Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZR 9/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1642

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]: nein[X.] §§ 741 ff.Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderenEhegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den [X.] seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000- [X.] - [X.], [X.], Urteil vom 11. September 2002 - [X.] - OLGHammLGBochum- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Fuchsfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in [X.] geltend.Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die [X.] 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 [X.] sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 ge-borene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eineBarentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der [X.]. Später [X.] seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der [X.] überwie-- 3 -sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberech-tigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Klägerdie Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war.Sie bestritt von den eingehenden [X.] die Haushaltskosten sowie die weite-ren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie aufverschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt wordenwaren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch inein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem [X.] zog er zu dem gemeinsamen [X.]. Kurze [X.] danach widerrief [X.] die Verfügungsberechtigung des [X.] über ihr Girokonto.Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhan-denen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der [X.] die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, diesich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hatgeltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines [X.] Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus sei-nen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon seiim Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitbe-rechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin [X.] sei.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögens-verwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage [X.] auf ihren Namen habe dem Wunsch des [X.] entsprochen, derwegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabthabe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen [X.] habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nachden güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein- 4 [X.] bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchenauf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 [X.] beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a.zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehobenhabe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das angefochtene Urteil abgeändert und [X.] abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat ange-nommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichenEntscheidung.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.].I.Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen [X.] rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist überdie Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden ([X.] 37,79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf [X.] -II.Das [X.] hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleichder Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des [X.] im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichs-regelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des[X.] anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das [X.] im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des [X.]fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treu-handverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch [X.]. Es habe zu keinem [X.]punkt konkrete Abreden der Parteien [X.], in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der [X.] zufließenden [X.] habe verfahren sollen. [X.] nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der [X.] aus [X.] für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen wer-den. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesell-schaft, da die Parteien nach dem Vorbringen des [X.] keinen über den nor-malen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweckverfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den [X.] zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn dieim Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der [X.] ge-lautet. Wegen der bei [X.] einerseits und Oderkonten andererseitsunterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zurBank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare [X.] anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den [X.] bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüberden Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenver-hältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten [X.] bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es- 6 -jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt einrechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entste-hung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. [X.] die Annahme einer Mitberechtigung des [X.] auf einer bloßen Fiktionberuhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des [X.] auch keinegemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse.Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der [X.] behauptetenZweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen [X.] der [X.] ebenso wiebereits dem gemeinsamen [X.] finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zubestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltendgemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichenAuseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegattengrundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen [X.] ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege desvorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.[X.] Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand.1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungs-gericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der [X.] nicht auseinem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. [X.] während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb derehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die [X.] -schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbstdann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. [X.], wenn die verfügba-ren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des an-deren Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der [X.] setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhaltenzustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegattenerfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehendenPflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Aus-kunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des [X.] und zur [X.] auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungs-gemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines [X.] geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000- [X.] - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.).Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die An-nahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. [X.] gab zu keiner [X.] konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den ver-einnahmten [X.] zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung [X.] gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangenwerden kann.2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis [X.] zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist [X.] nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschafts-rechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an,welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondereob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschafthinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zubewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, [X.] 8 -und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwen-dung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil[X.] 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unange-griffen - nicht festzustellen vermocht.3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffen-den Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Artentsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. [X.] lauteten allein auf den Namen der [X.], weshalb es [X.], eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mitjeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl.Senatsurteil vom 19. April 2000 - [X.] - [X.], 948, 949). [X.] erhebt auch die Revision keine Einwendungen.4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne- entgegen der Auffassung des [X.]s - auch unter dem [X.] zwischen den Parteien in Ansehung der [X.] keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revi-sion zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nach-prüfung nicht [X.]) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubigereiner Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im [X.]. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhält-nis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschwei-gend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist,an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine sol-che konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen [X.] ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto- 9 -und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen,so steht ihnen die Forderung gegen die [X.] im Zweifel zugleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. [X.] zu ([X.], Urteil vom 7. April 1966- [X.]/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000- [X.] - aaO; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 13. Bearb. 1996§ 741 [X.]. 38; [X.] [X.]. 224; [X.] der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. [X.]. 513 [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier ver-gleichbare Umstände vor.Die Einkünfte des [X.] flossen, soweit sie nicht für den [X.] verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der [X.], dieihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wiederseit dem [X.] über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrerRente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden [X.] der [X.] in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigenZusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst [X.] verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der [X.] auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr ange-führten Schreibschwierigkeiten des [X.], die ihm Probleme im Umgang mitden Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß [X.] sämtlich auf den Namen der [X.] lauteten, vermögen [X.] die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Ver-mögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhält-nis, völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre,wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zweckebeansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszuge-hen, daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen [X.] 10 -Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon-kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall [X.] oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so [X.] Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ih-rer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen,daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den [X.] begründen wollten und begründet [X.]) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäߧ 741 [X.] nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742[X.] ist im Zweifel anzunehmen, daß den [X.] gleiche Anteile zustehen.Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall [X.]. Gemäß § 749 Abs. 1 [X.] kann jeder Teilhaber jederzeit die [X.] verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß diesesRechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch aufhälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die [X.] über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen.Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausge-führt: Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern [X.] indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grund-sätzlich allein nach den Regelungen des [X.]s durch-zuführen, da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausrei-chendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger [X.] die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos ge-stellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-- 11 -rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigen-tum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbe-ziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers [X.]. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögenbiete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die [X.] über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit,auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensausein-andersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer [X.]regelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren [X.] machten, seien nicht ersichtlich.Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint [X.]. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrecht-lichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in [X.], wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unan-gemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf [X.] des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatteneinander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senats-urteile [X.] 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - [X.] - [X.], 933). Von einer Zuwendung des [X.] kann nach den vorstehendenAusführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang [X.] nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, indenen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemein-schaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem vonihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenenInteressenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat [X.] bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - [X.] -aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entschei-dung. Denn durch ein [X.] könnte der Kläger selbst- 12 -dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die [X.] zu dem maßgeb-lichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - [X.] der [X.] gemäß § 1375 Abs. 2 [X.] zuzurechnen wären.Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegattensind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, indemjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer [X.] haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstrei-tig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihrenZugewinn dar (§ 1373 [X.]). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe anden Guthaben ist die formale Rechtsposition der [X.] gegenüber [X.] mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des [X.] belastet, so daßsich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszu-gleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 [X.]) ergibt.6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das[X.] zurückzuverweisen, das über die Höhe des [X.] 13 -spruchs unter Berücksichtigung der von der [X.] hilfsweise geltend ge-machten Aufrechnung zu befinden haben wird.[X.] ist urlaubs-[X.]bedingt verhindert zu unterschreiben.Hahne[X.]Fuchs

Meta

XII ZR 9/01

11.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZR 9/01 (REWIS RS 2002, 1642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1642

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