz verjährt, derjenige für die zweite Instanz hinge-gen nicht.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend
nimmt das
Beschwerdegericht allerdings an, dass dem Wortlaut von
§
158 Abs.
7 Sätze
2 bis
6 FamFG eine
Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des berufsmäßigen Verfahrensbei-9
10
11
12
13
-
6
-
stands

im Gegensatz zu §
158 Abs.
7 Satz
1 FamFG, der für den ehrenamtli-chen Verfahrensbeistand auf §
277 Abs.
1 FamFG
verweist, der wiederum auf §
1835 Abs.
1 bis
2 BGB
weiterverweist

nicht zu entnehmen ist. Auch aus dem in §
158 Abs.
7 Satz
6 FamFG enthaltenen Verweis auf §
168 Abs.
1 FamFG ergibt sich
eine solche
nicht.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet
jedoch die Ausschlussfrist des §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßig tätig werdenden [X.]
entsprechende Anwen-dung.
aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen
dazu vertreten,
ob der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen [X.] in entsprechender Anwendbarkeit des §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB der dort geregelten 15-monatigen Ausschlussfrist unterfällt.
Teil-weise
wird dies mit dem Beschwerdegericht
verneint, weil
insoweit weder eine offene noch eine verdeckte Regelungslücke vorliege. Außerdem bestünde im Hinblick auf die Pauschalierung der Vergütung des berufsmäßigen [X.] auch kein Bedürfnis dafür, den Vergütungsanspruch der kurzen Ausschlussfrist
des §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB zu unterwerfen (vgl. [X.] JurBüro 2015, 494; [X.] FamRZ 2015, 1830 zu §
2 VBVG).
Andere [X.]e bejahen eine entsprechende Anwendung des §
1835 Abs.
1
Satz
3
BGB, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbei-stands anders behandeln wollte als den des berufsmäßigen Betreuers oder Vormunds (vgl. [X.] Beschluss vom 6.
November 2015

6
WF
106/15

juris; [X.] 2015, 772).

14
15
-
7
-
bb) Die letztgenannte Auffassung
trifft zu. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor. Es ist nicht nur eine planwidrige Regelungslücke gegeben, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt auch mit dem vergleich-bar, den der Gesetzgeber geregelt hat.
(1) Dem Gesetzgebungsverfahren zu §
158 FamFG ist zu entnehmen, dass die inhaltlichen Regelungen des §
50 [X.] weiter gelten sollten. Der [X.] nach §
158 FamFG ersetzt den früher in §
50 [X.] vorgesehe-nen Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder (BT-Drucks. 16/6308 S.
238). In seiner zuletzt geltenden Fassung nahm §
50 Abs.
5 [X.] auf §
67
a [X.] Be-zug, der wiederum in seinem Absatz
1 für den Aufwendungsersatz des Pflegers auf §
1835 Abs.
1 BGB verwies.
Die ursprünglich vorgesehene
Fassung des §
158 FamFG sah keine Unterscheidung zwischen der berufsmäßigen und der nicht berufsmäßigen Führung der [X.]chaft vor; für die Vergü-tung des [X.] war die entsprechende Regelung wie in §
50 Abs.
5 [X.] vorgesehen (BT-Drucks. 16/6308 S.
40, 240).
Erst in der Stellungnahme des Rechtsausschusses vom 23.
Juni 2008 zum Entwurf des [X.]es war §
158 Abs.
7 FamFG in seiner [X.] gewordenen Fassung aufgenommen (BT-Drucks. 16/9733 S.
75). Darin wurde nur noch für den Aufwendungsersatz des nicht berufsmäßigen [X.] auf §
277 FamFG verwiesen
(Satz
1), im Übrigen war für die be-rufsmäßige [X.]chaft eine Vergütung nach Fallpauschalen ge-regelt, ohne ausdrückliche Vorgaben für die Geltung einer Ausschlussfrist zu machen (Sätze
2 bis
6).
Der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist daher kein Anhaltspunkt für oder gegen eine Weitergeltung der Ausschlussfrist zu entnehmen (BT-Drucks. 16/9733 S.
294).

16
17
18
-
8
-
Durch die Schaffung der Fallpauschalen als eigenständige
und ab-schließende
Regelung für Vergütung und Aufwendungsersatz des berufs-mäßigen [X.] (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 2013

XII
ZB
667/12

FamRZ 2013, 1967 Rn.
7) war ein Verweis auf §
277 Abs.
1 FamFG entbehrlich geworden. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass das Fehlen einer Verweisung auf eine die Ausschlussfrist regelnde Norm bzw. das Unterbleiben der Aufnahme einer
vergleichbaren Bestimmung in §
158 Abs.
7 Satz
2 bis
6 FamFG nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen Ent-scheidung beruht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen
Verfahrensbeistand

abweichend von der Vorgängernorm des §
50 [X.]

durch den Verzicht auf eine
Ausschlussfrist privilegieren wollte. Vielmehr liegt nahe, dass im Zuge der Einführung der Fallpauschalen die Rege-lung einer Ausschlussfrist oder die Aufnahme einer auf eine solche verweisen-den
Vorschrift übersehen wurde und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke
handelt
(vgl. [X.]sbeschluss vom 27.
November 2013

XII
ZB
682/12

FamRZ 2014, 373 Rn.
13 zur analogen Anwendung von §
277 Abs.
4 Satz
1 FamFG für den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins als Verfah-rensbeistand).
(2) Die für eine Analogie erforderliche
Vergleichbarkeit des zu [X.] mit dem gesetzlich geregelten ergibt sich aus einer Gegenüber-stellung mit allen
anderen gerichtlich zu bestellenden
Personen wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger in Unterbringungs-
und
[X.]
sowie
Umgangspfleger. Alle für die vorgenannten Ämter bestellten Personen haben bei der Geltendmachung ihrer Aufwendungs-
und/oder Vergütungsansprüche eine Ausschlussfrist von 15
Monaten zu beachten. Dies gilt sowohl unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit berufsmäßig oder ehrenamtlich ausüben,
als auch unabhängig
davon, ob sie ihre Ansprüche zunächst gegen den Mündel

bei Ersatzhaftung der Staatskasse

oder direkt gegen die Staatskasse geltend ma-19
20
-
9
-
chen. Dabei gilt für den Vormund und den Betreuer die 15-monatige [X.] gemäß §
2 Satz
1 VBVG, welcher für den berufsmäßigen Verfah-renspfleger in [X.] gemäß §
277 Abs.
2 Satz
2 FamFG ebenfalls Anwendung findet. Der in [X.] ehrenamtlich tätige Verfahrens-pfleger
ist auf Grund der §§
276, 277 Abs.
1 FamFG iVm
§
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB an eine
Ausschlussfrist gebunden, während sich für den Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen die Geltung der Ausschlussfrist aus §§
317, 318, 277 Abs.
1 FamFG iVm
§
1835 Abs.
1 Satz 3 BGB ergibt. Für den Umgangspfleger ist die Ausschlussfrist in §
1684 Abs.
3
Satz
6 BGB iVm
§
277 FamFG und iVm §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB geregelt.
Die für die genannten Ämter geltenden Vorschriften stellen

entgegen der Auffassung des [X.]s

keineswegs Sondervorschriften dar.
Anderenfalls würde das Verhältnis von
Regel und Ausnahme in sein Gegenteil verkehrt, wofür ein sachlicher Grund jedoch nicht vorliegt.
c) Auch die übrigen vom [X.] herangezogenen Argumente sprechen nicht gegen die Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist bei der Gel-tendmachung der Vergütung des berufsmäßigen [X.].
aa) Zwar war vorrangiger Gesichtspunkt bei der Einführung der Fallpau-schale für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand, "die Belastung der [X.] infolge der Ausweitung der Bestellungspflicht
in kalkulierbaren Grenzen zu halten"
(BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
Die Notwendigkeit einer
[X.] ist jedoch auch nach Einführung der Fallpauschalen nicht obsolet geworden. Auch wenn auf Grund der betragsmäßig bestimmbaren Höhe ein "Auflaufen"
hoher Forderungen nicht mehr möglich ist, verschafft die Geltung einer Ausschlussfrist der Staatskasse als Primärschuldnerin

158 Abs.
7 Satz
5 FamFG) dennoch Rechtssicherheit dahingehend, dass nach Ablauf der 21
22
23
-
10
-
Frist keine Vergütung mehr auszuzahlen ist,
und
trägt auf diese Weise zur Er-reichung des genannten Ziels bei. Eine Reduzierung der ([X.] war auch die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des [X.] in §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB (BT-Drucks. 13/7158 S.
22
f.).
bb) Die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB läuft auch nicht der gesetzgeberischen Intention, dem Verfahrensbeistand eine verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung zu gewähren (BT-Drucks. 16/9733 S.
294), zuwider. Durch die Ausschlussfrist ändert sich nichts
an dem Anspruch des [X.] auf jeweils eine Pauschale pro Kind und Verfahren ([X.]sbeschluss [X.]Z 187, 40 =
[X.], 1893 Rn.
14
ff.) und Instanz (§
158 Abs.
7 Satz
2 FamFG).
Auch seine Aufgaben-wahrnehmung wird dadurch nicht erschwert (vgl. [X.]sbeschluss [X.]Z 187, 40 =
[X.], 1893, Rn.
22
f.). Der Verfahrensbeistand ist lediglich gehal-ten, seinen Vergütungsanspruch
binnen einer bestimmten Frist geltend zu ma-chen, was insbesondere bei einem berufsmäßigen Tätigwerden auch nicht [X.] erscheint. Selbst wenn

was das Beschwerdegericht
für ausrei-chend hält

allein die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten würden, müsste der Verfahrensbeistand gleichfalls eine Frist einhalten und könnte sei-nen Anspruch nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend machen.
cc) Auch wenn ein weiteres Ziel
bei der Einführung der Fallpauschalen darin lag, den bei einer aufwandsbezogenen Vergütung anfallenden hohen Ab-rechnungs-
und Kontrollaufwand zu reduzieren, und dieses Ziel schon durch die Einführung der Pauschalvergütung selbst erreicht wurde, stellt
dies dennoch keinen Grund
dar, auf die Geltung einer Ausschlussfrist verzichten zu können. Die für die Staatskasse zu erreichende Rechtssicherheit wie auch der Vergleich 24
25
-
11
-
mit den übrigen oben genannten Ämtern sprechen für die Geltung einer [X.].
dd) Weiter stellte der Gesetzentwurf darauf ab, dass mit der Einführung der Fallpauschale eine "wünschenswerte Annäherung der Vergütung des [X.]s an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte"
bewirkt werden sollte (BT-Drucks. 16/9733 S.
294). Dies war jedoch

entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts

nur im Hinblick auf eine betragsmä-ßige Annäherung (vgl. [X.]Z 187, 40 =
[X.], 1893 Rn.
20), nicht [X.] auch auf die Geltung weiterer anwaltlicher Vergütungsvorschriften wie beispielsweise §
55 [X.] zu verstehen.
d) Die
gesetzgeberische Entscheidung
für die
Abrechnung nach [X.] begegnet
auch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit des [X.]s gemäß Art.
12 Abs.
1 GG keinen
Bedenken.
Zwar ist eine Begrenzung der Vergütung verfassungsrechtlich nur zuläs-sig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt ([X.] FamRZ 2004, 1267, 1269).
Eine höhenmäßige Begrenzung der Vergütung steht hier aber nicht in Rede. Vielmehr hat es der Verfahrensbeistand selbst in der Hand, sich seinen
Vergütungsanspruch
durch eine rechtzeitige Geltendmachung zu erhal-ten.
e) Ob für den Fristbeginn der Ausschlussfrist auf das Entstehen des Vergütungsanspruchs
mit Aufnahme der Tätigkeit (vgl. [X.]sbeschluss
vom 1.
August 2012

FamRZ 2012, 1630 Rn.
18) oder auf deren Ende (vgl. [X.]sbeschluss vom 28.
Mai 2008

XII
ZB
53/08

FamRZ 2008, 1611 Rn.
29 zur Betreuervergütung; [X.] Beschluss vom 6.
November 2015

6
WF
106/15 Rn.
11, juris
für die Vergütung des [X.]) abge-stellt wird, kann hier offen bleiben. Denn selbst seit dem Abschluss der zweiten 26
27
28
29
-
12
-
Instanz
am 26.
Juni 2013, also dem zugunsten des [X.] unter-stellten spätest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, waren bei Eingang
der
Vergütungsanträge für beide Instanzen
am 2.
März 2015 schon mehr als 15
Monate vergangen.
3. Danach ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die erstin-stanzliche
Entscheidung wiederherzustellen. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind
und die Sache
zur Endentscheidung reif ist, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG.

Klinkhammer

Schilling

Günter

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2015 -
54 F 1877/12 UG -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.08.2015 -
6 [X.]/15 -

30

Meta

XII ZB 464/15

05.10.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. XII ZB 464/15 (REWIS RS 2016, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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