Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2019, Az. V ZB 105/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8213

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Gegenstand

Haftgrund der Fluchtgefahr bei vereitelter Rücküberstellung durch unbekannten Aufenthalt


Leitsatz

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juni 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Da er unter [X.] in [X.] Asyl beantragt hatte, wurde sein Asylantrag zurückgewiesen und die „Abschiebung“ nach [X.] angedroht. Die Rücküberstellung sollte am 24. April 2018 erfolgen. An diesem Tag wurde der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. Mai 2018 Abschiebungshaft bis zum 11. Juni 2018 angeordnet. Die nach der Rücküberstellung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr annimmt. Da die Haft die Rücküberstellung des Betroffenen im Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) sichern soll, ergeben sich die Voraussetzungen für die Haftanordnung - wie das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde legt - unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - [X.], [X.] 2016, 278 Rn. 5).

3

a) Insoweit geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dem Betroffenen der für den 24. April 2018 vorgesehene Rücküberstellungstermin angekündigt worden war und er die Rücküberstellung bewusst vereitelt hat, indem er sich nicht in der Unterkunft aufgehalten hat. Die gegen diese Würdigung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.

4

b) Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht in diesem Verhalten einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr.

5

aa) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 [X.] kann es ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Der Tatbestand erfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshandlungen, die auf die Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung stehen. Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - [X.], [X.] 2017, 58 Rn. 4; Beschluss vom 4. April 2019 - [X.], juris Rn. 5). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 [X.] darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln. Eine solche Verhaltensweise des Ausländers dient nämlich dazu, die Rückführung zu verhindern. Sie steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Abschiebung und hat ein vergleichbares Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 [X.] beschriebenen Handlungen. Die für den Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 1 [X.] erforderlichen Voraussetzungen werden nicht umgangen. Denn diese Bestimmung regelt einen nicht nur vorübergehenden Wechsel des Aufenthaltsorts; sie erfasst ein vorübergehendes Verbergen gerade nicht.

6

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass ein Rückgriff auf den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] geregelten Haftgrund im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht zulässig ist. Das ist zwar in der Sache richtig (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - [X.], [X.] 2016, 278 Rn. 5); der dort normierte eigenständige Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde. Das schließt es aber im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht aus, dass ein vergleichbares Verhalten des Ausländers im Hinblick auf konkrete [X.] den Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 [X.] ergeben kann, und zwar sowohl bei angekündigten als auch bei unangekündigten [X.]n (vgl. zur Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 [X.] Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - [X.], juris Rn. 5 f.).

7

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Weinland

        

Kazele      

        

[X.]      

        

Meta

V ZB 105/18

11.04.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Münster, 13. Juni 2018, Az: 5 T 334/18

§ 2 Abs 14 Nr 6 AufenthG, § 2 Abs 15 AufenthG, Art 2n EUV 604/2013, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2019, Az. V ZB 105/18 (REWIS RS 2019, 8213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8213

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V ZB 21/16

V ZB 69/16

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