Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2016, Az. IV ZR 519/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5674

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120916BIVZR519.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 519/15
vom

12.
September 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 12.
September
2016

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandgerichts [X.]
vom 20. November
2015
wird ge-mäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zu-rückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.175,26

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 12. Juli 2016
auf die beabsichtigte Zurück-weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

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Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. August 2016 gibt [X.] Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht [X.] gewesen sei,
Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014

IV ZR 73/13, [X.], 102
Rn. 41 f.; [X.], 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechts-missbräuchlichen Verhaltens
steht hier im Einklang mit dieser Recht-sprechung.

Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsaus-übung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 44 m.w.N.).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrages 2
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sicherzustellen, werden hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass [X.], der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den [X.] nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat.

Damit kommt es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auf die Frage, ob das Policenmodell richtlinienkonform ist, hier nicht an.

[X.] [X.] Dr. Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2015 -
26 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 20.11.2015 -
20 U 149/15 -

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Meta

IV ZR 519/15

12.09.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2016, Az. IV ZR 519/15 (REWIS RS 2016, 5674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5674

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

20 U 149/15

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