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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 27. Oktober 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen hat der 5. Strafsenat des [X.] am 27. Oktober 2009 beschlossen: Der Beschluss des Senats in dieser Sache vom 15. Okto-ber 2009 wird dahin berichtigt, dass es statt —[X.] 62, 1fi heißen muss: —[X.] [X.], StGB 56. Aufl. § 62 Rdn. 2)fi. [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
27.10.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 5 StR 401/09 (REWIS RS 2009, 937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 937
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 401/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 23/18 (Bundesgerichtshof)
2 StR 122/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 124/13 (Bundesgerichtshof)
Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
3 StR 63/15 (Bundesgerichtshof)
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