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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:240417BENVR35.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 35/15
vom
24. April
2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs [X.], [X.] sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 24. April
2017
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat
die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der [X.] notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000
e-setzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat
nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens
zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde
hat
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der
außergerichtlichen Auslagen der
Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, WuW/E
[X.]-R
1982 -
Kosten-verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.] auf 250.000
festgesetzt.
[X.]
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
VI-3 Kart 63/14 -
2
Meta
24.04.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. EnVR 35/15 (REWIS RS 2017, 12189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12189
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