Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2012, Az. 9 VR 2/12, 9 VR 2/12 (9 VR 2/11)

9. Senat | REWIS RS 2012, 9274

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Gegenstand

Bau der A 100 in Berlin; Untersagung der Baufeldfreimachung


Leitsatz

1. Die privatrechtliche Eigentümerposition des Vorhabenträgers einer Straßenbaumaßnahme gibt diesem - jenseits von Maßnahmen zur Verkehrssicherung - keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses dienen, dessen Vollzug gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 17e Abs. 2 FStrG umfassend ausgesetzt worden ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen, das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk, das Fangen und Umsetzen von Amphibien und die Anlage eines Ersatzlaichgewässers.

2. Sollen nach umfassender gerichtlicher Aussetzung des Sofortvollzugs einzelne Vorabmaßnahmen (insbesondere solche naturschutzfachlicher Art) in vorzeitiger Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden, bedarf es eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, um deren gerichtliche Freigabe zu erreichen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren, dem Antragsgegner von ihm derzeit durchgeführte Maßnahmen der Baufeldfreimachung auf einem ehemaligen Kleingartengelände im [X.] der geplanten Verlängerung der [X.] in [X.] zwischen dem [X.] und der Anschlussstelle [X.] (16. Bauabschnitt), zu untersagen.

2

Unter dem 29. Dezember 2010 hat der Antragsgegner den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des genannten Teilstücks erlassen. Mit Beschluss vom 31. März 2011 (BVerwG 9 VR 2.11 - NVwZ 2011, 820) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen diesen Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

3

Mit ihrem am Abend des 8. Februar 2012 eingegangenen Eilantrag machen die Antragsteller geltend, die derzeit durchgeführten Arbeiten stellten eine dem Beschluss vom 31. März 2011 zuwiderlaufende vorzeitige Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Die Arbeiten umfassten offenbar die Beseitigung der gesamten Vegetation. Es seien bereits kleinere Bäume gefällt und Gebüsch geschnitten worden; eine Reihe weiterer Bäume sei markiert, stehe aber noch. In dem fraglichen Bereich seien nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Planfeststellungsbeschlusses vor Durchführung der Bauarbeiten naturschutzfachliche Maßnahmen wie das vorherige Absammeln von Amphibien und das Anlegen eines Ersatzgewässers zur Umsiedlung der Amphibien geplant. All dies sei Gegenstand der derzeit nicht vollziehbaren Planfeststellung.

4

Der Antragsgegner hat am 9. Februar 2012 kurzfristig Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und erwidert: Die ehemalige Kleingartenanlage befinde sich im Besitz und Eigentum der [X.]. Die derzeit durchgeführten Maßnahmen stellten keinen vorzeitigen faktischen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses dar, sondern erfolgten im Zuge der Grundstückssicherung dieser Kleingärten. Dort befänden sich einsturzgefährdete Baulichkeiten und ungesicherte Absturzkanten; sie würden zur Entsorgung von Abfällen genutzt und seien Objekt von Vandalismus (Zerstörung und Brandlegung). Seit dem 31. Januar 2012 würden daher Befestigungen sowie Auf- und Einbauten (Lauben) beräumt, Obstgehölze und Strauchwerk entfernt und gefährliche Abfälle (u.a. Asbest) entsorgt. Bäume würden derzeit nicht gefällt, sondern lediglich gesichert. Im Vorfeld der Beräumung hätten bereits Maßnahmen zum Abfangen von Amphibien stattgefunden, die im [X.] fortgesetzt werden sollten. Nach Abräumung der Kleingartenflächen solle gemäß dem planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan in einem abseits der künftigen Trasse gelegenen Bereich ein Amphibienlaichgewässer angelegt werden.

II.

5

Der Antrag ist in dem aus dem Tenor und den nachfolgenden Gründen zu entnehmenden Umfang begründet, im Übrigen war er abzulehnen.

6

Gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des sog. faktischen Vollzugs, d.h. bei einem Verstoß gegen die gerichtlich (hier: durch den Beschluss des Senats vom 31. März 2011) angeordnete aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers treffen. Hierzu gibt der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt, wie er sich nach dem Vorbringen der Antragsteller und der Erwiderung des Antragsgegners darstellt, in nachfolgendem Umfang Anlass.

7

Zwar ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, als Eigentümer und Besitzer des ehemaligen [X.] aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dort befindliche bauliche Anlagen, die nach seiner Darstellung baufällig und dem Vandalismus preisgegeben sind, zu beseitigen. Aus demselben Grund sind dem Antragsgegner auch Maßnahmen zur Sicherung des Geländes vor unbefugtem Zutritt und die Entsorgung von Abfällen erlaubt.

8

Seine privatrechtliche Eigentümerposition gibt dem Antragsgegner jedoch keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2010 dienen, dessen Vollzug vorläufig untersagt ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen (das nach Angaben des Antragsgegners derzeit aber auch nicht beabsichtigt ist) sowie das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk; gerade insoweit können naturschutzrechtliche Belange berührt sein, die zu rügen insbesondere der Antragsteller zu 1 befugt ist. Nicht erlaubt ist ferner das Fangen und Umsetzen von Amphibien, auch wenn dies unter naturschutzfachlicher Begleitung erfolgt. Dies alles kann naturschutzrechtliche Eingriffe darstellen. Sie sind Gegenstand des landschaftspflegerischen [X.] und damit der Planfeststellung, deren Vollzug vorläufig ausgesetzt ist. Die im Beschluss vom 31. März 2011 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage umfasst schließlich auch die Anlage des erwähnten [X.]. Zu einer weitergehenden Präzisierung der zu unterlassenden Maßnahmen bietet der knappe Vortrag der Beteiligten weder Anlass noch Grundlage.

9

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 31. März 2011 ausgeführt hat, ist der Antragsgegner durch die darin angeordnete aufschiebenden Wirkung der Klage nicht an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des [X.] gehindert, namentlich kann er - auf eigenes Risiko - die Ausführungsplanung und die Ausschreibung von Bauleistungen vorantreiben. Der tatsächliche Vollzug von Maßnahmen der im vorstehenden Absatz beschriebenen Art ist, auch wenn er auf eigenem Gelände stattfindet, keine "verwaltungsinterne" Maßnahme mehr. Dem Antragsgegner steht insoweit allerdings frei, im Rahmen eines [X.] gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ggf. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einzelner Vorabmaßnahmen geltend zu machen und zu begründen.

Da der Senat davon ausgeht, dass Behörden gerichtlichen Entscheidungen Folge leisten, sieht er davon ab, dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung und Überschreitung der ihm zustehenden, mit dem vorliegenden Beschluss verdeutlichten Befugnisse ein Zwangsgeld anzudrohen.

Meta

9 VR 2/12, 9 VR 2/12 (9 VR 2/11)

09.02.2012

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 80a Abs 1 Nr 2 VwGO, § 17e Abs 2 FStrG, § 17e Abs 3 FStrG, § 17e Abs 4 FStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2012, Az. 9 VR 2/12, 9 VR 2/12 (9 VR 2/11) (REWIS RS 2012, 9274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9274

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