Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2023, Az. 4 A 11/21

4. Senat | REWIS RS 2023, 8230

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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands in dem Urteil vom 31. März 2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

2

Der für eine [X.] zwingend erforderliche Antrag ist zum einen nicht fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt worden (§ 119 Abs. 1 VwGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht dargetan, dass der [X.] im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Die urlaubsbedingte Abwesenheit der für die Prozessführung zuständigen Mitarbeiterin in einer großen Landesbehörde schließt angesichts der Obliegenheit, durch zweckmäßige organisatorische Vorkehrungen wie insbesondere eine taugliche Vertretungsregelung das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen zu veranlassen, ein dem [X.]n in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zuzurechnendes Organisationsverschulden nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 176 S. 48 und vom 22. Dezember 2000 - 11 C 10.00 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 237 S. 28).

3

Zum anderen fehlt es dem Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der [X.] meint, das Urteil gebe den Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unzutreffend wieder. Auch wenn damit - ungeachtet der Verortung in den Entscheidungsgründen i. S. v. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - bei funktionaler Betrachtung der Sache nach ein Element des Tatbestandes im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO betroffen sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - [X.] 402.9 [X.] Nr. 7 Rn. 2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass mit der erstrebten Berichtigung ein prozessual verwertbarer Nutzen verbunden wäre. § 119 VwGO erlaubt die Korrektur von tatsächlichen Feststellungen im Urteil, die in einem späteren [X.] aufgrund gesetzlicher Beweiskraft oder gesetzlicher [X.] bindend wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - a. a. [X.]). Insbesondere soll ein unrichtiger Tatbestand nicht Grundlage einer Entscheidung über ein Rechtsmittel werden. Ist - wie hier - ein Rechtsmittel nicht gegeben, so fehlt es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis für einen [X.]santrag (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2). Für eine Ausnahme, etwa im Hinblick auf eine Urteilsergänzung oder die Wirkungen der Rechtskraft, ist hier nichts ersichtlich.

4

Im Übrigen dürfte das Anliegen des [X.]n auf einem Fehlverständnis des Urteils beruhen. Denn den Ausführungen des Senats in Randnummer 24 ist gerade nicht zu entnehmen, dass im Planfeststellungsbeschluss eine unterbliebene Auslegung der betreffenden Unterlagen verzeichnet sei. Vielmehr wird im Urteil das Gegenteil festgehalten.

Meta

4 A 11/21

30.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2023, Az. 4 A 11/21 (REWIS RS 2023, 8230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8230

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Berichtigung des Tatbestands


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