Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZR 129/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9857

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 129/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 3. Februar 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 20. März 2011 Stellung zu nehmen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.387,79 • festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund greift nicht ein; auch hat das Berufungsgericht [X.] im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). 1 Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Würdi-gung des Berufungsgerichts wendet, sie habe unstreitig gestellt, dass eine kon-kludente Genehmigung der Lastschriften nicht stattgefunden habe. Dabei [X.] es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels ei-2 - 3 - nes von der Klägerin gestellten [X.] für das [X.] bindend ist ([X.], Urt. v. 10. Dezember 2009 - [X.] ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 11). Da die Lastschrift nicht genehmigt worden war, ist der künftigen Masse durch den [X.] kein Vermögenswert zugeflossen. Damit scheidet ein Anspruch aus Massebereicherung aus. [X.] Fischer

Grupp [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 O 658/09 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2010 - 4 U 25/10 -

Meta

IX ZR 129/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZR 129/10 (REWIS RS 2011, 9857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9857

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