Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. 3 StR 86/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4591

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[X.] vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von [X.]n und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]n und acht Monaten (Einzelstrafen: [X.] und sechs Monate sowie vier Monate) ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete, mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg; soweit der Ange-klagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206 a StPO). 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt: 2 "Bei der Wegnahme des Handys handelt es sich um eine eigene prozes-suale Tat i.S.d. § 264 StPO, die nicht von der Anklage umfasst war und deshalb von der Kammer nicht abgeurteilt werden durfte. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des [X.], soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang dar-stellt (vgl. [X.] Aufl. § 264 Rdnr. 2 mit Nachweisen der [X.]Rspr.). Liegen, wie hier von der [X.] rechtsfehlerfrei angenommen ([X.]), zwei materiell rechtlich selbständige Taten vor, wird es sich regel-mäßig auch um zwei prozessuale Taten handeln (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 3 m.w.[X.]), es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. [X.] aaO Rdnr. 6; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34 m.w.[X.]). - 4 - Vorliegend sprechen lediglich die örtliche und zeitliche Nähe der beiden Handlungen für das Vorliegen nur einer prozessualen Tat. Dies reicht nicht aus, erforderlich ist vielmehr ein sachlicher Zusammenhang (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 36). Es lagen hier aber weder eine gleichartige Angriffsrich-tung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen (vgl. dazu [X.] aaO Rdnr. 2a m.w.[X.]) noch eine Über-schneidung im äußeren Ablauf der Taten (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tat-identität 34) vor. Nach den Feststellungen war der körperliche Angriff des [X.] auf den Zeugen beendet, nachdem diesem die Flucht aus der [X.] gelungen war. Der Angeklagte kehrte lediglich in das Arbeitszimmer des Geschädigten, in dem er diesen angegriffen hatte, zurück, um seinen dort noch liegenden Bauchbeutel zu holen und mit diesem den [X.] zu verlassen ([X.] f.). Als der Angeklagte das Handy des Geschädigten auf dem [X.] liegen sah, fasste er einen völlig neuen [X.] (vgl. [X.]; zur Bedeutung des neuen [X.]es im Hinblick auf eine neue prozessuale Tat vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 29 m.w.[X.]). Der [X.] war auch - anders als der [X.] - nach den [X.] nicht durch den Ärger über den Geschädigten motiviert, es ging dem Angeklagten nicht um eine 'weitere Schädigung des Zeugen mit anderen [X.]'. Die Kammer hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Gelegen-heit nutzte, sich ein funktionierendes Handy zu verschaffen, während sein eige-nes nicht mehr funktionsfähig war ([X.], 12, 36). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der [X.] gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt hatte. Selbst wenn es sich - hypothetisch - prozessual um dieselbe Tat gehandelt hätte, so dass keine Nachtragsanklage erforderlich gewesen wäre, fehlte es an der erforderlichen Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein solcher actus contrarius war hier nicht - 5 - gegeben, zumal die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lediglich auf ei-ne Verurteilung wegen einer Tat der gefährlichen Körperverletzung angetragen hat ([X.]. [X.]). Auch die fehlende Wiederaufnahme nach einer Verfah-renseinstellung gemäß § 154 StPO stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. [X.] aaO Rdnr. 22a)." Dem stimmt der Senat zu. 3 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des [X.] aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.]Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 86/08

09.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. 3 StR 86/08 (REWIS RS 2008, 4591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4591

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