Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. 5 StR 595/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2217

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2009 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 8. Januar 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und b) hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.]jeweils drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als [X.] für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-zögerung als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Bei dem Angeklagten [X.]wird die Gebühr für das Revisionsverfahren jedoch um ein Viertel ermäßigt; die Staatskasse trägt insoweit auch ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges in 17 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-1 - 3 - teilt. Gegen den Angeklagten [X.] hat es wegen Betruges in 13 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen beider Angeklagten haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten [X.]

hat hinsichtlich des Gesamt-strafenausspruches Erfolg. Das [X.] hat gegen den Angeklagten [X.]ebenso wie gegen den [X.] [X.]nach der bis zum Be-schluss des [X.] BGHSt 52, 124 geltenden Verfahrensweise [X.] aus unvermindert festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren festgesetzt. Während es bei dem Angeklagten [X.]eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in Höhe von 18 Monaten anerkannt hat, hat es bei dem [X.] eine solche in Höhe von zwei Jahren angenommen und gegen diesen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die es zur Bewährung ausge-setzt hat. Es ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich dieses Angeklagten eine weitergehende Verfahrensverzögerung stattgefunden haben könnte. [X.] hat das [X.] für sämtliche Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten [X.]. Da der Umstand, dass der Nichtrevident [X.]geständig war, zu [X.] Gunsten zwar bei der Gesamtstrafe, aber nicht nochmals bei der [X.] berücksichtigungsfähig ist, bestand für eine unterschiedliche Be-handlung dieser beiden Angeklagten insoweit kein Raum. Der [X.] setzt deshalb, weil eine Zurückverweisung zu einer unvertretbaren weiteren Ver-fahrensverzögerung führen würde, von sich aus die Kompensation auf zwei Jahre fest, zumal dieselbe Kompensation auch im Hinblick auf den Angeklag-ten [X.]bestimmt wurde. Dies führt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung allein aufgrund der zeitbedingten Begleitum-stände zweifelsfrei nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Dem [X.] obliegen die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen (§ 56a ff. StGB). 2 - 4 - 2. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eingetretene weitere [X.] wird für beide Angeklagte angeordnet, dass jeweils drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Ausgleich für vollstreckt gelten. Zur Begründung für den Anlass der Kompensation nimmt der [X.] insoweit [X.] auf die Antragsschrift des [X.]; die im Vergleich höhe-re Bemessung ist dem weiteren Zeitablauf geschuldet. 3 [X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 595/08

05.08.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. 5 StR 595/08 (REWIS RS 2009, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2217

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