Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VI ZR 546/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4465

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

1. Juli 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 179
Ersatzansprüche gehen nach § 179 Abs. 1a Satz 1 [X.] erst in dem [X.]-punkt über, in dem die [X.] nach § 179 Abs. 1 [X.] er-bracht werden.

[X.], Urteil vom 1. Juli 2014 -
VI [X.] -
OLG Hamm

LG Münster
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.]esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli
2014 durch den Vorsitzenden [X.],
[X.],
die
Richterinnen Diederichsen
und von [X.] und den Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
25. Zivilsenats
des Oberlan-desgerichts Hamm
vom 15. November
2013 wird auf Kosten des
klagenden [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Das klagende Land nimmt den
Beklagten in Prozessstandschaft für die
[X.]esrepublik Deutschland
auf Ersatz
von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die es
dem Träger einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen gemäß §
179 Abs.
1 Satz 1 [X.] i.[X.]. §
1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten ([X.]) vom 11. Juli 1975 ([X.] I, 1896) erstattet hat.
Im Februar 1999 verunglückte der damals 17-jährige Schüler [X.] bei einem Verkehrsunfall. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und ist seitdem be-hindert. Der Beklagte ist
der
Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, den unstreitig eine Haftungsquote von 30% trifft. Am 1. Januar 2001 unterzeichnete 1
2
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3

-

[X.] eine sogenannte "Vergleichs-
und Abfindungserklärung", in der er sich gegenüber dem Beklagten nach -
dann erfolgter
-
Zahlung von noch 80.000 DM mit allen Ansprüchen "für jetzt und für die Zukunft"
für "endgültig abgefunden"
erklärte.
Seit November 2005 arbeitet [X.] in den B.-Werkstätten in S., einer an-erkannten Werkstätte für behinderte Menschen. Das klagende Land hat dem Träger der Einrichtung
gemäß §
179 Abs.
1 Satz 1
[X.]
i.[X.]. §
1 [X.] Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insge-1.
Januar
2007 bis 31. Dezember 2010 für [X.] entrichtet hatte. Mit der [X.] Klage macht das klagende Land die erstatteten Beträge als Prozess-standschafter der
[X.]esrepublik Deutschland
in Höhe der Haftungsquote von 30% geltend. Darüber hinaus begehrt das klagende Land -
soweit in der [X.] noch von Bedeutung
-
die Feststellung, dass der
Beklagte auch zum Ersatz der für die [X.] ab dem 1. Januar 2011 zu erstattenden [X.] verpflichtet ist.
Das [X.] hat der Klage, soweit sie Gegenstand des [X.] ist, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
das
landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision begehrt das klagende Land die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.
3
4
-

4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 49 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt,
dem klagenden
Land stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der an den Träger der B.-Werkstätten für [X.] erstat-teten
und noch zu erstattenden
Rentenversicherungsbeiträge zu. Im [X.]punkt des möglichen Forderungsübergangs seien entsprechende [X.] auf Grund der Vergleichs-
und Abfindungsvereinbarung vom 1. Januar 2001 bereits erloschen gewesen. An[X.] als im Falle des §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] vollziehe sich -
was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe
-
der
Anspruchsübergang nach §
179 Abs.
1a [X.] nämlich erst dann, wenn die [X.] nach §
179 Abs.
1 [X.] auch tatsächlich erbracht [X.] seien. Eine Vorverlegung auf den [X.]punkt der Entstehung des [X.] bzw. des Inkrafttretens des §
179 Abs.
1a SGB
VI
sei abzu-lehnen.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Im Ergebnis zutreffend
hält das Berufungsgericht die Klage für zuläs-sig. Zwar macht das klagende Land -
an[X.] als das Berufungsgericht zu mei-nen scheint
-
keine eigenen, auf das Land
"als Träger der örtlichen Sozialhilfe gemäß §
179 Abs.
1a, Satz 4 [X.] übergegangen[en]"
[X.]
geltend, sondern vielmehr fremde, (angeblich) gemäß §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.]
auf den [X.]
übergegangene Schadensersatzansprüche.
Doch bestehen hiergegen keine Bedenken, da
das klagende Land gemäß §
179 5
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-

5

-

Abs.
1a Satz 2 [X.] prozessführungsbefugt
ist. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft
(vgl.
auch
Senatsurteil vom 10. Juli 2007 -
VI
ZR 192/06, [X.]Z 173, 169 Rn.
1).
2.
Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet. Im [X.]punkt eines möglichen [X.] gemäß §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] stand [X.] gegen den Beklagten kein übergangsfähiger Anspruch mehr zu.
a)
Der in §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.]
geregelte Übergang von [X.] auf den [X.] setzt voraus, dass beim
Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den [X.] des [X.]es sachlich und zeitlich kongruent ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 -
VI
ZR 192/06, [X.]Z 173, 169 Rn.
10 ff.). Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit
der Forderungsübergang greifen kann. Andernfalls geht der Forderungs-übergang ins Leere (vgl. schon [X.], 200, 202 f.).
Im Streitfall ging ein etwaiger
dem Verletzten
[X.] gegen den Beklagten zustehender Anspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur [X.] jedenfalls
mit Abschluss und Erfüllung der "Ver-gleichs-
und Abfindungsvereinbarung"
im Jahr
2001 unter, sollte der
Anspruch nicht bereits
zuvor auf den [X.] übergegangen sein. Da die den streitgegen-ständlichen Ansprüchen zugrundeliegenden [X.] nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erst ab August 2007 erfolg-ten, kommt
ein Anspruchsübergang auf den [X.] mithin nur dann in Betracht, wenn
für den Übergangszeitpunkt nicht die Vornahme der Erstattungsleistun-gen
maßgebend
ist, sondern der [X.]punkt des schädigenden Ereignisses
bzw.
des -
im Streitfall nachfolgenden
-
Inkrafttretens der Vorschrift des §
179 Abs.
1a [X.] zum 1.
Januar 2001.
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-

b)
Die damit streitentscheidende Frage nach dem [X.]punkt des [X.] bei Anwendung des §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] ist höchst-richterlich bislang
nicht geklärt. Soweit
sie im Schrifttum erörtert wird, überwiegt die
auch vom Berufungsgericht vertretene
Auffassung, es sei bei §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] -
an[X.] als im Falle des §
116 [X.]
-
auf den [X.]punkt abzu-stellen, in dem die
[X.] erbracht werden.
Begründet wird dies
insbesondere mit dem Gesetzeswortlaut
(vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23.
Aufl., §
843 Rn.
43; [X.]., [X.], 3.
Aufl., Kap.
3 Rn.
1116; [X.]., [X.], 1203, 1206 f.; [X.]/Höher, Ersatzansprüche bei [X.], 11.
Aufl., Rn.
758; [X.], [X.] 8/2014 [X.]. 1; [X.]., [X.] [X.]. 1; [X.]enick/Vatter, [X.], 609, 614; Wen-zel/Stahl, Der [X.], Kap.
5 Rn.
322; [X.],
Der Haftpflichtprozess,
26.
Aufl., Kap.
30 Rn.
152; lediglich zweifelnd [X.]., [X.] 2014, 354729).
Der erkennende Senat teilt diese
Einschätzung.
aa)
Ausgangspunkt der Auslegung ist der eindeutige
Wortlaut
des
§
179 Abs.
1a Satz 1 [X.]. Danach "geht"
ein Schadensersatzanspruch auf den [X.] über, "soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleis-tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat". Die Verwendung des Perfekts in dem
mit dem Wort "soweit"
beginnenden Nebensatz gegenüber der Verwen-dung des
Präsens im Hauptsatz lässt
jedenfalls
bei isolierter Betrachtung des Gesetzeswortlauts nur den Schluss zu, dass die Erbringung der Erstattungsleis-tungen dem Anspruchsübergang vorausgeht. Darin
liegt
die -
von
der Revision zu Unrecht vermisste
-
Aussage des Gesetzeswortlauts zum [X.]punkt des [X.] und genau in diesem Punkt unterscheidet sich
die Vorschrift des §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] ("erbracht hat") von derjenigen des §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] ("zu erbringen hat"). Die von [X.] ([X.] 11
12
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7

-

2014, 354729) angenommene "ähnlich[e]"
Formulierung besteht insoweit also gerade nicht.
Ähnlich ist der vom Gesetzgeber in § 179 Abs. 1a Satz 1 [X.] gewähl-ten Formulierung indes etwa der Wortlaut des § 6 Abs. 1 EFZG, nach dem ein dem Arbeitnehmer gegen einen Dritten zustehender Schadensersatzanspruch "r-". Hier ist anerkannt, dass der
Arbeitgeber den Anspruch erst im [X.]punkt seiner Leistung erwirbt, so dass er
Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf andere übergegangen sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 -
VI
ZR 312/07, [X.], 230 Rn. 12, 14 mwN).
Entsprechendes gilt für §
86 Abs.
1 Satz 1
[X.] (vgl. [X.]heid in [X.]/[X.]heid/Rixecker, [X.], 4. Aufl., §
86 Rn.
13;
ferner -
zu § 67 [X.] aF
einerseits, §
1542 RVO aF andererseits
-: [X.], Urteile
vom 13. Juni 1966 -
III
ZR 258/64, [X.], 875, 876
und vom 10.
Juli 1967 -
III
ZR 78/66, [X.]Z 48, 181, 184).
bb)
[X.] Gründe für die Annahme, der insoweit klare Wortlaut der Vorschrift stehe im Wi[X.]pruch zu
dem
für das Verständnis einer Norm maßgebenden
(z.B. [X.] 10, 234, 244; 1, 299, 312; [X.], Urteile vom 8.
November 1967 -
Ib
ZR 135/65, [X.]Z 49, 221, 223; vom 30. Juni 1966 -
KZR 5/65, [X.]Z 46, 74, 76) objektivierten Willen des Gesetzgebers,
sind nicht ersichtlich.
Zunächst lässt sich den
-
bei der Auslegung ohnehin nur mit Vorsicht heranzuziehenden (vgl. [X.] 62, 1, 45)
-
Gesetzesmaterialien nicht ent-nehmen, dass der historische Gesetzgeber von einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung des §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] ausgegangen ist, der
gewählten
Formulierung also lediglich ein Versehen des historischen Ge-13
14
15
-

8

-

setzgebers zugrunde liegt.
Insbesondere lässt
sich
dem
Hinweis
in der [X.] des §
179 Abs.
1a [X.] zugrundeliegenden Gesetzentwurfs
(Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des [X.] im Sozial-
und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften -
4.
[X.]-Einführungsgesetz, BT-Drucks. 14/4375), die Neuregelung
sei
die
Reaktion darauf, dass §§
116 ff. [X.] des [X.]es nicht erfassten (vgl. BT-Drucks. 14/4375, 54 f.), für die Frage des [X.]punkts des Forderungsübergangs nichts entnehmen. Denn [X.] ergibt sich nicht, dass der historische Gesetzgeber §
179 Abs.
1a [X.] in jeder Hinsicht den Regelungen des §§
116 ff. [X.] nachbilden wollte.
Auch mit systematischen Erwägungen lässt sich ein vom Wortlaut ab-weichendes Verständnis des §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] nicht begründen. Zwar
mag es Gründe geben, die den Gesetzgeber hätten veranlassen können, die Regelung des §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] auch hinsichtlich des [X.]punkts des Forderungsübergangs der Regelung
des §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] anzu-passen. Zu nennen ist etwa die ohne Vorverlegung des [X.] bestehende Gefahr einer Überkompensation des Schadens. Zu einer solchen kann es kommen, wenn der Schädiger dem Geschädigten im Rahmen des
Schadensausgleichs auch die
Vermögenseinbuße
ersetzt, die infolge der dem Geschädigten in Zukunft voraussichtlich entgehenden
Rentenanwartschaften entsteht,
der Geschädigte dann aber
später aufgrund der sozialpolitisch moti-vierten Vorschriften der §
1 Satz 1 Nr.
2a,
§ 162 Nr.
2, § 168 Abs.
1 Nr.
2 [X.] doch noch Rentenanwartschaften erwirbt, die das nach den von ihm
selbst
geleisteten Beiträgen
gerechtfertigte
Maß übersteigen, ohne dass er gegenüber dem
insoweit
nach §
179 Abs.
1 Satz 1 [X.] belasteten [X.] wiederum zum Ausgleich verpflichtet ist
(vgl. die entsprechenden Überlegungen zu §
151 des [X.] für Land-
und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1900, [X.]. 403, in [X.], 200, 202). Aus diesen Erwägungen lässt sich aber nicht schließen, der Gesetzeswortlaut gebe den objektivierten Willen des [X.]
-

9

-

bers unzutreffend wieder. Denn es lassen sich durchaus auch nachvollziehbare Gründe dafür finden, von einer der Regelung des §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.]
entsprechenden Vorverlegung des [X.] abzusehen, wie etwa die ohne Vorverlegung einfachere Möglichkeit für Schädiger und Geschädigten, zu einer frühzeitigen abschließenden Regelung des Schadensausgleichs zu gelangen.
Schließlich ist eine Vorverlegung des [X.] auch nicht nach Sinn und Zweck des §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] geboten.
Zwar mag aus Sicht der betroffenen öffentlichen Kassen, deren Interessen §
179 Abs. 1a [X.] in erster Linie dienen soll (vgl. BT-Drucks. 14/4375, 54 f.), ein möglichst früh-zeitiger Anspruchsübergang wünschenswert sein. Denn
der Übergang entzieht dem Verletzten die Dispositionsbefugnis über die Forderung. Hieraus kann
aber nicht gefolgert werden, ein möglichst frühzeitiger Übergang entspreche auch dem objektivierten Willen des Gesetzgebers.
Die Absicht, öffentliche Kassen zulasten des Verletzten besser zu stellen,
sagt
nichts darüber aus, in welchem Umfang dies geschehen soll.
Damit hat es bei Berücksichtigung historischer, systematischer und teleo-logischer Gesichtspunkte dabei zu bleiben, dass eine -
dem
Gesetzeswortlaut wi[X.]prechende
-
Vorverlagerung
des Forderungsübergangs im Rahmen des §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] nicht in Betracht kommt.
c)
Die von der Revision gegen diese Einschätzung weiter erhobenen Einwendungen greifen nicht.
aa)
Fehl geht zunächst die Erwägung der
Revision, die vom Berufungs-gericht vorgenommene
Auslegung lasse unberücksichtigt, "dass für die Ausle-gung des §
179 Abs.
1a [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des er-kennenden Senats die zu §
116 und §
119 [X.] entwickelte Rechtsprechung 17
18
19
20
-

10

-

heranzuziehen ist". Die von der Revision
insoweit in Bezug genommene Aus-sage des erkennenden Senats
im Urteil
vom 10. Juli 2007 ([X.], [X.]Z 173, 169
Rn.
11) bezieht sich erkennbar auf die Frage
nach der [X.] eines eigenen Schadens des Verletzten und der sachlichen und zeitli-chen Kongruenz auch im Rahmen des §
179 Abs.
1a [X.] (vgl. Senat, aaO Rn.
18). Der Annahme dieser Erfordernisse steht der Gesetzeswortlaut des §
179 Abs.
1a [X.] nicht entgegen. Insoweit
liegt
es auf der Hand, die zur Auslegung ähnlicher Vorschriften getroffenen Aussagen heranzuziehen. Bezüg-lich der vorliegend zu beurteilenden Frage nach der zeitlichen Vorverlagerung des Forderungsübergangs auch im Rahmen des §
179 Abs.
1a [X.] liegt die Sache an[X.]. Denn hier
steht der Übernahme der zu den genannten
Normen ergangenen Rechtsprechung -
wie gezeigt
-
bereits der Gesetzeswortlaut ent-gegen, ohne dass historische, systematische oder teleologische Gesichtspunk-te für ein bloßes gesetzgeberisches Versehen sprächen.
bb)
Darüber hinaus nimmt die Revision auf die weitere Aussage des Se-nats im Urteil vom 10. Juli 2007 (aaO Rn.
22) Bezug, ein auf den [X.] überge-hender Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei ungeachtet der Leis-tungen des [X.]es zu
bejahen, wenn das schädigende Ereignis beim Geschä-digten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversicherungsbeiträ-gen führt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aber auch hieraus nichts für die Beantwortung der Frage herleiten, zu welchem [X.]punkt der [X.] nach §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] erfolgt. Mit der von der Revision wiedergegebenen Aussage hat der erkennende Senat lediglich die sich auf der Grundlage der ständigen Senatsrechtsprechung ergebende Selbst-verständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das Einspringen des [X.]es nicht dazu führt, dass im Verhältnis des Verletzten zum ersatzpflichtigen [X.] vom Wegfall des [X.] auszugehen ist.
21
-

11

-

cc)
Auf die von der Revision für erheblich gehaltene Frage, ob
bereits im [X.]punkt des Unfalls nach den konkreten Umständen des Streitfalls eine Leis-tungspflicht eines Sozialversicherungsträgers oder des [X.]es ernsthaft in [X.] zu ziehen war, kommt es nicht an, wenn sich der Forderungsübergang nach §
179 Abs.
1a Satz 1 [X.] unabhängig davon in jedem Falle erst mit dem Erbringen der [X.] vollzieht. Ausgehend von der -
zu-treffenden
-
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts waren die von der [X.] insoweit im Berufungsurteil vermissten Ausführungen deshalb nicht veran-lasst. Die von der Revision insoweit angenommene Gehörsverletzung ist damit bereits im Ansatz nicht gegeben.
dd)
Die von der Revision im Übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§
564 ZPO).
Galke
[X.]
Diederichsen

von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
15 O 99/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2013 -
I-25 U 2/13 -

22
23

Meta

VI ZR 546/13

01.07.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VI ZR 546/13 (REWIS RS 2014, 4465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4465

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 546/13

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