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PDF anzeigen[X.] vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen und we-gen fahrlässiger Körperverletzung ([X.]/[X.] StGB 53. Aufl. § 222 Rdn. 34). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).Er hat jedoch die den [X.] im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
20.12.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 4 StR 531/05 (REWIS RS 2005, 148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 148
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