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PDF anzeigen[X.]/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3 Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß in drei Fällen (Ziffern [X.] 4 bis 6 [X.]) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu-ellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in elf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hier-gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigenist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in den Fällen [X.] 4 bis 6 der Urteilsgründe kann wegen desEintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der [X.] in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt [X.] -Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowiedie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt [X.] hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft [X.] wäre, wenn der Tatrichter den [X.] erkannt und die Verur-teilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlichauf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die [X.] Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. (Fall 4) bezie-hungsweise des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Sie hat in diesen Fällenausdrücklich den abgeurteilten sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenennicht straferschwerend berücksichtigt [X.] von Lienen [X.]
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 3 StR 484/00 (REWIS RS 2000, 226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 226
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